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Autor Thema: SWD lehnen Unbilligkeitseinwand ab  (Gelesen 6820 mal)

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Offline Adonis

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SWD lehnen Unbilligkeitseinwand ab
« am: 18. Januar 2009, 11:06:39 »
Hallo zusammen,

(falls es das falsche Forum sein sollte, bitte Nachsicht und verschieben :-) )

ich lege seit gut 4 Jahren gegen die Preiserhöhungen Widerspruch ein. (Unbilligkeitseinwand).

So auch nach meiner letzten Abrechnung im Dezember 2008. Doch diesmal
erhalte ich ein Antwortschreiben unserer Stadtwerke, das mir ein wenig Angst macht. Hier das Schreiben:
Anfang Brief--

Gaspreis, Entscheidung des BHG

Sehr geehrter Herr....

Der BGH hat zur Problematik der Offenlegung der Kalkulation Urteile ausgesprchen. Der BGH hat hierbei deutlich gemacht, dass eine gerichtliche Überprüfung des Gesamtpreises unter Offenlegung der gesammten Kalkulationsgrundlage nicht in Betracht kommt. Das Urteil  des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) weist darauf hin.

Ferner können wir anhand von Wirtschaftprüfertestaten nachweisen, dass wir seit 2005 weniger als die gestiegenen Bezugskosten, die uns die Ferngasgesellschaften in Rechnung stellen, an unserer Kunden weitergeben. Die gestiegenen Erdgasbezugskosten konnten auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Dieses können wir anhand von Wirtschaftprüfertestaten nachweisen. Diese können Sie auf Wunsch bei uns einsehen.

Dass diese Vorgehensweise korrekt ist und wir die gesammte Kalkulation nicht offen legen müssen, hat der BGH mit Urteil vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) in einem Grundsatzurteil bestätigt.

Aus den geannten Gründen bestehen wir auf den Ausgleich unserer Forderung.

Ende Brief--

Jetzt muss ich dazu sagen, dass meine Kosten, die ich durch den Unbilligkeitseinwand einspare, minimal sind, da ich sehr wenig Verbrauche. Pro Jahr \"spare\" ich so ca 40 Euro.

Die Frage ist, ob sich der Energieversorger die Mühe macht, bei einer solchen Summe unser hiesiges Amtsgericht zu bemühen....

Ich habe zudem die geforderte Abschlöagszahlung nicht anerkannt, und diese um 50% gekürzt. Ich sehe auch nicht ein, ohne Rechnung (ich bin Verbraucher) aufgrund einer Schätzung Geld als Vorkasse zu leisten. Der Energieversorger kann ja eine Zwischenrechnung erstellen, die ich dann, unter Berücksichtigung meiner Einwände, begleiche.

Pro Jahr verbrauche ich ca 400 Euro für Gas. (ohne Einwand)

Ich bin laut dem Forengott Sondervertragskunde.
Hier mal der Link zu dem Beitrag:

Mein konkrete Frage: Was kann ich antworten, bzw. wie kann ich aggieren ?

Grüße
Adonis

Offline DieAdmin

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SWD lehnen Unbilligkeitseinwand ab
« Antwort #1 am: 18. Januar 2009, 11:57:47 »
Zitat
Original von Adonis
Hallo zusammen,

(falls es das falsche Forum sein sollte, bitte Nachsicht und verschieben :-) )


@Adonis,

wer ist Ihr Versorger? Denn Ihre Frage gehört in den jeweiligen Versorger-Bereich.

Die Abkürzung \"SWD\" sagt dazu nicht viel.

Sollte der Versorger-Bereich noch nicht angelegt sein, hole ich dass dann nach.

Offline Adonis

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SWD lehnen Unbilligkeitseinwand ab
« Antwort #2 am: 18. Januar 2009, 12:05:49 »
Der Versorger sind die Stadtwerke Düsseldorf.

