Energiepreis-Protest > HanseWerk
E.ON Hanse schickt Mahnung
RR-E-ft:
@Sparflamme2005
Sie müssen eine vollständig eigene Berechnung aufmachen, so wie in den genannten Threads.
Lesen Sie unbedingt auch hier:
http://www.vzhh.de
Bei schönem Wetter am Wochenende raus zum Eppendorfer Landstraßenfest!!!!
Da gibt es doch eine große Hilfe!!!
Wenn Sie bei den Überweisungen entsprechende Angaben machen, worauf Sie leisten, darf Ihr Versorger gar nicht anders verrechnen.
Sie müssen es ihm nicht erst untersagen.
Lesen sie deshalb die anderen Beiträge gründlich:
BGH- Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131
Juristische Fehlinformationen
Es ist nicht möglich, alles jeweils vollständig im Detail zu erklären.
Noch eins:
Sie dürfen den gesamten (alten !!!) Preis nur noch unter einem enstprechenden Vorbehalt zahlen, nicht nur die Preiserhöhungen.
Nach den Ausführungen von Kollgen Graf koks ist das Vergleichsangebot, dass Sie dem Versorger einmal unterbreiteten, indem Sie eine 2 %ige Preiserhöhung zubilligten, durch das weitere Vorgehen des Versorgers hinfällig geworden.
Zahlen Sie deshalb allenfalls die alten Preise, die aber auch nur unter einem entsprechenden Vorbehalt:
Unbillig: Gesamtpreis oder Erhöhung
Erfurter Gasversorger nimmt Klage zurück
Machen Sie Ihren Vorbehalt keinesfall abhängig vom Ausgang der Sammelklage!
Da klagen 54 Verbraucher und haben grundsätzlich die Darlgungs- und Beweislast, wobei diesen Beweiserleichterungen zuteil werden.
Das ist eine vollkommen andere Situation, als wenn Ihr Versorger Sie auf Zahlung verklagt. Dann trägt dieser die vollständige Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Anspruch:
E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
Die Preise waren gerade bei E.ON Hanse wohl schon vor den Preiserhöhungen zu hoch, weil das Unternehmen in 2003 wohl nicht wie andere Gasversorger Preissenkungen an die Kunden weitergegeben hatte.
E.ON Hanse soll mit einem Begrüßungsschreiben nach der Fusion den Kunden Preisstabilität versprochen und dieses Versprechen gehalten haben. Die Preise wurden wohl nicht gesenkt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
sparflamme2005:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@Sparflamme2005
Sie müssen eine vollständig eigene Berechnung aufmachen, so wie in den genannten Threads.
...
--- Ende Zitat ---
Diese vollständige eigene Berechnung habe ich mit Hilfe der Exceltabelle von vzhh bereits gemacht. Sie lag meinem oben zitierten Schreiben bei. Diese schriftlichen Ausführungen dienten nur als Erläuterungen für E.ON Hanse. Demzufolge liegt E.ON Hanse schon die Neuberechnung komplett vor.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann könnte ich den derzeitigen Schriftwechsel zum Anlaß nehmen und den Gaspreispreis grundsätzlich (vor der Erhöhung) in Frage stellen? Habe ich aber nicht mit Vertragsabschluß (Ende Februar 2004) den seinerzeit gültigen Preis mit meiner Unterschrift akzeptiert?
gruß
sparflamme2005
Graf Koks:
Gar nichts haben sie akzeptiert, liebe Sparflamme. Ich nehme nämlich nicht an, dass der Preis in Ihrem Vertragsformular auch nur ansatzweise angegeben ist.
Damit haben Sie sich m.E. von Anfang an der \"Bestimmungsmacht\" des Versorgers, aus der sich die Anwendbarkeit von § 315 BGB ergibt, unterworfen.
Meistens ist es ohnehin so, dass der Vertrag durch die faktische Inanspruchnahme der Leistung (also: nach Einzug Gashahn auf) zu Stande kommt und der Versorger dann nur noch eine Vertragsbestätigung rausschickt (\"...schön, dass Sie sich für uns entschieden haben (was bleibt Ihnen auch übrig !)...\").
RR-E-ft:
@Sparflamme2005
Grundsätzlich ist ein Vertrag ein Vertrag, pacta sunt servanda.
Das heißt am vertraglich vereinbarten Preis gibt es nichts zu rütteln, nur gegen danach erfolgte Preiserhöhungen kann die Unbilligkeit eingewandt werden.
Anders verhält es sich jedoch, wenn es über den Preis gar nichts zu verhandeln gab, weil der Anbieter ein Monopol hat, so wie das bei Gasanbietern der Fall ist und dieser sich auf die Gleichbehandlung gegenüber seinen Kunden beruft und deshalb individuelle Preisverhandlungen gar nicht zulässt, sondern die Preise vielmehr einseitig vorgibt nach dem Motto: Friss oder stirb.
In diesem Falle findet § 315 BGB, der eigentlich auf den vertraglich vereinbarten Preis keine Anwendung findet, nach der BGH- Rechtsprechung analoge/ entsprechende Anwendung.
Deshalb ist auch der vertraglich vereinbarte Preis gerichtlich auf seine Billigkeit hin überprüfbar.
Dann können Sie aber auch die Unbilligkeit gegenüber diesen einwenden und die Rechnungen entsprechend kürzen, ohne sich erst auf einen Rückerstattungsprozess verweisen zu lassen.
Dieses Ergebnis überzeugt auch:
Ihr Versorger unterliegt tatsächlich dem Gleichbehandlungsgebot. Dann können Sie nicht schlechter gestellt werden als ein Altkunde, der sich auch gegen Preiserhöhungen mit dem Unbilligkeitseinwand zur Wehr setzen kann, nur weil Sie erst nach der Preiserhöhung eingestiegen sind.
Gilt der alte Preis bis auf weiteres für den wehrhaften Bestandskunden weiter, muss dies auch für Neukunden des Monopolisten gelten (Gleichbehandlung).
Siehe auch hier:
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2005/06/26/index3.html
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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