Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch

<< < (3/4) > >>

RuRo:

--- Zitat ---Original von Merit

Grundlage für den (Mahnbescheids-)Widerspruch ist m.E. die Annahme, dass die Preisanpassungsklausel im Sondervertrag unwirksam ist. Daher halte ich es spätestens im derzeitigem Stadium für angebracht, den Versorger-Vertrag durch einen Juristen auf die mögliche, tatsächliche Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel prüfen zu lassen.
--- Ende Zitat ---

Nein, Grundlage ist § 694 Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Mahngericht prüft schon gar nicht, ob der Anspruch berechtigt ist oder nicht. Deshalb ist der Widerspruch in dieser Konstellation das einzige Mittel um noch rechtliches Gehör vor einem Gericht zu finden. Begründet werden muß das nicht.

Vielleicht sollte der Jurist erst klären, ob Sie Tarifkunde bzw. Haushaltskunde in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde sind !? Danach kann er ggf. im zweiten Schritt die Preisanpassungsklausel unter die Lupe nehmen. Evtl. werden Sie mit dieser Einschätzung im Klageverfahren dann auch Ernst und wahr genommen; evtl. ist auch alles anders als es scheint.

Lupo:
Danke zuerst mal an alle fuer die Beteiligung. Besonders den routinierten usern, die uns Laien mit Geduld helfen.
Ausserdem ist es schoen zu wissen, dass es noch mehr Leute gibt, ohne bzw. mit geringem Fachwissen.


--- Zitat ---Original von Evitel2004
zu a)

Da Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, müsste darauf auch eine \"geschuldete\" Summe stehen, die evtl schon andere Ausgaben des \"Gläubigers\" enthält. Diese müssten Sie einfach bezahlen.
Aber wie schon anderorts ausgeführt, ist diese nicht vom Gericht auf Rechtmäßigkeit geprüft worden.


--- Ende Zitat ---

Zu dem Zitat von Evitel2004 habe ich noch die Frage, ob man grundsätzlich die Möglichkeit hat, das sofortige Schuldeingeständnis abzugeben oder ob dies der Versorger irgendwie verhindern kann?
Ist das sofortige Schuldeingeständnis dann bei Verhandlungsbeginn vor Gericht bekannt zu geben?
Benötigt man dafuer einen Anwalt?

Danke fuer eure Antworten!

Merit:
@RuRo
Sorry, wenn ich mich für einen juristisch Vorgebildeten missverständlich ausgedrückt haben sollte.
Dachte aber \"(Mahnbescheids)-Widerspruch\" wäre klar genug (der Wortteil \"Mahnbescheids-\" bewusst in Klammern)!.

Also nochmal anders formuliert:
Die Zivilprozessordnung (ZPO) § 688 ff ist die rechtliche Grundlage für das gerichtliche Mahnverfahren, Widerspruch gegen Mahnbescheid etc.
(Link zum Nachlesen der ZPO befindet sich bereits im Gasuf-Unterforum)  
Aber:
Der Widerspruch der \"Gaspreis-Widersprüchler\" gegen einen Teil der Forderung des Versorgers stützt sich auf die Annahme, dass die Preisanpassungsklausel im Sondervertrag unwirksam ist. D.h. falls der Versorger klagt, besteht das Risiko eben darin, dass das Gericht diese Annahme nicht teilt - und dass man daher unterliegt (mit sämtlichen üblichen Folgen/Folgekosten).
Ist das nun so korrekt? Dazu noch irgendwelche Statements?

Aufgrund der Informationen, die ich bisher erlangen konnte, mache ich (wir) natürlich weiter, d.h. wir legen gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Wichtig ist uns aber, sich auch zu wappnen für das, was kommen kann. Denn 2 Wochen Frist ab Zustellung der Klageschrift sind ja im Fall der Fälle nicht gerade viel ...

Es bleibt auch die Anregung, diese Informationsbeschaffung für andere Betroffene etwas einfacher zu gestalten.


--- Zitat ---RuRo: Vielleicht sollte der Jurist erst klären, ob Sie Tarifkunde bzw. Haushaltskunde in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde sind !?
--- Ende Zitat ---
Auch das finde ich extrem wichtig - wir glauben ja, dass wir Sondervertragskunde sind, denn wir lesen ja immer wieder

--- Zitat ---Originaltext BdE: Die meisten Gasverbraucher sind Sondervertragskunden, deren Preisänderungsklauseln einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.  
--- Ende Zitat ---
Mit den Ausführungen des BdE zur genaueren Abgrenzung werde ich mir jedenfalls als nächstes unsere Verträge nocheinmal näher anschauen:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&st_id=1700&content_news_detail=7383&back_cont_id=1700

Sorry - Lupo, jetzt war ich zwischendurch mal weg und hab Dich beim Speichern \"zurückgedrängt\"
Um zu vermeiden, dass die Fachleute nicht mehr auf Deine Fragen antworten, nur in klein meine bisherigen Erkenntnisse (vielleicht reizen sie ja gerade auch zu Fach-Antworten):
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann man wohl sogar mündlich zurücknehmen
siehe > ZPO § 697 (4) \"1Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. 2Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.\"
So wie ich das bisher verstanden habe, sind dann vom \"Widersprüchler\" die im Mahnbescheid geltend gemachten Kosten/Auslagen des Antragstellers (Versorger) sowie gesetzl. Verzugszinsen zu tragen.
Außerdem > ZPO § 93 \"Kosten bei sofortigem Anerkenntnis: Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.\"
Also muss man da wohl noch unterscheiden zwischen \"Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid\" und \"sofortigem Anerkenntnis\" - ich hoffe, das können uns Laien die geduldigen Fachleute näher erklären ...
Auch § 93 \"nicht durch sein Verhalten ... Veranlassung gegeben\" klingt interessant > angenommen z.B., der Versorger habe auf die Frage, worauf der Versorger sein Recht zur Preisanpassung überhaupt stützt, niemals geantwortet - sondern stattdessen lieber mal flugs vor\'m Jahreswechsel das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Ggf. werde ich dann später oder in einem anderen Thread nochmal darauf zurückkommen, um Deine Sache hier nicht zu sehr zu zerreissen.

RuRo:
@Merit

Ein Statement hätte ich noch  - schreien Sie mich nicht so an  ;)

Sorry, Sie schreiben \"Grundlage für ... Widerspruch ist m.E die Annahme ...\", dass war es was nicht rund lief. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründet werden muss, was nicht der Fall ist.

Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Ihr Glauben nicht erschüttert wird.

Opa Ete:
@ Merit

die Sache ist doch nicht so schwer. Wenn der Versorger Klage erhebt, dann sind sie oder ihr Anwalt aufgefordert zur Klage Stellung zu beziehen.
Dann argumentieren sie zweigleisig nach dem Motto \"sollte das Gericht sich nicht der Meinung anschliessen, dass ich Sondervertragskunde bin, bezweifele ich die Angemessenheit der Preiserhöhung nach §315\".
Deshalb steht auch in allen Musterbriefen so oder ähnlich: \"sollten sie zur einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein\". Wenn das EVU dazu berechtigt ist und sie Tarifkunde sind, können sie die Erhöhung(en) vom Gericht überprüfen lassen. Wenn sie Sondervertragskunde sind, muss es eine Preisanpassungsklausel im Vertrag geben, die auch vom Gericht überprüft wird. Den ersten Schritt macht doch immer das EVU, die werden dann auch sagen müssen, ob Sie ein Tarif- oder Sondervertragskunde sind.

Gruß Opa Ete

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln