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Autor Thema: Vertragsdefinitionen / -anpassungen  (Gelesen 7229 mal)

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Offline userD0010

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« am: 20. Dezember 2008, 10:40:21 »
Man bekommt ja von seinem EVU über´s Jahr diverse Rundschreiben und Mitteilung, die vielfach keine Beachtung finden.
Aufmerksam allerdings wurde ich bei der frohen Botschaft im Dezember 2008, dass ab Janaur 2009 eine Preissenkung beim Erdgas in´s Haus stünde, man dabei aber auch die Rücseite beachten sollte.
Stand doch da geschrieben, dass die neue Preisliste RWE Erdgas klassik in der Grund-und Ersatzversorgung aus 4 Preisstufen bestehe.
Nanu, Grund- und Ersatzversorgung Erdgas klassik ?
Ein neuerlicher Trick?
Dazu die Vorgeschichte:
Vertragsabschluß am 16.08.1990:
Antrag auf Belieferung mit elektr. Energie für die Belieferung von Tarifkunden (AVBEltV) und die Belieferung mit Gas unter Anerkennung der Verordnung für die Gasversorgung von Tarifgkunden (AVBGasV).
Schreiben EVU vom 06.08.2007:
Motto Erdgas für Sie bald noch preiswerter folgt die Behauptung, dass nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz alle Versorger aufgefordert sind, neue Verträge mit ihren Kunden abzuschließen.
Dieser Vertrag habe folgende Vorteile .........
Überschrift des Vertrages:  Sondervertrag  EVU Erdgas maxi
Angefügt Auszug GasGVV (allgem. Bedingungen für die Grundversorgung)
Schreiben EVU vom 04.09.2007:
Nochmalige Aufforderung, den Liefervertrag vom 06.08. zu unterschreiben.
(Sondervertrag Erdgas maxi)
Schreibem EVU vom  08.10.2007,  Einschreiben):
Gesetzesänderung erfordert Ihre Unterschrift. Aktueller Vertrag entspricht ab 08.11.2007 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage!
Kündigung des früheren Vertrages zum 30.11.2007.
Aufforderung, beiligenden Grundversorgungsvertrag unterschrieben zurückzusenden, damit das neue Vertragsverhältnis für beide Seiten dokumentiert werden kann.
Schreiben an EVU vom 18.11.2008, Einschreiben:
Ich widerspreche der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung des bestehenden Gasliefervertrages zum 30.11.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. .......
Ich darf zudem auf § 1 Abs. 1, Satz 4 des GasGVV hinweisen, wonach Ihr Unterfangen nach meinem Rechtsempfinden nur für nach dem 12. July 2008 abeschlossene Versorgungsverträge angewandt werden kann.
Schreiben EVU aus Dez. 2008 \"Gute Nachrichten\"
Erdgas wird günstiger mit dem üblichen Blabla.
Rückseite allerdings besonders beachtenswert, obwohl im Brieftext darauf nicht hingewiesen wird.
Da heißt das Erdgas nun nicht mehr maxi, sondern klassik.
Der Text beginnt mit einer beantworteten Frage, nämlich der, welche Erdgaspreise ab Jan. 2009 gelten würden?
Einfache Anfwort des EVU:  Grund- und Ersatzversorgung
Dann folgen vier Preisstufen sowie ein Mindestpreis ab 55.385 kWh.

Wo sortiert man sich nun als Kunde ein ?

