Energiepreis-Protest > TWF FN - Technische Werke Friedrichshafen
Originalrechnung, fristen, abmahnung, prüffähige rechnung
Gerd Müller:
Hallo an Alle,
der versorger hat mit datum vom 17.12.08 eine mahnung für reduzierte Gaszahlungen ( wg §315) mit frist zum 26.12.08 verschickt.
1. Das Schreiben ist nicht unterschrieben und vermutlich auch nur eine Kopie.
Hat dies vor gericht bestand?
Muss ich trotzdem reagieren?
2. Die zahlungsfrist ist der 26.12.08.
Ist eine frist von 5 tagen überhaupt zulässig.
3. Bei nichtzahlung droht der versorger mit einstellung der lieferung ohne weitere ankündigung.
Meines wissens nacht ist dies nicht zulässig. Liegt hier nötigung vor? Kann man da was machen? (Abmahnen oder sonstwas).
Es ist offensichtlich, dass der versorger bewusst den kunden unter druck setzen will, da davon auszugehen ist, dass bis 3Könige sich kaum ein anwalt der sache annehmen kann.
4. Der Rechnungsbetrag ( Eine Summe ohne weitere nachweise) ist, wie wahrscheinlich bei allen anderen Mitstreitern, nach mehreren jahren preisprotest nicht überprüfbar, da abschlagzahlungen nur schlampig gegengerechnet sind.
Kann man den versorger zwingen eine prüfbare rechnung zu erstellen?
RuRo:
zu 1:
Ich würde es abheften und die Nerven schonen.
zu 2:
Wo schon eine Mahnung unangebracht ist, gilt für eine Frist, egal wie kurz oder lang, selbiges.
zu 3:
Ungeachtet dessen, dass ein Einwand nach § 315 BGB keine Sperrung rechtfertigt, sind die Fristen natürlich selbst nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV zu kurz.
Kontaktieren Sie die Verbraucherzentrale, die zuständige Kartellbehörde, stellen Sie den Versorger an den digitalen \"Pranger\", siehe hier: http://www.energieunrecht.energieverbraucher.de/
und erteilen Sie Hausverbot. Sollte dieses missachtet werden, hat dies ggf. auch eine strafrechtliche Relevanz.
zu 4:
Wolkenkuckucksheim - wozu das. Kürzen soweit dies berechtigt ist und warten, dass Sie der Versorger verklagt.
Gerd Müller:
zu 3.
Nur an den Pranger stellen, ist für mich zu wenig.
Es gibt genügend in deutschland ( versorger und leider auch verbraucher), denen alles egal ist.
Mir stellt sich die frage, ob man den versorger nicht wegen nötigung anzeigen kann.
zu 4.
Ich fürchte auch mit einer klage muss man rechnen.
In allen Bereichen gilt aber, eine falsch aufgestellte rechnung ist so gut wie keine.
Ist eine klage nicht schon aus solchen gründen auszuhebeln?
Wer hat hier erfahrungen?
RR-E-ft:
@Gerd Müller
Wenn im Falle der Nichtzahlung streitiger Beträge (die allein auf jeweils schriftlich widersprochenen Erhöhungen beruhen!), bis zum 26.12.2008 die Einstellung der Versorgung ohne weitere Androhung angekündigt ist, dann besteht aller Grund, sich anwaltlich beraten zu lassen und ggf. gerichtlich tätig zu werden, um eine ab dem 27.12.2008 unmittelbar zu besorgende Versorgungseinstellung zu unterbinden.
Es besteht aller Grund zur Eile, statt nur hier im Forum seine Überlegungen zum besten zu geben.
Sollte überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB bestehen, darf mit Rücksicht auf § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nach Unbilligkeitseinrede erwartet werden, das die streitigen Forderungen gerichtlich geklärt werden und vermeintliche Zahlungsansprüche nicht im Wege einer Versorgungssperre durchgedrückt werden.
Gerd Müller:
@foren gott
Ich sehe die sache nicht ganz so dramatisch.
Im notfall, ist ruckzuck ein elektrospeicher eingebaut. Ich denke je eindeutiger das vergehen des versorgers ist, umso besser.
Aber wer kann mir auf meine fragen eine antwort geben.
zu 3. Nötigung: ja oder nein?
zu 4. Wie genau muss eine rechnung des versorgers aufgestellt sein, bei einem gasprotest über mehrere jahre?
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