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Autor Thema: Abzockevorwurf gegen E.ON Bayern  (Gelesen 7406 mal)

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Offline RR-E-ft

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Abzockevorwurf gegen E.ON Bayern
« am: 16. Januar 2009, 16:53:44 »
Abzockevorwurf gegen E.On Bayern

Zitat
Mit dem Aufschlag von 2,60 Cent verteuert sich für ihn tagsüber verbrauchter Wärmestrom auf 15,80 Cent je Kilowattstunde. Das entspricht einem Plus von fast 20 Prozent gegenüber dem jetzigen Stand. Zugleich steigt der von 22 bis 6 Uhr gültige Nacht-Tarif auf 12,00 Cent und kostet damit stolze 27 Prozent mehr. Sollte Schmid mit seiner Wärmepumpe weiterhin 15 000 Kilowattstunden pro Jahr ziehen - gut die Hälfte davon in der Nacht - würde ihn das monatlich mit 32,50 Euro zusätzlich belasten. Unterm Strich sind das Mehrkosten von 24 Prozent.

Es trifft nicht nur den 61-Jährigen mit seinem Zweifamilienhaus. In Branchenkreisen ist von 150 000 Kunden die Rede, die von Eon Bayern Strom zum Heizen beziehen. Mit dem lassen sie entweder eine Wärmepumpe laufen, die im Winter anstelle von Gas oder Heizöl für angenehme Temperaturen sorgt. Oder sie speisen damit ihre Nachtspeicheröfen. Alle eint: Ab Februar wird wohlige Wärme spürbar teurer.



Ebenso verhält es sich bei E.ON basis power.

Fraglich, ob E.ON in den bestehenden Vertragsverhältnissen überhaupt wirksam das Recht eingeräumt ist, die Preise zu erhöhen. Handelt es sich nicht um die Grundversorgung, ergibt sich ein entsprechendes Recht nicht unmittelbar aus der StromGVV.

Es könnte sich dann nur aus einer Preisänderungsklausel ergeben, welche in den Vertrag wirksam einbezogen sein müsste (§ 305 Abs. 2 BGB) und zudem der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhalten müsste.

Grundversorgung

Heizstromangebote

E.ON Basis power

Solche Klauseln lauten neuerdings etwa so:

Zitat
4 Preisänderung und Sonderkündigung
4.1 Die jeweils vereinbarten Preise beinhalten Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs gesetz (KWKG) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19%. Bei der Angabe der Bruttopreise können Rundungs differenzen auftreten. Bei Änderung der Umsatzsteuer wird der neue Steuersatz berechnet.
4.2 Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei EBYV verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündi gungsfrist von sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, und dann zum jeweils an gegebenen Monatsbeginn wirksam. Dem Kunden steht im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung vorangeht. EBYV wird den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht besonders in Textform hinweisen. Preisanpassungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertrags schluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber EBYV nachweist.
4.3 Im Fall einer vereinbarten Preisgarantie gilt folgendes: Die vereinbarten Preise gelten bis zum Ende des Garantiezeitraums. Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisanpassungen, die durch deutsche der europäische Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien die Gewinnung, den Bezug, den Transport oder den Vertrieb von Strom durch Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge unmittelbar verteuern bzw. verbilligen. In diesem Fall erfolgt eine Preisanpassung gemäß Ziffer 4.2.

Fraglich, ob der Kunde anhand solcher Klauseln zukünftig auf ihn zukommende Preissteigerungen absehen und diese dem Umfange nach auf ihre Berechtigung kontrollieren kann, erkennen kann, wann und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Preissenkung besteht.

Kennt der Kunde die Gewichtung der einzelnen Preisbestandteile am Preis? Sind Bezugskosten und EBYV - Gewinnanteil überhaupt in den Preisen enthalten?! Sind sie nicht enthalten, können Änderungen auch nicht zu Preisänderungen berechtigen.

Bei einem früher abgeschlossenen Vertrag, könnten andere Klauseln vereinbart worden sein.

Offline Kupfer

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Abzockevorwurf gegen E.ON Bayern
« Antwort #1 am: 18. Januar 2009, 18:48:20 »
Mir ist diese Abzocke schon vor 3 Jahren zu bunt geworden und habe meine Einzugsermächtigung widerrufen. Ebenfalls habe ich alle Preiserhöhungen widersprochen und zahlen per Dauerauftrag einen Abschlag auf Preisstand von 2004. Habe zwar div. Schreiben immer wieder von E.ON erhalten, aber bisher ist noch nichts weiter passiert.
Helmut Kupfer

Offline Andiadm

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Abzockevorwurf gegen E.ON Bayern
« Antwort #2 am: 18. Januar 2009, 19:09:42 »
Diese WP Tarife machen auch in keinster Weise irgendeinen Sinn. Da haben die EVUs versucht, mit günstigen Tarifen die Leute zu Wärmepumpen zu bringen (nachdem sie eingesehen haben, dass Elektroheizung tatsächlich Out ist). Und dann haben sie gemerkt, hoppala, die brauchen ja ne Menge Strom, und wenn wir tatsächlich 3x2h / Tag sperren (was vielleicht noch ein Grund für einen günstigeren Tarif wäre) dann frieren die und machen keine Werbung mehr dafür.
Noch dazu brauchen die WPs den Strom im Winter, und genau da liegt das Problem: da ist der Stromverbrauch eh höher (mehr Licht zB) und die PV-Anlagen bringen im Winter den Versorgern gar nichts.
Und, nachdem genau EON Bayern nicht wirklich KWK betreibt, und dadurch eine Linearität zwischen Strom- und Wärmeproduktion hätte, habens die besonders eilig, die WP Tarife den normalen anzugleichen.
Ich kann jedem nur abraten sich eine WP zu kaufen, wenn die nicht mindestens eine JAZ von >3.5 hat, alles andere bringt so marginale Einsparungen, dass sich das bei den doch heftigen Investitionen niemals amortiesieren wird.
Andreas

 

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