Offline marten

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2008, 11:50:04 »
@h.terbeck

Dieses Schreiben habe ich auch bekommen.
Laut Homepage gibt es weiterhin den Tarif Erdgas maxi für Sondervertragskunden die einen Jahresverbrauch von über 10.000 Kwh haben und sparen möchten.
Der Tarif Erdgas Klassik gilt für Grundversorgungskunden.
Laut Energiewirtschaftsgesetz § 3 Absatz 22 ist man per Definition Haushaltskunde, wenn Gas zum Eigenverbrauch im Haushalt verwendet unabhängig vom Verbrauch.
Die Verbrauchsgrenze von 10.000 Kwh definiert nur Letzverbraucher die das Gas für berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke beziehen als Haushaltskunden.

siehe http://bundesrecht.juris.de/enwg_2005/__3.html

Wer einen Sondervertrag als Haushaltkunde unterschreibt, ist dann eben Haushaltskunde ausserhalb der Grundversorgung.
So verstehe ich das Gesetz.
Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh gilt z.B. Preisstufe 3 (Bestabrechnung nach Verbrauch)

gruss

marten

Offline RuRo

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2008, 12:16:50 »
@h.terbeck und marten

Entscheidend ist doch die eigene Vertragsgeschichte und nicht, was in der GasGVV steht.

Sie werden es erst mit verbindlicher Wirkung wissen, wenn Sie verklagt worden sind.

Gehen Sie aber davon aus, dass Sie ihr Versorger als Tarif- bzw. Haushaltskunden in der Grundversorgung verklagen wird, es sei denn Sie sind in Besitz eines Schriftstückes mit dem Titel \"Sondervertrag\".

Sollten Sie zu dem Kreis dieser Glücklichen gehören wird sich ihr Versorger vermutlich auch zurückhalten.

Die Geschichte mit der Tarifumgestaltung ist ja mittlerweile ein \"alter Hut\", dass wird seit 2007 landauf, landab, von den Versorgern praktiziert, mit teils abenteuerlichen Begründungen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline userD0010

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2008, 18:43:17 »
@marten und RuRo

Die Vertragsgrundlage und die versuchten Änderungen durch das EVU hatte ich ja bereits vorab dargelegt.
Interessant dürfte in diesem Zusammenhang ja die jährliche Definition des gelieferten Produktes in den Jahresabrechnungen seit 1996 sein.
Wer daraus dann im Zusammenhang mit den Angaben in meinem ersten Beitrag erkennen kann, was wann wie das EVU gemeint, gewünscht oder listig umgestrickt hat, ist für Kommentare willkommen.
Zeitraum                                        geliefertes/verkauftes Produkt
30.10.1996-31.10.1997                      Erdgas nach Sondervertrag
31,10.1997-30.10.1998                      Erdgas nach Sondervertrag
30.10.1998-03.11.1999                      Erdgas nach Sondervertrag
03.11.1999-31.10.2000                      Erdgas nach Sondervertrag
31.10.2000-31.10.2001                      Erdgas nach Sondervertrag
31.10.2001-30.10.2002                      Erdgas optimo maxi
30.10.2002-11.11.2003                      Erdgas optimo maxi
11.11.2003-09.11.2004                      Erdgas optimo maxi
10.11.2004-27.10.2005                      Erdgas optimo
28.10.2005-24.10.2006                      Erdgas optimo
25.10.2006-12.10.2007                      Erdgas klassik
13.10.2007-21.10.2008                      Erdgas klassik

Indem das EVU dem Kind in unregelmäßigen Abständen  einen neuen Namen gibt, dürfte dies sicherlich nicht automatisch ein Hin- und Herschieben der Vertragsbedingungen zum Vorteil des EVU zur Folge haben.

Die jeweils neuerliche Taufe des gleichen Kindes war weder Folge einer schriftlichen Information, noch einer Androhung der Änderung der Vertragsgundlagen.
Ich würde davon ausgehen, dass die bis zum 31.10.2000 gültige Grundlage fortbesteht.

Offline dattelner

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2008, 19:45:40 »
Bei meiner Abrechnung von 1992 steht  noch \"Sondervereinbarung\": war damals noch VEW, jetzt RWE WWE. Ansonsten haben sich die Namen wie bei Dir geändert, mit dem \"Zwischenspiel\" Evivo irgendwann Mitte der 90er.
Eine Mitteilung über Tarifänderungen und Eigentümerwechsel kam nie, sondern wenn ich mich recht entsinne, immer nur so Schreiben ala:
Y heist jetzt X, sonst ändert sich nix.

