@nomos
Vielleicht zeigt
Ihr Beitrag nur wieder etwas ganz anderes. Nochmals genau lesen und dann vielleicht nochmals neu durchdenken.
In Frankfurt geht es wohl darum, dass die Kartellbehörde solche Kosten, die aufgrund einer Überdimensionierung des Netzes anfallen, nicht als Rechtfertigung für Preisabweichungen gegenüber sonst vergleichbaren Wasserversorgern gelten lässt. Es kann demnach auch ein Preis kartellrechtswidrig überhöht sein, der noch nicht einmal die Kosten (ineffizienter) Betreibsführung abdeckt. Das wurde von Kartellgerichten früher auch bereits im Gasbereich so entschieden. Mit Gewinnstreben hat das womöglich eher weniger zu tun, denn mit einer ineffizienten Betriebsführung (Überdimensionierung der Netze), deren Kosten
über Monopolpreise nicht umlagefähig sind.