Energiepreis-Protest > enviaM
Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
VIPP-Blitz:
3416kWh :D
VIPP-Blitz:
Mir ist da noch etwas tolles eingefallen:
Wenn der Versorger argumentiert: ... der Vertrag kam mit der Stromabnahme zu stande, WARUM schickt er dann einen neuen Vertrag mit?
Damit weißt er doch indirekt nach, daß ein Vertragsabschluß (schriftlich MIT Unterschrift) notwendig ist.
Oder? :D
Gruß
VIPP-Blitz
Black:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Der Versorgeranwalt Black wird dem allerdings widersprechen und behaupten,(...)
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von VIPP-Blitz
Du schreibst, daß Black schreiben würde, daß (...)
--- Ende Zitat ---
Jetzt werden schon Schattendiskussionen darüber geführt, was ich dazu sagen könnte. :D
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Der Versorgeranwalt Black wird dem allerdings widersprechen und behaupten, Sie hätten allein schon durch die Energieentnahme die Einstufung in den teuren Gewerbetarif und die konkrete Höhe des Preises als verbindlich akzeptiert. Dieser Wunschtraum wurde aber noch nicht gerichtlich bestätigt.
--- Ende Zitat ---
Dass im vertragslosen Zustand eine tatsächliche Stromentnahme zum Vertrag führt steht in § 2 Abs. 2 StromGVV. Was sich aus dem Gesetz ergibt muss nicht erst durch ein Gericht \"bestätigt\" werden.
Wurde es aber trotzdem:
\"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertragschließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.\"
BGH, 26.01.2005, VI ZR 1/04
\"Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhö-hung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden (Anfangs-)Preise, unterlagen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.\"
BGH VIII ZR 36/06
--- Zitat ---Original von VIPP-Blitz
Wenn der Versorger argumentiert: ... der Vertrag kam mit der Stromabnahme zu stande, WARUM schickt er dann einen neuen Vertrag mit?Damit weißt er doch indirekt nach, daß ein Vertragsabschluß (schriftlich MIT Unterschrift) notwendig ist.
--- Ende Zitat ---
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 StromGVV muss ein zunächst durch tatsächliche Entnahme geschlossener Vertrag trotzdem noch einmal schriftlich bestätigt werden.
VIPP-Blitz:
;) hier gehts aber um Strom.
Trotzdem Danke!
Mal sehen, was der Versorger antwortet.
Gruß
VIPP-Blitz
Ah, warst schneller und hast das in Strom geändert. :D
Black:
--- Zitat ---Original von VIPP-Blitz
;) hier gehts aber um Strom.
Trotzdem Danke!
Mal sehen, was der Versorger antwortet.
Gruß
VIPP-Blitz
Ah, warst schneller und hast das in Strom geändert. :D
--- Ende Zitat ---
Ja.
Aber die Regelungen der StromGVV und GasGVV sind hierzu ohnehin identisch.
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