Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben
Mahnbescheide zu Weihnachten
Schwalmtaler:
Falsch! Schauen sie sich mal in der Wirtschaft um!
Es gibt auch große Konzerne außerhalb des Energiesektors!
Black:
--- Zitat ---Original von Schwalmtaler
Falsch! Schauen sie sich mal in der Wirtschaft um!
Es gibt auch große Konzerne außerhalb des Energiesektors!
--- Ende Zitat ---
Worauf bezieht sich Ihre Aussage?
Schwalmtaler:
Auf eigene (=angestellte) Anwälte, die in anderen Bereichen sehr wohl ihren Arbeitgeben vor Gericht vertreten.
Bei Versicherungen und Telekomunikationsunternehmen ist das jedenfalls so!
Deshalb sind deren Kosten nicht Bestandteil des Mahnbescheides bzw. dessen Gesamthöhe!
Es entstehen dem Unternehmen nämlich keine zusätzlichen Kosten!
Black:
--- Zitat ---Original von Schwalmtaler
Auf eigene (=angestellte) Anwälte, die in anderen Bereichen sehr wohl ihren Arbeitgeben vor Gericht vertreten.
Bei Versicherungen und Telekomunikationsunternehmen ist das jedenfalls so!
Deshalb sind deren Kosten nicht Bestandteil des Mahnbescheides bzw. dessen Gesamthöhe!
Es entstehen dem Unternehmen nämlich keine zusätzlichen Kosten!
--- Ende Zitat ---
§ 46 BRAO Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.
(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
1.wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist;
2.als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war.
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
§ 46 BRAO Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen ......
--- Ende Zitat ---
Na, das überrascht mich jetzt aber gewaltig.
Ohne dies hier breit auswalzen zu wollen - kennt jemand einen Grund für dieses Gesetz? Ich kann mir keinen denken.
Der eigene Anwalt ist doch immer ein parteilicher Interessenvertreter. Da kann er doch genauso gut fest angestellt sein, wenn\'s genug zu tun gibt. Wie der Haus-Elektriker, sozusagen.
Gruss,
ESG-Rebell.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln