Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Ich meine mich zu erinnern, dass der BGH bereits in der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07 Rn. 26) für Erdgas- Sonderverträge ausgeführt hatte, dass § 4 AVBGasV keine solche Leitbildfunktion zukommt.
--- Ende Zitat ---

Der BGH sagte dort


--- Zitat ---Original von BGH
Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu.
--- Ende Zitat ---

Damit hat der BGH nicht gesagt, dass es ein Leitbild nach AVB nicht gäbe, sondern nur, dass die dort konkret untersuchte Klausel nicht darunter fällt.

RR-E-ft:
@Black

M.E. gilt das für jede Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag. Wäre ja auch komisch, wenn sich der AGB- Verwender aussuchen könnte, ob hinsichtlich seiner konkreten Klausel nun eine Leitbildfunktion bestünde oder aber nicht.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Ferner wurde dabei m. E. entschieden, dass  Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhalten müssen und es zu einer unangemessenen Benachteiligung führen kann, wenn das Versorgungsunternehmen über Zeitpunkt und Umfang von Preisänderungen entscheiden kann, weil sich daraus ein nicht kontrollierbarer Gestaltungsspielraum für Erhöhungen des Gewinnanteils also eine Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden ergeben kann (vgl. aaO. Rn. 21).
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---

Black:
Die Idee einer Leitbildfunktion der AVB stammt aber von Gesetzgeber (§ 310 Abs. 2 BGB) und BGH selbst:


--- Zitat ---Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der Leitbildfunktion des § 6 AVBEltV an. Eine gegenüber Tarifkunden vorteilhaftere Behandlung der Sonderkunden erscheint auch in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat im Tarifkundenbereich ein Einzellimit für erforderlich angesehen, um das Haftungspotential der Energieversorgungsunternehmen angemessen zu begrenzen. Aus welchem Grunde dies im Sonderkundenbereich nicht gelten soll, ist nicht einzusehen. Die Sonderabnehmer erhalten den Strom regelmäßig zu günstigeren, zumindest aber nicht zu höheren Preisen als Tarifkunden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 aaO unter 1 b). Es fehlt daher an einer Gegenleistung, die eine gegenüber Tarifkunden erhöhte Haftung der Energieversorgungsunternehmen im Sonderkundenbereich rechtfertigen würde.
--- Ende Zitat ---
BGH Urteil vom 25.02.98 (Az.: VIII ZR 276/96)

RR-E-ft:
@Black

§ 6 AVBEltV (Haftungsbegrenzung des EltVU) wurde von der Rechtsprechung Leitbildfunktion im weiteren Sinne beigemessen.
Mehr auch nicht.

Genaue Betrachtung


--- Zitat ---Allerdings hält die angegriffene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG – entgegen der Ansicht der Revision – nicht bereits deshalb stand, weil sie der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVBEltV entspricht und diese eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG darstellt, an deren \"Leitbild\" sich eine Inhaltskontrolle auszurichten hätte.
--- Ende Zitat ---

Daraus lässt sich nicht ableiten, dass jeder gesetzlichen Regelung für Tarifkunden/ \"gesetzlich\" belieferte Kunden eine Leitbildfunktion zugemessen werden könne.

Es bedarf vielmehr der Betrachtung im Einzelfall und diese ist für § 4 AVBGasV so ausgefallen wie oben aufgeführt, anders als bei § 6 AVBEltV.
Ohne Rücksicht auf die AGB- Klausel wurde geprüft, ob der einzelnen Bestimmung der Verordnung eine \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" zukommt.


--- Zitat ---Allerdings kann den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ebenso wie den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, obwohl sie für Sonderverträge nicht gelten, \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" zukommen (BGHZ 138, 118, 126 ff.). Indessen ist eine solche Funktion den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden nicht pauschal beizumessen, sondern jeweils für die einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen. Damit wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 2 BGB zwar die §§ 308, 309 keine Anwendung auf Verträge über die Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas finden, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen, die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedoch nicht ausgeschlossen ist.

Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu.
--- Ende Zitat ---

Damit kommt dieser Norm eine Leitbildfunktion für Preisänderungsklauseln nicht zu.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
... Diese zeitlich befristete [Ersatzversorgung] erfolgt auf gesetzlicher Grundlage ...
--- Ende Zitat ---

Black monierte:


--- Zitat ---Original von Black
Die Ersatzversorgung ist kein Vertrag sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Insoweit ist § 315 BGB nicht anwendbar, da er ein Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertrag erfordert:
§ 315 BGB (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, ...
--- Ende Zitat ---
Hat er Recht?
Ist ein Unbilligkeitseinwand bei Belieferung in der Ersatzversorgung schon deshalb ausgeschlossen?

Hat der Gesetzgeber etwa übersehen, dass der Verbraucher auch dann einen Schutz benötigt, wenn er jemandem per Gesetz ein einseitiges Preisanpassungsrecht zuweist und den Verbraucher dadurch fahrlässig der Gefahr unbegrenzt hoher Forderungen ausgesetzt?

Falls ja, so wären die Schuldigen dafür wohl unter den Intelligenzbestien zu suchen, die das EnWG geklöppelt haben, welches ja das deutlich jüngere Gesetz ist.

Gruss,
ESG-Rebell.

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