Energiepreis-Protest > eprimo
Inkasso + Sperrandrohung von Eprimo (Strom)
nub:
Hallo, ich habe im letzten Jahr gegen die Erhöhung der Eprimostrompreise widersprochen (mit dem hier im Forum erhältlichen Vordruck)
zunächst flatterte erst die erste Mahnung von ca. 20 Euro ein und eine Mahnung mit Inkassogebühren.
\"Vorsoglich weisen wir Sie darauf hin, dass wir beim AusbleibenIhrer Zahlung die Stromlieferung für Ihre Verbraucherstelle unterbrec hen lassen werden.\"
Was kann ich tun?
Ich bin übrigens Mitglied hier im Bund der Energieverbraucher.
Vielen Dank!
Pedro:
Aus dem Katalog \'\'Häufig gestellt Fragen\'\'
Der Versorger droht mit Versorgungseinstellung.
Zahlt man nach einem Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nur den unbestrittenen Teil der Preisforderung, ist die Androhung einer Versorgungssperre nach § 19 Abs. 2 GasGVV nicht zulässig. § 19 GasGVV setzt eine fällige Forderung des Versorgungsunternehmens voraus, die im Falle des Unbilligkeitseinwandes und des fehlenden Nachweises der Billigkeit der Preisneubestimmung durch den Versorger nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine Versorgungssperre nach § 19 Abs. 2 GasGVV liegen somit nicht vor. Es besteht also kein Recht, die Versorgung einzustellen. Droht der Versorger eine Einstellung der Versorgung zu einem bestimmten Termin an, wenn eine Zahlungsfrist nicht beachtet wird, sollte man hiergegen mit rechtlichen Mitteln vorgehen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes können Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der dem Versorger verboten wird, die Einstellung der Versorgung weiterhin anzudrohen oder diese durchzuführen.
XXXX
Ansonsten: im Forum Suchwort \'\'Versorgungssperre oder Sperrandrohung\'\' eingeben. Das Thema wurde schon oft und tief diskutiert.
Viel Erfolg!!
userD0009:
Eprimo ist meines Wissens kein Grundversorger, so dass die StromGVV für die mit Eprimo abgeschlossenen Verträge keine Anwendung findet.
Ein Preisänderungsrecht kann sich lediglich aus dem Vertrag selbst(inkl. AGB) ergeben, wenn die Preisänderungsklausel rechtswirksam ist.
Besteht kein Preisänderungsrecht für den Versorger, dann ist er zu einer solchen Preisänderung auch nicht berechtigt.
Sollte die Einstellung der Versorgung konkret angedroht werden, so kann eine einstw. Verfüfung auf Weiterbelieferung zu den vereinbarten Bedingungen beantragt werden.
Zu empfehlen ist immer die Einschaltung eines/er mit der Materie firmen Rechtsanwaltes/in.
Grüße
belkin
Thomas S.:
Natürlich sollte man prüfen, ob der Versorger überhaupt erhöhen darf, ob er also seine eigenen AGB einhält. Aber das ist ja i.d.R. der Fall. Ob die Klausel rechtlich bindend ist, steht auf einem anderen Blatt und daß muß man als Kunde aktiv beweisen / einklagen.
Es macht eigentlich keinen Sinn, bei Sonderverträgen (insbesondere Strom Privathaushalte) einer Preiserhöhung zu widersprechen (unwirksame Klausel nach §307 BGB) und auf den Vertrag zu bestehen, da i.d.R. der Versorger laut seinen AGB selbst ein Kündigungsrecht hat und dieses dann auch wahrnimmt, eine Prüfung der Klausel dann also nicht mehr in Frage kommt da sie auch nicht zur Anwendung kommt.
Wesentlich einfacher ist es doch, bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen vom Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen und sich im gleichen Zug einen neuen, preiswerteren Versorger zu nehmen.
Viele Versorger geben ja einen Bonus für Neukunden, manchmal rechnet sich also ein jährliches \"Vagabundieren\" mit \"vorausschauender Planung\". 8)
Beim Aussprechen der Sonderkündigung wird eine Preiserhöhung nicht wirksam, der Vertrag also zum alten Preis abgerechnet und einfach beendet.
Mit §315 zu argumentieren ist bei Sonderverträgen leider der völlig falsche Weg und verursacht beim Versorger die geschilderte Vorgehensweise (Mahnung, Inkasso). Denn Vertrag ist halt Vertrag, unpassende Schreiben des Kunden ändern daran nämlich nichts.
Ist die Frist für die Sonderkündigung verstrichen, bleibt halt nur, einen Anwalt zu nehmen und sich zu streiten (ungewisser Ausgang, Zusatzkosten) - oder zu zahlen und den nächsten Kündigungstermin wahrzunehmen.
Ich kann nicht wirklich nachvollziehen, warum immer ein Anwalt empfohlen wird. Der Streitwert bei den Sonderverträgen Strom, zumindest für Privathaushalte, lohnt in der Regel doch gar nicht eine rechtliche Auseinandersetzung. Besser ist doch, den Markt auszunutzen, wie er sich im jeweiligen Moment darstellt, und die Versorger gegeneinander auszuspielen (z.B. Boni nutzen)... Immer schön flexibel bleiben! :D
eislud:
Eprimo ist Grundversorger für das ehemalige Netz der Überlandwerke Groß-Gerau. Grundversorgungstarif ist dort der eprimoBasis.
http://www.eprimo.de/weitere_informationen_privat.php?agent=&quelle=&pageid=56
Laut Angaben von nub hier ist er grundversorgt im eprimoBasis.
Gruss eislud
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