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Autor Thema: allgemeine Frage zu AGBs  (Gelesen 2776 mal)

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Offline Adonis

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allgemeine Frage zu AGBs
« am: 30. Januar 2009, 09:19:30 »
Hallo zusammen,

ich habe da eine allgemeine Frage zur Einbeziehung von AGBs unserer
Energieversorger.

Also, ich bin umgezogen, und erhalte prompt ein Begrüßungsschreiben
unserers Energielieferanten, der mich fort an als neuen Kunden begrüßt.

AGBs liegen dem \"Begrüßungsschreiben\" nicht bei.

Kann sich er Energieversorger eigentlich später auf seine AGBs berufen ?

Ich denke nein, weil diese doch gar nicht angenommen wurden, weil diese
schlichtweg nicht bekannt waren/sind.

Irre ich da mit meinem Gedankengang ?

Grüße
Adonis

Offline DieAdmin

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allgemeine Frage zu AGBs
« Antwort #1 am: 30. Januar 2009, 09:57:41 »
@Adonis,

wenn Sie erstmal nur begrüßt wurden, sind Sie sicherlich als grundversorgter Kunde begrüßt worden und da gelten die Verordnungen (GasGVV oder StromGVV)

Werden Sie vom Versorger zu einen Sonderpreis nun beliefert, müssten schon AGB\'s dabei sein.
Hier dazu mal ein Urteil, wenn die AGB\'s nicht vor Vertragsabschluss vorliegen: So sieht es das Amtsgericht Gotha

Aber als was Sie nun begrüßt werden, müsste drin stehen.

Offline Adonis

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allgemeine Frage zu AGBs
« Antwort #2 am: 30. Januar 2009, 11:03:03 »
Hallo,

Evitel2004 schrieb:
>Aber als was Sie nun begrüßt werden, müsste drin stehen.

So, ich habe nachgesehen:
Das erste Schreiben beginnt mit den Worten \" Begrüßungsschreiben  -Ersatzversorgung*\"

Weiter heißt es:
Die Ersatzversorgung endet (gem §38 Abs2 EnWG) sobald die Belieferung auf-
grund eines Liefervertrages erolgt, oder aber spätestens drei Monate nach
Ersatzversorgung.
....
Sollten Sie uns bis zum Ablauf der dreiminatigen Ersatzversorgungsfrist keinen
Lieferanten für die Folgezeit genannt haben, gehen wir davon aus, dass Sie als
Haushaltskunde durch uns im Rahmen der Grundversorgung versorgt werden
möchten.

Eine Woche später habe ich ein Schreiben erhalten, dass wie folgt lautet:
Begrüßungsschreiben

Wir begrüßen Sie als unseren Kunden und möchten Sie über folgendes
Informieren: (in Stichworten wiedergegeben)
- das ein Vertrag zustande gekommen ist
- welche Vertragsdaten vorhanden sind (Name, Liefernaschrift etc.)
- dass ich eine Abrechnung am Jahresende erhalte
- wie hoh die Abschläge sind

AGBS waren bei beiden Schreiben keine beigefügt, und sind es bis heute
nicht.

Somit kann sich also keiner der Vertragsparteien auf irgendwelche AGBs be-
rufen. da diese schlichtweg nicht Vertragsbetsandteil wurden....

Grüße
Adonis

Offline RR-E-ft

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allgemeine Frage zu AGBs
« Antwort #3 am: 30. Januar 2009, 11:55:49 »
Wenn man in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG bzw. zeitlich befristet in der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beliefert wird, richten sich die Vertragsbedingungen automatisch nach der Grundversorgungsverordnung, vgl. § 1 GVV. Die Belieferung erfolgt mangels anderweitiger vertraglicher Abrede zu den als solchen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung. Das Änderungsrecht in Bezug auf diese ergibt sich aus § 5 Grundversorgungsverordnung. Auf ein solches gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht findet § 315 BGB  direkte Anwendung. Man sollte jedoch nachträglich geänderten Preisen widersprechen.

In diesem Bereich kommt es also - anders als bei Sonderverträgen - nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen an.

Mangels anderweitiger vertraglicher Abreden erfolgt die Belieferung in der zeitlich befristeten Ersatzversorgung, wenn man Energie aus dem Leitungsnetz entnimmt. Mit Haushalstkunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG kann allein durch die Entnahme von Energie aus dem örtlichen Niederdruckverteilnetz bzw. Niederspannungsnetz ein Energielioeferungsvertrag im Rahmen der Grundversorgung begründet werden.

 

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