Sobald Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, endet die Zuständigkeit des Mahngerichts, die Sache wird auf Antrag (der bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids verbunden gewesen sein kann) an das Streitgericht abgegeben.
Der Antragsteller des Mahnverfahrens wird zum Kläger und muss dann seinen Anspruch in Form einer Klageschrift (Anspruchsbegründungsschrift) begründen.
Der andere ist Beklagter und kann sich gegen die Klage zur Wehr setzen.
Die Vertteidigung kann darin liegen, dass bestritten wird, dass der geltend gemachte Anspruch je bestand oder aber darin, dass der geltend gemachte Anspruch zwar in der Vergangenheit bestanden habe, jedoch durch zwischenzeitliche Erfüllung mittlerweile erloschen sei.
Wogegen es sich zu verteidigen gilt, weiß man jedoch erst, wenn die Anpruchsbegründungsschrift zugestellt wurde und vorliegt. Erst dann weiß man, was der Kläger überhaupt (noch) will.