Offline DieAdmin

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SWD lehnen Unbilligkeitseinwand ab
« Antwort #3 am: 18. Januar 2009, 12:28:38 »
@Adonis,

vielen Dank. Ich hab den nun in den Bereich verschoben.
(Hätte ich richtig geschaut, hätt ich mir die Frage nach den Versorger sparen können lol)

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich das bei den Verbrauch lohnt den Preisprotest weiter aufrecht zu erhalten, wäre für mich wichtig, ob inzwischen wirkliche Konkurrenz mich mit Gas beliefern kann. Und ich würde dann zu dieser wechseln.

Wie kommen Sie auf 50 % Kürzung?

Errechnen sollte sich der zu Bezahlende Abrechnungsbetrag aus dem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit dem \"eingefrorenen\" Preis. Und aus dieser Gesamtsumme die monatlichen Abschlagszahlungen bilden.

Und diese Berechnung sollte man der SWD dann auch mitteilen.

Wenn Sie das Musterschreiben verwenden, steht ja drin, dass Sie das Recht zur Preisanpassung bezweifeln, auch wenn nicht explizit der §307 BGB genannt wird.

Ihren genauen Vertragsstatus kann nur ein versierter RA Ihres Vertrauens nach Prüfung nennen, der sich dann auch gleich die Preisanpassungsklausel anschaut. Und wenn Sie SV-Kunde sind, kommt es auf die Angemessenheit und dessen Nachweise (Testate) gar nicht an.

Denn BGH-Urteile zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln gibts auch schon, das schreibt aber die SWD nicht  :D

Offline nomos

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SWD lehnen Unbilligkeitseinwand ab
« Antwort #4 am: 18. Januar 2009, 12:42:43 »
@Adonis, mit dem BGH-Urteil vom 13.6.07 argumentieren viele Versorger und behaupten Wirtschaftsprüferpapiere seien geeignete und ausreichende  Nachweise für die Billigkeit der Preise. Sollte diese Urteilsauslegung zutreffen, würde sich nach meiner Meinung die Frage der Verfassungswidrigkeit stellen. Von Verfassung wegen darf eine sachliche, tatsächliche und rechtliche Überprüfung nicht versagt werden -BvR 2203/98-.

Wenn es um die Sache und den Widerstand gegen die missbrauchte Marktmacht der Versorger geht, ist die EURO-Summe  zweitrangig.

Man entscheidet immer selbst! Muster und Hilfen gibt es viele z.B.

http://www.energieverbraucher.de/itid__1703/

Offline Adonis

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SWD lehnen Unbilligkeitseinwand ab
« Antwort #5 am: 18. Januar 2009, 13:22:01 »
Hallo,

>> Wie kommen Sie auf 50 % Kürzung?

Ganz einfach, ich will zur Jahresendabrechnung nachzahlen müssen, damit der
Versorger nicht zuviel Geld bekommen hat, und ich meinem Geld hinterher ren-
nen muss. Daher zahle ich lieber etwas zu wenig, und dann zur Jahresendab-
rechnung nach.

Wir reden hier von einer Nachzahlung in Höhe von ca 100€ bis 150€.

Selbstverständlich hebe ich das Geld, welches ich kürze (die anderen 50%) auf
einem Sparbuch eingezahlt, so dass sichergestellt ist, die Jahresendabrechnung
bzw.  die Nachforderung (abzüglich etwaiger Einwände) schnellstmöglich zu begleichen ist.


>>Wenn Sie das Musterschreiben verwenden, steht ja drin, dass Sie das
>> Recht zur Preisanpassung bezweifeln, auch wenn nicht explizit der §307
>> BGB genannt wird.

Ja, das Musterschreiben verwende ich seit geraumer Zeit.....


>> Denn BGH-Urteile zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln gibts auch
>> schon, das schreibt aber die SWD nicht

Vielleicht sollte ich denen das mal schreiben..... :D


>> Wenn es um die Sache und den Widerstand gegen die missbrauchte
>> Marktmacht der Versorger geht, ist die EURO-Summe zweitrangig.

Nun, ich denke aber schon, dass ein Energieversorger nicht unbedingt wegen
strittigen 40€ vor Gericht geht. Das stünde doch in keinem Verhältnis zu dem
Arbeitsaufwand... und zudem risikieren die Kläger dann ja eine erneute
Schlappe.... und ob das wirklich gewollt ist ?

 

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