Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Rekommunalisierung der Netze

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Black:

--- Zitat ---Original von PLUS
Allerdings gilt immer noch die kommunale wirtschaftliche Verpflichtung zur Erfüllung der Daseinsvorsorge und da gilt immer noch die Kostendeckung als grunsätzliche Begrenzung.  Die Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals hat sich am Zinssatz für Kommunalkredite zu orientieren.

--- Ende Zitat ---

Das Prinzip der Kostendeckung bedeutet nicht, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen. Haben Sie eine Quelle für Ihre Ansicht, dass sich die Verzinsung des Eigenkapitals am Zinssatz für Kommunalkredite zu orientieren muss?

Für die Eigenkapitalverzinsung gibt es beim Netzbetrieb Vorgaben der BNetzA, die im Rahmen der Netzentgeltgenehmigung angesetzt werden.

PLUS:

--- Zitat ---Original von Black
Das Prinzip der Kostendeckung bedeutet nicht, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen.
--- Ende Zitat ---
@Black, aber das BGH Urteil vom 21.9.05 mit diesem Inhalt ist Ihnen bekannt:
 Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt.

Es geht um betriebswirtschaftlich notwendige Gewinne, und eventuell um eine angemessene Verzinsung des eingebrachten Kapitals. Es geht nicht um Quersubventionen und überhöhte Gewinne, die zweckentfremdet verwendet werden. Auch die §§ 1 und 2 EnWG stehen da zwischenzeitlich mit dagegen. [/list]
--- Zitat ---Original von Black
Haben Sie eine Quelle für Ihre Ansicht, dass sich die Verzinsung des Eigenkapitals am Zinssatz für Kommunalkredite zu orientieren muss?
--- Ende Zitat ---
@Black, zunächst dürfen nach  §  102 Abs.  1  Nr.  1  GO   Gemeinden  wirtschaftliche  Unternehmen  nur errichten oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens dies rechtfertigt. Bei Stadtwerken besteht  der  öffentliche  Zweck  darin,  die  Bürger u.a. entsprechend der Verpflichtung im §1/§2 EnWG mit Energie zu versorgen. Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind unzulässig (Ade, Kommentar zur GemO,§ 102 S. 334).  
 
Durch das  Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden wird  der Ertrag  im Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes auf  eine  marktübliche  Verzinsung  des Anlagekapitals beschränkt. Nach dem Gesetz  ist die Erhaltung des Sondervermögens der Kommune geboten. Z.B. das in die Stadtwerke GmbH eingebrachte Kapital. Darauf soll eine marktübliche Verzinsung erwirtschaftet werden.

\"Muss nicht\" soll! Die Grenze ist das Marktübliche. Renditen von 20, 30 und mehr Prozent sind nicht marktüblich. Maßstab ist der übliche Zins im Kommunalbereich (jeweiliger Zinssatz für Kommunalkredite). Es ist nicht die Rede von der zusätzlichen Erwirtschaftung von zweckentfremdeten Kosten (Quersubvention) und Gewinnen!

@Black, hier können Sie in einem anderen Zusammenhang die Feststellung der marktüblichen Verzinsung auf Seite 4 nachlesen: Zurzeit beträgt der kapitalmarktübliche Zinssatz 4,8 %. Heute liegt der Zinssatz darunter. Es gibt im kommunalen Bereich nicht für jeden Zweck und für jedes Stadtwerk eine separate Marktüblichkeit zur Auswahl!

Der Gemeinderat bzw. die Kommune ist auch nicht außen vor, § 105 der GemO verpflichtet zur Prüfung und Wahrnehmung der Rechte: §53 HGrG U.a. geht es da um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. [/list]PS: Die Regeln können sich innerhalb der Bundesländer marginal unterscheiden. Man muss dort die Texte der entsprechenden Verordungen und Gesetzen lesen.
 
Z.B. ist im Artikel 71 der Verfassung von Baden-Württemberg nur von Kostendeckung zur Erfüllung der Aufgaben die Rede.

(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. .........
(2) .......
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet. Das Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer Kostenfolgeabschätzung kann durch Gesetz oder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden.
(4) ......

Black:
@PLUS

Jedes Bundesland hat seine eigene GO, insoweit ist es etwas schwer generalisierend darüber zu befinden. Gerade zur Energieversorgung finden sich von Bundesland zu Bundesland oft kleine aber feine Unterschiede.

Von welchem Bundesland sprechen Sie?

Zur Quersubvention:

Was verstehen Sie unter \"Quersubvention genau?

1. Die Gemeinde verrechnet steuerlich Gewinne aus der Energiesparte mit Verlusten in der Bädersparte.Wenn eine Quersubvention steuerlich zulässig ist, spricht nichts dagegen dies auch zu nutzen. Eine Gemeinde würde schlecht wirtschaften, wenn sie Steuervorteile verschenkt. Ich kann aus § 1, 2 enWG keine Rechtsgrundlage sehen, die dagegen spricht.


oder

2. Die Gemeinde finanziert direkt mit Gewinnen der Energiesparte ihre defizitäre Bädersparte.

Wenn eine Gemeinde zulässige Gewinne erwirtschaft, dann kann sie diese natürlich für einen öffentlichen Zweck nutzen.

Sie sagen selbst, dass eine marktübliche Eigenkapitalverzinsung angemessen ist. Marktüblich gem. § 7 StromNEV ist beim Netzbetrieb die Verzinsung, welche die BNetzA im Rahmen der Entgeltgenhmigung anerkennt.

