Original von Pedro
[...Zusatzfrage:
Wird in der Rechnung auch die Konzessionsabgabe (KA) betragsmäßig ausgewiesen oder ist nur ein Hinweis enthalten \'\'im Preis ist die KA\'\' enthalten? Wenn ja, wieviel % vom Preis beträgt sie?
Wenn kein Betrag ausgewiesen ist, sollte nachgefragt werden, wie hoch die KA ist.
Hierzu Hinweis auf lange Diskussionen im Forum (Stichwort Konzessionsabgabe).
Die Preisangabenverordnung gibt da in § 3 Satz 2 PAngVO recht wenig zu her.
Aber die Konzessionsabgabenverordnung besagt in
§ 4 Abs. 1 Satz 1 KAV, dass die Sätze in den allg. Tarifen auszuweisen sind.
Im Umkehrschluß bedeutet dies, sofern man hierzu kein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers annimmt, dass für die Sonderkundenabgabe keine Ausweisung vorgesehen ist.
Diese Angaben zu den allg. Tarifen fummelt der Versorger dann in seiner Verbrauchskostenabrechnung irgendwo, d.h. da wo schon keiner mehr nachliest, auf Papier.
Das sieht die Preisangabenverordnung zu § 3 Satz 3 PAngVo aber noch etwas anders:
Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben.
Ebenso
§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngVOhat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.
Kurzum, das eigentliche Problem, ob und wie sich die Sonderkunden-KA nachweisen läßt, will die Verbrauchskostenabrechnung selbst nicht leisten.