Hallo,
Evitel2004 schrieb:
>Aber als was Sie nun begrüßt werden, müsste drin stehen.
So, ich habe nachgesehen:
Das erste Schreiben beginnt mit den Worten \" Begrüßungsschreiben -Ersatzversorgung*\"
Weiter heißt es:
Die Ersatzversorgung endet (gem §38 Abs2 EnWG) sobald die Belieferung auf-
grund eines Liefervertrages erolgt, oder aber spätestens drei Monate nach
Ersatzversorgung.
....
Sollten Sie uns bis zum Ablauf der dreiminatigen Ersatzversorgungsfrist keinen
Lieferanten für die Folgezeit genannt haben, gehen wir davon aus, dass Sie als
Haushaltskunde durch uns im Rahmen der Grundversorgung versorgt werden
möchten.
Eine Woche später habe ich ein Schreiben erhalten, dass wie folgt lautet:
Begrüßungsschreiben
Wir begrüßen Sie als unseren Kunden und möchten Sie über folgendes
Informieren: (in Stichworten wiedergegeben)
- das ein Vertrag zustande gekommen ist
- welche Vertragsdaten vorhanden sind (Name, Liefernaschrift etc.)
- dass ich eine Abrechnung am Jahresende erhalte
- wie hoh die Abschläge sind
AGBS waren bei beiden Schreiben keine beigefügt, und sind es bis heute
nicht.
Somit kann sich also keiner der Vertragsparteien auf irgendwelche AGBs be-
rufen. da diese schlichtweg nicht Vertragsbetsandteil wurden....
Grüße
Adonis