@nomos Aber auch die Tabellen nützen dem Verbraucher wenig, wenn er nicht zum günstigen Anbieter wechseln kann? Es ist ein Vergleich zwischen Versorgern, die in aller Regel nicht miteinander im Wettbewerb stehen.
Es werden keine Wettbewerbspreise verglichen!
Kein einziger Preis ist fair im Sinne des Verbrauchers und des Wettbewerbs!
Diese Vergleichstabellen sind energiewirtschaftsrechtlich uninteressant. Wären sie es, dann hätte der Gesetzgeber in §§ 39 und 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG reingeschrieben: \"
Der Verordnungsgeber bestimmt den Maßstab der Preisgünstigkeit durch fortgeschriebene Preistabellen, welche in regelmäßigen Zeitintervallen in der Tagespresse und im Internet zu veröffentlichen sind\". Da es sich aber bei § 39 Abs. 1 EnWG um Bundesrecht handelt und die Verordnungsermächtigung an den Bundesminister gerichtet ist, hat an dieser Stelle der Tausendsassa Pfister in Ba.-Wü nichts zu suchen (geschweige denn, dass überhaupt eine Ermächtigung zur Bestimmung der Tarifpreise existiert).
Also vergessen Sie getrost die Tabellen, auch wenn das Tabellenwerk für einige Amtsrichter ein gesuchtes und gefundenes \"Löwenfutter\" darstellen mag. Es ist doch nachvollziehbar, dass auch Richter zunächst nach leichtverdaulicher Kost Ausschau halten, bevor sie sich mit der Rechtsprechung des BGH befassen. Täten sie dieses, dann würden sie schnell feststellen, dass diese leichtverdauliche Kost von Salmonellen verseucht ist. Und weil dies schon der VIII. Senat des BGH festgestellt hat, wurde auch im
Urteil vom 19.11.2008 (Az.: VIII 138/07) dieses \"Gammelfleisch\" eines Blickes gewürdigt:
Tz.:49
Ein Marktpreis auf dem regionalen Gasversorgungsmarkt, den die Beklagte bedient, scheidet als Vergleichsmaßstab von vornherein aus, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier maßgeblichen Zeitraum die alleinige Anbieterin von leitungsgebundenem Erdgas war. Auch eine Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung der Beklagten unter Heranziehung des Vergleichsmarktkonzeptes im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 2 Halbs. 2 GWB (vgl. dazu Dreher, ZNER 2007, 103, 110) kommt nach dem Vorbringen der Beklagten nicht in Betracht. Zum Vergleich herangezogen werden können nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Halbs. 2 GWB grundsätzlich nur die Preise von Gasversorgungsunternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb. Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass bei Störung des Wettbewerbs auf dem Gasversorgungsmarkt auch ein Monopolunternehmen zum Vergleich herangezogen werden könnte, sofern dabei den mit monopolistischen Strukturen verbundenen Preisüberhöhungstendenzen wirksam begegnet würde (vgl. BGHZ 163, 282, 289 ff. - Stadtwerke Mainz), müsste jedenfalls der Raum, in dem das Vergleichsunternehmen tätig ist, ebenso strukturiert sein wie das Gebiet, in dem die Beklagte ihre Leistungen erbringt. Andernfalls müsste die Vergleichbarkeit der Preise für unterschiedlich strukturierte Gebiete durch Zu- und Abschläge auf die Referenzpreise hergestellt werden. Zu ermitteln wäre der Preis, den das zum Vergleich herangezogene Unternehmen in Rechnung stellen müsste, wenn es an Stelle des betroffenen Energieversorgungsunternehmens tätig würde (BGHZ aaO, 292 f.).
Tz.:50
Dazu lässt sich dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten, die im Rahmen von § 315 BGB - wie ausgeführt (oben unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Preiserhöhung trägt, nichts entnehmen. Sie hat lediglich allgemein behauptet, dass sie mit ihren Gaspreisen im Durchschnitt der Preise vergleichbarer umliegender Gasversorgungsunternehmen liege und auch im bundesweiten Preisvergleich eine günstige Stellung einnehme. Ihr Arbeitspreis in der für den Kläger relevanten Gruppe Heizgasvollversorgung liege weit überwiegend unter den entsprechenden Preisen vergleichbarer Gasversorgungsunternehmen ihrer Umgebung. Bundesweit gehöre sie zu den günstigsten Anbietern. Dabei hat die Beklagte die von ihr zum Vergleich herangezogenen anderen Gasversorger zwar namentlich bezeichnet. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag dazu, inwiefern diese Versorgungsunternehmen mit der Beklagten und insbesondere die Räume, in denen diese ihre Leistungen anbieten, mit dem von der Beklagten versorgten Gebiet vergleichbar sind.