Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH

Tarif oder Sondertarife wegen Widerspruch

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eislud:
@Black
Folgt man dem Link, gelangt man zu den \"Aktuellen Downloads\". Das ist also nicht wirklich hilfreich, oder?
Vielleicht schaust Du Dir mal das aktuelle Preisblatt an und gibst uns mal eine Einschätzung.

Black:

--- Zitat ---Original von eislud
@Black
Folgt man dem Link, gelangt man zu den \"Aktuellen Downloads\". Das ist also nicht wirklich hilfreich, oder?
Vielleicht schaust Du Dir mal das aktuelle Preisblatt an und gibst uns mal eine Einschätzung.
--- Ende Zitat ---

Unter diesen Download sind die Preisblätter der Grundversorgung gelistet. Im \"Preisblatt Erdgas ab April 2009\" findet sich auch der Tarif G6.

Daraus entnehme ich, dass zumindest nach dem Willen der SWN der Tarif G6 ein Allgemeiner Tarif der Grundversorgung sein soll. Dies ist aber nur ein Indiz. Ob Sie grundversorgter Kunde oder Sonderkunde sind kann sich letztendlich nur aus Ihrem Vertrag selbst ergeben.

eislud:
@Black

--- Zitat ---Original von Black
Unter diesen Download sind die Preisblätter der Grundversorgung gelistet. Im \"Preisblatt Erdgas ab April 2009\" findet sich auch der Tarif G6.
--- Ende Zitat ---
Eben das ist falsch.
Das gleiche Preisblatt ergibt sich auch, wenn man mein Erdgas und dann Erdgasvertrieb, Tarife ab 01.01.2009 auswählt und dort dem Link folgt.

Allerdings befindet sich im unteren Teil der Seite Erdgasvertrieb, Tarife ab 01.01.2009 die Überschrift \"Allgemeine Preise\". Hier könnte man nun schlußfolgern, dass bis zur nächsten Überschrift eben alle Tarife Grundversorgungstarife sind. Eine weitere Überschrift ist aber nicht wirklich auszumachen. Weiter unten stehen aber auch ... Sondervereinbarungen.

@epusch
Wie @Black ja bereits erwähnte: Gibt es einen schriftlichen Vertrag? Und wenn ja, was läßt sich denn diesem Vertrag entnehmen.

RuRo:
Der allgemeine Preise bedarf als Wirksamkeitsvoraussetzung der öffentlichen Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 GasGVV mit Vorlauf von sechs Wochen zum maßgeblichen ersten eines Monats.

Internetverfügbarkeit, salbungsvolle Schreiben an die Kunden sind ergänzend verpflichtend; gab es zu Zeiten der AVBxxxV noch nicht.

Der Versorger ist nicht gehindert auch Preise innerhalb von Sonderverträgen auf diese Art und Weise zu veröffentlichen. Wert hat es aber keinen, da aus dem vertraglich vereinbarten Sondervertragspreis kein allgemeiner Preis in der Grundversorgung werden kann.

Empfehlung:
Hält man sich für einen grundversorgten Kunden, lässt man sich die wirksame öffentliche Bekanntgabe belegen. Nicht mehr und nicht weniger.

epusch:
Vielen Dank für die Antworten.

Ich bin ehrlich sprachlos, daß sich doch so viele gemeldet haben.

Danke ..



--- Zitat ---Original von eislud

Wie @Black ja bereits erwähnte: Gibt es einen schriftlichen Vertrag? Und wenn ja, was läßt sich denn diesem Vertrag entnehmen.
--- Ende Zitat ---

Im Vertrage steht leider nichts zu diesem Thema. Auch nicht in irgendeiner Korrespondenz.

Die SWN bieten ihren alten Kunden allerdings Treue-Bonus-Verträge mit 2 Jahren Laufzeit an, in denen das Wort \"Sondervereinbarung\" auftaucht.

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