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Autor Thema: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009  (Gelesen 16558 mal)

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Offline Black

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Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
« Antwort #15 am: 05. Februar 2009, 14:44:56 »
Zitat
Original von nomos

@Black, Sie machen Ihre Rechnung ohne den Wirt. Auf  Dauer werden sich das die Bürger und Verbraucher weder von der Politik noch von den Versorgern  bieten lassen.

...und werden dann was genau tun? Solarzellen benutzen? :D
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
« Antwort #16 am: 05. Februar 2009, 14:55:58 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomos

@Black, Sie machen Ihre Rechnung ohne den Wirt. Auf  Dauer werden sich das die Bürger und Verbraucher weder von der Politik noch von den Versorgern  bieten lassen.

...und werden dann was genau tun? Solarzellen benutzen? :D
    So lustig wird das nicht.

Offline DieAdmin

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Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
« Antwort #17 am: 09. Februar 2009, 10:13:26 »
@all,

hab die \"nette\" Diskussion abgehangen und dahin platziert:
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?


Sollte ich zuviel \"erwischt\" haben, bitte ich das zu entschuldigen. Aber es ist manchmal schwierig wenn ein Posting topic- und offtopic-Inhalte enthält.

Also zum Thema kann gern nochmal kopiert werden :)

Offline Alexander Heyers

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Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
« Antwort #18 am: 09. Februar 2009, 10:27:42 »
so, dann mal zurück zum Thema,
die letzten beiden Beiträge hierzu sind ja gleich mit verschoben worden.

RR-E-ft wollte wissen:

@Simone Heyers

Konnten nun die Kunden der Stadtwerke Tornesch aus der von den Stadtwerken verwendeten Preisänderungsklausel bei Vertragsabschluss zukünftig auf sie zukommende weitere Belastungen abschätzen und die Berechtigung vorgenommener Preisänderungen anhand der Klausel selbst zuverlässig kontrollieren?

Oder aber war das nicht der Fall und die Kunden werden hierdurch unangemessen benachteiligt?

ich schrieb:

- Wenn der Hahn kräht auf dem Mist - ändert sichs Wetter oders bleibt wie es ist. -

die Klausel, die der BGH (Kartellsenat) in vorbenanntem Urteil zu bewerten hatte, lautet:

Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn
eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. er-
folgt.

Der Senat stellte hierzu fest:
- die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle
- die Klausel ist nicht alleine deshalb unwirksam, weil es sich um einen PÄV in einem Dauerschuldverhältnis handelt
- sie wäre unwirksam, würde der Versorger hiermit eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Hierzu wurde nicht vorgetragen. Das (wohl festgestellte) Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers auf dem relevanten Markt (kein Substitutionswettbewerb!) alleine reicht nicht aus, der Versorger muss nicht darlegen, dass er seine Stellung nicht ausnutzt
- das Ausgangsgericht hat die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam gehalten (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Auffassung folgt der Senat.

\"Die Preisänderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb ent- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine erhöhte Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.\"

Selbst unter Berücksichtigung, dass der Umfang der Ausübung des in der Klausel liegenden Ermessens nach den Kriterien billigen Ermessens iSd § 315 BGB zu bestimmen ist, schließt dies zunächst nur aus, dass ein gesunkener Einstandspreis zum Anlass für eine Preiserhöhung genommen wird.
Danach mag weiter ausgeschlossen sein, dass nur Erhöhungen, nicht aber auch vorübergehende Absenkungen des Einstandspreises berücksichtigt werden.

Allerdings ist der Versorger nur berechtigt, nicht aber verpflichtet

nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandspreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt hat.

Damit hat der Versorger
mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben [ ... ] die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem [er] von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung reicht die Möglichkeit.

Daran ändert nichts, dass sich die Regelung an dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV orietiert. Denn dieser kommt für die vertragliche Klausel Leitbildungfunktion nicht zu.
Dies zum einen, weil das Tarifänderungsrecht Ausgleich zu der Allgemeinen Versorgungspflicht des Versorgers, der er sich nicht entziehen kann, darstellt. Zum anderen unterliegt das tarifliche Änderugsrecht der direkten gesetzlichen Bindung an das billige Ermessen nach § 315 BGB in dem Sinne, dass sich hieraus auch eine Verpflichtung ergibt.

Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.

Auf die mögliche Leitbildfunktion der AVBGasV geht auch der VIII. Senat (BGH VIII ZR 274/06) ein:

Diese habe Leitbildfunktion im weiteren Sinne.
Allerdings ist (auch) der VIII. Senat der Ansicht, dass die Klausel
\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\" nicht der gesetzlichen Regelung des (ehem.) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspricht.

Eine sich an dem gesetzlichen Leitbild orientierende Klausel müsste demnach neben der Berechtigung, die Preise zu ändern, auch die (in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV inzident enthaltene) Verpflichtung zur Preisänderung zu bestimmten, die Belange der Kunden angemessen berücksichtigenden Zeiten enthalten.

Tut sie das nicht, und legt nur eine (einseitige) Berechtigung fest, ist sie nicht dem Leitbild entsprechend und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung dar.

Die Konsequenz dieser sicht wird deutlich, wenn man es mal durchspielen würde, was passieren würde wären solche Klauseln wirksam, weil sie (inzident) solche Verpflichtungen enthielten:

Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung müsste dann nämlich überprüft werden, ob die Preisanpassungen jeweils auch den (ihre Wirksamkeit begründende) Verpflichtung zur jeweiligen Weitergabe von Preissenkungen zu für den Verbraucher günstigen Zeiten entsprechen. Und weil ja in der Klausel selbst keine vorhersehbaren Kriterien enthalten sind, müssten diese Kriterien von den Gerichten entwickelt werden um zu überprüfen, ob diesen Kriterien im Sinne der Angemessenheit genügt wurde. Weiterhin müsste überprüft werden, ob die Möglichkeit (!) von Kosteneinsparungen entsprechend berücksichtigt wurde, so dass es hier im Endeffekt auf eine weit umfangreichere Prüfung als bei der Angemessenheitsprüfung von Allgemeinen Tarifen hinausliefe, denn die Berücksichtigung all dieser Elemente macht die Klausel erst wirksam, so dass hier auch nicht von einer entsprechenden Vereinbarung eines angemessenen Preises ausgegangen werden kann.

Ich kann nämlich nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Klausel erst wirksam wird, als angemessen vereinbaren.

Zusammengefasst:
zur Wirksamkeit müsste in der Klausel konkludent die Verpflichtung zur regelmäßigen Weitergabe auch von gesunkenen Einstandspreisen sowie von gestiegenen Einstandspreisen zu für Verbraucher günstigen Zeiten enthalten sein. Weiterhin müsste die Berücksichtigung von Einsparungen durch den Gebrauch der Möglichkeit der Kostenersparnis enthalten sein. Hinzu käme die Überprüfung, ob der Versorger von der Möglichkeit, vorteilhaftere Einkaufspreise auszuhandeln Gebrauch gemacht hat. Ggf. kämen noch weitere Elemente hinzu, bei denen insgesamt von einer angemessenen Preisgestaltung die Rede sein kann.

Und damit reden wir von Gesamtpreisgestaltung. Und diese möchte zumindest der VIII. Senat sicher nicht regelmäßig gerichtlich überprüft haben.

Insofern kann man mal davon ausgehen, dass Klauseln, die auch nur in Ansätzen einen Interpretationsspielraum zulassen und sich nicht nur auf wenige, für den Verbraucher vorhersehbare Einzelelemente beziehen und in gleicher Hinsicht ausrücklich sowohl das Recht als auch die Pflicht zur Preisanpassung in beide Richtungen vorsehen, unwirksam sein werden.

Daher wird es so bald auch keine Entscheidung darüber geben, ob eine eventuell unangemessene Benachteiligung durch ein Kündigungsrecht des Kunden ausgeglichen wird. Diese Frage wurde bisher zwar mehrfach angesprochen, jedoch jeweils als nicht entscheidungserheblich angesehen. Wobei ich es schon interessant fände, ob eine unangemessene Benchteiligung des Kunden dadurch ausgeglichen werden kann, dass er ein Recht zur Kündigung hat. Vor allem, wenn alle anderen Versorger dann auch an sich unangemessen benachteiligende und / oder intransparente Klauseln verwendeten. Das würde den Verbraucher dann auch nicht wirklich weiter bringen.

In diesem Sinne ist die Klausel

\"GWT ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.\"

unwirksam, das sie zum einen keine Verpflichtung enthält, eine dem Kunden günstige Preisanpassung vorzunehmen und zum anderen die Möglichkeit offen lässt, Preisanpassungen auch ohne Berücksichtigung von Kostenersparnissen vorzunehmen und sie daher nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspricht.

Ob sie auch intransparent ist kann ebenso wie die Frage, ob die Unangemessenheit durch ein Kündigungsrecht kompensiert wird dahigestellt bleiben, da zumindest zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Klausel ein solches Kündigungsrecht wegen der marktbeherrschenden Alleinstellung ins Leere lief.
Ob die Preiserhöhungen darüber hinaus der Billigkeit iSd § 315 BGB entsprachen bedarf daher keiner weiteren Beurteilung.

Amen.

Offline tangocharly

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Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
« Antwort #19 am: 02. Mai 2009, 15:12:57 »
Zitat
Originalzitat von Simone Heyers:
Die Konsequenz dieser Sicht wird deutlich, wenn man es mal durchspielen würde, was passieren würde wären solche Klauseln wirksam, weil sie (inzident) solche Verpflichtungen enthielten:

Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung müsste dann nämlich überprüft werden, ob die Preisanpassungen jeweils auch den (ihre Wirksamkeit begründende) Verpflichtung zur jeweiligen Weitergabe von Preissenkungen zu für den Verbraucher günstigen Zeiten entsprechen. Und weil ja in der Klausel selbst keine vorhersehbaren Kriterien enthalten sind, müssten diese Kriterien von den Gerichten entwickelt werden um zu überprüfen, ob diesen Kriterien im Sinne der Angemessenheit genügt wurde. Weiterhin müsste überprüft werden, ob die Möglichkeit (!) von Kosteneinsparungen entsprechend berücksichtigt wurde, so dass es hier im Endeffekt auf eine weit umfangreichere Prüfung als bei der Angemessenheitsprüfung von Allgemeinen Tarifen hinausliefe, denn die Berücksichtigung all dieser Elemente macht die Klausel erst wirksam, so dass hier auch nicht von einer entsprechenden Vereinbarung eines angemessenen Preises ausgegangen werden kann.

So isses.
Denn gerade im Wirkungskreis der Ölpreisbindungsklausel werden Preise nicht da gesenkt, wo dies zu für den Verbraucher günstigen Zeiten wirkt. Denn wenn der Gaspreis ab 01.04. gesenkt und zum 01.10. angehoben wird, dann kommt die Preiskeule genau da ins Bild, wo dies für den Verbraucher am ungünstigsten ist.

Das Thema muß nicht nur bei der Klauselkontrolle (Angemessenheitskontrolle) aufgekocht werden, sondern, wie Frau  Heyers richtig bemerkt hat, auch bei der Billigkeitskontrolle.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline nomos

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Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
« Antwort #20 am: 02. Mai 2009, 15:24:12 »
Zitat
Original von tangocharly..... Denn wenn der Gaspreis ab 01.04. gesenkt und zum 01.10. angehoben wird, dann kommt die Preiskeule genau da ins Bild, wo dies für den Verbraucher am ungünstigsten ist.

Das Thema muß nicht nur bei der Klauselkontrolle (Angemessenheitskontrolle) aufgekocht werden, sondern, wie Frau  Heyers richtig bemerkt hat, auch bei der Billigkeitskontrolle.
    Verbrauchern ist das längst klar (
siehe z.B. hier), jetzt stellt sich nur die Frage, wie bringt man das den Richtern und der Politik bei?[/list]

 

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