Gehe also auch weiterhin von einem Sondervertrag aus, dem Kündigungsverlangen vom letzten Jahr hatte ich widersprochen.

Offline userD0010

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« Antwort #5 am: 20. Dezember 2008, 20:51:08 »
dattelner:
Mir ist bei der Datenangabe zu meinem Ebf. an den EVU vom 18.Okt.2007 im Bezug auf meinen Hinweis auf § 1 Abs. 1, Satz 4 des GasGVV ein Fehler unterlaufen. Muss heißen   ..... gilt nur für nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossene Versorgungsverträge.

Übrigens ist die laufende Neutaufe des Erdgases zur Optimierung der EVU-Bedingungen, sowohl finanziell als auch vertraglich, für mich kein sog. \"\"alter Hut\"\".
Da wird auf das EVU garantiert Erklärungsbedarf zukommen, denn die wohl bisher geübte Praxis nach GUTSHERRENART sollte auch in einem Rechtsstreit dem zuständigen Richter zu Fragen verhelfen, zumal zu hoffen bzw. zu befürchten ist, dass er diesen Vorgang auch in seinen eigenen vier Wänden mit seinen eigenen Rechnungen prüfen wird.
Ob auch er wohl dann ein Unbehagen verspüren wird ?

Evivo war nach meiner Erinnerung auch bei mir einmal ein Erdgas-Produkt.
Müsste dazu aber noch weiter in die Tiefen meiner Akten gehen.

Offline verkehrsschau

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« Antwort #6 am: 21. Dezember 2008, 11:50:48 »
Hat eigentlich jemand in diesem Forum Kenntnis darüber, wie viele Zahlungsverweigerer es im Bereich der RWE Westfalen-Weser-Ems gibt und ob es schon in irgendeinem Fall zur Klage durch RWE gekommen ist? Ich kürze seit März 2006 auf dem damaligen Preisniveau und habe außer den wohl allseits bekannten nichts sagenden Schreiben noch nichts ernsthaftes von RWE gehört.

Offline RuRo

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Vertragsdefinitionen / -anpassungen
« Antwort #7 am: 21. Dezember 2008, 18:27:15 »
@t.herbeck

Zitat
Original von h.terbeck
Übrigens ist die laufende Neutaufe des Erdgases zur Optimierung der EVU-Bedingungen, sowohl finanziell als auch vertraglich, für mich kein sog. \"\"alter Hut\"\".

Meine Meinung (selbst erarbeitet):

Vertragliche Ansprüche gehen den gesetzlichen Ansprüchen vor.

Unterstellt, dass ihr Versorger auch der Grundversorger ist, kann er einen Grundversorgungsvertrag nicht kündigen. Demnach müssen Sie einen Sondervertrag haben. Demnach müssten dem Vertrag gültige AGB\'s beigegeben worden sein, die auch die Kündigung regeln. AGB\'s die lediglich auf die AVBGasV oder GasGVV verweisen, taugen dazu nicht.

Besteht jetzt überhaupt ein Kündigungsrecht? - Im BGB werden Sie zur Kündigung nämlich nichts finden.

Nutzt Ihr Versorger ggf. seine marktbeherrschende Stellung aus, um Sie in einen schlechteren Vertrag zu bringen?

Wie die Tarife in 2008 oder 2009 benannt werdem, ob Plisch, Plusch, Plumm oder wie auch immer, ist für ein bestehendes Sondervertragsverhältnis aus dem Jahr xy doch völlig egal.

Enscheidend ist, dass bei fehlender oder intransparenter Preisanpassungsklausel schon gar kein Preiserhöhungs- oder -absenkungsrecht besteht und der seinerzeit vereinbarte Preis gilt.
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