Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?

<< < (12/17) > >>

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von jofri46
Wie wär\'s mit den §§ 241, 242 BGB?
--- Ende Zitat ---
Diese gelten nicht für die Energiewirtschaft - nach Ansicht derselben.
Indizien dafür:
[*]Energisches Bestreben um jeden Preis, die Leistung (Entgelt) ohne jegliche wirksame regulierende Eingriffe einseitig festlegen zu dürfen. Wie ist das vereinbar mit \"... zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.\"
[*]Vorbehaltlose bzw. vorsätzliche Abwälzung überhöhter Kostenbestandteile auf die Kunden.
[*]Heimliche Vereinnahmung, also Unterschlagung von Kosteneinsparung durch gesunkene Netzentgelte.
[*]Kleinkrieg gegen einzelne Verbraucher. Drohung, Einschüchterung, Desinformation. Wie ist das vereinbar mit  \"... wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.\" Andererseits: Man könnte auch statuieren, das dieses Vorgehen bereits die normale \"Verkehrssitte\" im Energiebereich darstellt.
[/list]
Gruss,
ESG-Rebell.

RR-E-ft:
@Black

Ich kann Ihre Argumentation nicht mehr nachvollziehen.

Hat der Grundversorger gegen den ersatzbelieferten Kunden einen Zahlungsanspruch entsprechend § 433 Abs. 2 BGB ?
Ich neige dazu, diese Frage zu bejahen.

Sonst würde man wohl dazu kommen, dass in § 38 EnWG nur die Versorgungspflicht des Grundversorgers gesetzlich geregelt ist, und dessen Recht, Allgemeine Preise der Ersatzversorgung festzusetzen und zu bilden, nicht aber die Zahlungspflicht des Kunden.

Gibt es demnach keine vertraglich/ gesetzlich geregelte Zahlungspflicht des Kunden, könnte sich die Frage nach der Billigkeit möglicherweise naturgemäß schon erübrigen.

So ist es aber nicht.

Es besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers und auf dieses findet § 315 BGB unmittelbare Anwendung.

jofri46:
Wenn ich Black richtig verstehe, unterscheidet er  bei der unmittelbaren Anwendung von § 315 BGB zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung.

Einigkeit besteht wohl darüber, dass in der Grundversorgung § 315 BGB unmittelbar Anwendung findet. Für die Ersatzversorgung will Black das offenbar nicht gelten lassen.

Der Grundversorger ist zugleich Ersatzversorger.

Die Ersatzversorgung ist auf drei Monate befristet (§ 38 Abs. 2 EnWG). Entnimmt der Kunde nach Fristablauf weiter Gas, kommt es durch den weiteren Gasbezug zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages (§ 2 Abs. 2 GasVV).

Ein Streit darüber, ob § 315 BGB unmittelbar auch auf die  Preise für die Ersatzversorgung anwendbar ist, kann m. E. schon im Hinblick auf deren Befristung vernachlässigt werden, aber auch deshalb, weil bei Belieferung von Haushaltskunden (um die es hier wohl vorrangig geht) die Preise der Ersatzversorgung die der Grundversorgung nicht übersteigen dürfen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG).

Wenn nun der Grundversorger zugleich Ersatzversorger ist, für die Preise der Grundversorgung § 315 BGB unmittelbar gilt und diese Preise Obergrenze in der Ersatzversorgung sind, wird m. E. auch auf die Preise in der Ersatzversorgung § 315 BGB unmittelbar anzuwenden sein. Alles andere wäre Haarspalterei.

RR-E-ft:
@jofri46

Wenn hinsichtlich der Ersatzversorgung ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht und mangels vertraglicher Vereinbarung denknotwendig kein Anfangspreis/ Preissockel vertraglich  vereinbart sein kann, so könnte dabei der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegen. Diese Frage steht nicht damit im Zusammenhang, ob bei der Grundversorgung der Anfangspreis einer Billigkeitskontrolle unterliegt. § 38 EnWG lässt es zu, dass die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung niedriger liegen als die Preise der Grundversorgung. In welcher Höhe die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung liegen, ist eine Ermessensentscheidung des Grundversorgers, der diese Preise durch öffentliche Bekanntgabe festlegt.

Black:

--- Zitat ---Original von jofri46
Wenn ich Black richtig verstehe, unterscheidet er  bei der unmittelbaren Anwendung von § 315 BGB zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung.

Einigkeit besteht wohl darüber, dass in der Grundversorgung § 315 BGB unmittelbar Anwendung findet. Für die Ersatzversorgung will Black das offenbar nicht gelten lassen.
(...)
Ein Streit darüber, ob § 315 BGB unmittelbar auch auf die  Preise für die Ersatzversorgung anwendbar ist, kann m. E. schon im Hinblick auf deren Befristung vernachlässigt werden, aber auch deshalb, weil bei Belieferung von Haushaltskunden (um die es hier wohl vorrangig geht) die Preise der Ersatzversorgung die der Grundversorgung nicht übersteigen dürfen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG).
--- Ende Zitat ---

Das § 315 BGB für die Grundversorgung Anwendung findet ist schon seit Längerem durch alle gerichtlichen Instanzen entschieden. Es wundert mich daher, dass dies hier noch immer wieder betont wird. Aber sei es drum.

Die Frage der Anwendbarkeit des § 315 BGB auf die ersatzversorgung ist tatsächlich derzeit noch juristische Gedankenspielerei. Es mag unbefriedigend sein für die Ersatzversorgung zu einem anderen Ergebnis zu kommen als für die Grundversorgung. Dabei ist aber zu bedenken, dass bei der Fassung des § 315 BGB nicht speziell an Energieversorgungsverträge gedacht wurde. Daher findet sich diese Regelung nicht im EnWG sondern im BGB und ihre Anwendbarkeit war früher generell umstritten.

Nun kommt man aber nicht umhin festzustellen, dass § 315 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers eben für \"Vertragsschließende\" also Parteien eines Vertrages gelten soll. Und ein Vertrag liegt eben bei der Ersatzversorgung gerade nicht vor. Die ersatzversorgung ist insoweit ein rechtlicher Sonderfall eines gesetzlichen Schuldverhältnisses.

Es wundert mich, dass die hier anwesenden Juristen sich nicht die Mühe einer sachlichen Prüfung des Tatbestandes der Norm machen, sondern lieber vom Ergebnis her nach dem Motto \"weil nicht sein kann, was nicht sein darf\" argumentieren. Ich kann aber nicht eine gesetzliche Norm nur deshalb gelten lassen wollen, weil mir das Ergebnis gerade passt ohne ihren Tatbestand erfüllt zu haben.

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