Nach Durchsicht der Threads, die sich mit dem Thema befassen, habe ich den Eindruck dass diese Frage noch nicht geklärt worden ist. Man möge mich ggf. korrigieren und auf die Beiträge verweisen.
Zur Frage der eigenen Kündigung eines Sondervertrags, um in der Grundversorgung Unbilligkeitseinwand erheben zu können,
führte RR-E-ft bereits im Oktober 2006 aus:
Original von RR-E-ft
Wäre eine solche Kündigung nicht etwa rechtsmissbräuchlich?
Immerhin kündigt man einen Vertrag, um in die Grundversorgung zu gelangen, deren höhere Preise einem bekannt sind.
Man kann doch warten, bis der Versorger einen in die günstige Grundversorgung abschiebt.
Man hüte sich davor, selbst gierig zu werden. :wink:
Die Kündigung von Sonderverträgen kann man den Versorgern überlassen.
Soweit, so gut.
Wie aber verhält es sich nun, wenn der Sondervertrag wirksam vom Versorger gekündigt wurde? (Wirksame Kündigungsklausel und ordentliche, fristgerechte Kündigung mal vorausgesetzt)
Dann befindet sich der Kunde für maximal drei Monate zunächst in der Ersatzversorgung. Wenn er in dieser Zeit keinen neuen Sondervertrag abschließt, dann kommt er in die Grundversorgung.
Im Stromsektor gibt es inzwischen ja zahlreiche Anbieter von Sonderverträgen, deren Preise in der Regel deutlich günstiger sind als die Tarife des jeweiligen Grundversorgers.
Dieser könnte sich bei einem Unbilligkeitseinwand doch nun auf den Standpunkt stellen, der Kunde könne der Grundversorgung doch durch einen Sondervertrag bei FlexStrom oder sonst wem entgehen; erst Recht, wenn er keine missbräuchliche Änderungskündigung ausgesprochen hatte sondern der Kunde zuvor bereits bei einem anderen Versorger war und von diesem gekündigt worden ist.
Entgegenstehen könnte diesem Argument der Kontrahierungszwang des Grundversorger gem. §§ 36 EnWG:§ 36 Grundversorgungspflicht (1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Desweiteren könnte der Kunde ja auch die Preise aller ihm angebotenen Sonderverträge für unbillig überhöht oder die Vertragsbedingungen für unzumutbar halten und sich deshalb außer Stande sehen, einen der Verträge abzuschließen; selbst wenn die Preise deutlich unter denen der Grundversorgungstarife liegen.
Gruss,
ESG-Rebell.