PLUS:

--- Zitat ---Original von Black
Jedes Bundesland hat seine eigene GO, insoweit ist es etwas schwer generalisierend darüber zu befinden. Gerade zur Energieversorgung finden sich von Bundesland zu Bundesland oft kleine aber feine Unterschiede.
Von welchem Bundesland sprechen Sie?
--- Ende Zitat ---
@Black, wenn Sie genau gelesen haben, ist von Baden-Württemberg die Rede. Allerdings sind die Unterschiede nicht so groß wie Sie vermuten oder gerne hätten. Dass jedes Land eigene Gesetze und Verordnungen hat, ist dem Föderalismus geschuldet.
--- Zitat ---Original von Black
Zur Quersubvention:
Was verstehen Sie unter \"Quersubvention genau?
1. Die Gemeinde verrechnet steuerlich Gewinne aus der Energiesparte mit Verlusten in der Bädersparte.Wenn eine Quersubvention steuerlich zulässig ist, spricht nichts dagegen dies auch zu nutzen. Eine Gemeinde würde schlecht wirtschaften, wenn sie Steuervorteile verschenkt. Ich kann aus § 1, 2 enWG keine Rechtsgrundlage sehen, die dagegen spricht.
oder
2. Die Gemeinde finanziert direkt mit Gewinnen der Energiesparte ihre defizitäre Bädersparte.

Wenn eine Gemeinde zulässige Gewinne erwirtschaft, dann kann sie diese natürlich für einen öffentlichen Zweck nutzen.

Sie sagen selbst, dass eine marktübliche Eigenkapitalverzinsung angemessen ist. Marktüblich gem. § 7 StromNEV ist beim Netzbetrieb die Verzinsung, welche die BNetzA im Rahmen der Entgeltgenhmigung anerkennt.
--- Ende Zitat ---
@Black, Ihre Fragen zeigen, dass Sie wenig Kenntnis von der Materie haben. Sie vermischen hier Quersubvention mit dem steuerlichen Querverbund der durch das Jahressteuergesetz 2009 zu Gunsten der Kommunen ermöglicht wird. Aktuell werden weitere erstaunliche Verrechnungsmöglichkeiten im Körperschaftsteuerbereich zugelassen. Der Lobbyeinfluss ist erfolgreich. Was hier geht ist unglaublich. Es sind oft die selben politischen Kräfte, die das zulassen und propagieren, aber z.B. das Ehegattensplitting abschaffen wollen. Der Bürger ist und bleibt dabei der Dumme.

Beim steuerlichen Querverbund geht es nur um die steuerliche, nicht um die tatsächliche Verrechnung von Verlusten aus Bäder- oder Sportarenen mit Gewinnen aus anderen Bereichen, z.B. aus dem Vertrieb von Strom und Gas. Es ist nicht so, dass der steuerliche Querverbund gleichzeitig die Deckung der Verluste mit den Gewinnen erlauben würde  (Querfinanzierung). Ein Großteil der Kommunalpolitiker verstehen die Änderung im Jahressteuergesetz so, oder verkaufen das wider besseren Wissens den Bürgern so, und erzählen damit sei die Querfinanzierung freigebeben worden. Dem ist nicht so!

Eine Gemeinde ist Teil des Staatsbereiches (öffentliche Hand). Was Sie als \"Verschenken von Steuervorteilen\" bezeichnen ist lediglich das Tauschen zwischen öffentlichen Händen. Gespart wird da kein Cent! Was dann mit den sogenannten Steuervorteilen finanziert wird, fehlt an anderer Stelle und wird vom Bürger wieder eingefordert werden. Die Steuereinahmen fehlen dem Kreis, dem Land, dem Bund. Man fordert von dort aber weitere Mittel. Tarnen, täuschen, tricksen. Man spricht ja im kommunalen Bereich offen von Steuertricks. Jeder Private Haushalt, der sich so verhält, geht irgendwann pleite. Die Griechen können ein Lied davon singen.

Zulässige Gewinne, Betonung auf zulässig, kann die Gemeinde selbstverständlich für diverse öffentliche Zweck nutzen. Zulässig ist ein Gewinn in Höhe der genannten Eigenkapitalverzinsung! Dieser Gewinn kann dann auch im steuerlichen Querverbund genutzt werden. Aber eben nur dieser Gewinn. Jeder höhere Gewinn, der sich an den Defiziten orientiert befindet sich außerhalb des Zulässigen. Jede Querfinanzierung widerspricht der in § 1 EnWG genannten Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung. Der zweckentfremdete Mitteleinsatz führt nicht hin, sondern weg von einer preisgünstigen Versorgung! @Black, das solle auch für Sie leicht erkennbar sein. [/list]

Black:

--- Zitat ---Original von PLUS
Zulässige Gewinne, Betonung auf zulässig, kann die Gemeinde selbstverständlich für diverse öffentliche Zweck nutzen. Zulässig ist ein Gewinn in Höhe der genannten Eigenkapitalverzinsung! Dieser Gewinn kann dann auch im steuerlichen Querverbund genutzt werden. Aber eben nur dieser Gewinn. Jeder höhere Gewinn, der sich an den Defiziten orientiert befindet sich außerhalb des Zulässigen.
--- Ende Zitat ---

Die Netzentgelte unterliegen der Genehmigung durch die BNetzA, welche  die Eigenkapitalverzinsung auf das zulässige Maß beschränkt. Wie sollen da noch \"unzulässige\" Gewinne anfallen können?

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