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Autor Thema: Erdgassteuer  (Gelesen 5819 mal)

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Offline piwiwoe

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Erdgassteuer
« am: 24. Januar 2009, 14:05:16 »
Ich habe in der Jahresrechnung 2008 erstmals die Position Ergassteuer. Hier wird der die kWh mit 0,0055€ berechnet. Kann mir jemand sagen ob das so korrekt ist? Wo war diese Position bisher enthalten?

Offline Pedro

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Erdgassteuer
« Antwort #1 am: 24. Januar 2009, 18:55:52 »
Zur Erdgassteuer:

1. Berechnung ist korrekt.
2. Wird in der Regel ab 2008 getrennt ausgewiesen, vorher im Preis.
3. Schau mal hier nach:
http://www.buzer.de/gesetz/7273/a143430.htm

Zusatzfrage:
Wird in der Rechnung auch die Konzessionsabgabe (KA) betragsmäßig ausgewiesen oder ist nur ein Hinweis enthalten \'\'im Preis ist die KA\'\' enthalten? Wenn ja, wieviel % vom Preis beträgt sie?
Wenn kein Betrag ausgewiesen ist, sollte nachgefragt werden, wie hoch  die KA ist.
Hierzu Hinweis auf lange Diskussionen im Forum (Stichwort Konzessionsabgabe).

Offline tangocharly

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Erdgassteuer
« Antwort #2 am: 06. März 2009, 19:11:12 »
Zitat
Original von Pedro
[...Zusatzfrage:
Wird in der Rechnung auch die Konzessionsabgabe (KA) betragsmäßig ausgewiesen oder ist nur ein Hinweis enthalten \'\'im Preis ist die KA\'\' enthalten? Wenn ja, wieviel % vom Preis beträgt sie?
Wenn kein Betrag ausgewiesen ist, sollte nachgefragt werden, wie hoch  die KA ist.
Hierzu Hinweis auf lange Diskussionen im Forum (Stichwort Konzessionsabgabe).

Die Preisangabenverordnung gibt da in § 3 Satz 2 PAngVO recht wenig zu her.

Aber die Konzessionsabgabenverordnung besagt in § 4 Abs. 1 Satz 1 KAV, dass die Sätze in den allg. Tarifen auszuweisen sind.
Im Umkehrschluß bedeutet dies, sofern man hierzu kein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers annimmt, dass für die Sonderkundenabgabe keine Ausweisung vorgesehen ist.

Diese Angaben zu den allg. Tarifen fummelt der Versorger dann in seiner Verbrauchskostenabrechnung irgendwo, d.h. da wo schon keiner mehr nachliest, auf Papier.

Das sieht die Preisangabenverordnung zu § 3 Satz 3 PAngVo aber noch etwas anders:
Zitat
Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben.

Ebenso § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngVO
Zitat
hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

Kurzum, das eigentliche Problem, ob und wie sich die Sonderkunden-KA nachweisen läßt, will die Verbrauchskostenabrechnung selbst nicht leisten.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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