Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
RR-E-ft:
@ESG-Rebell
Zahlungsklagen wegen Hauptforderungen unter 600 € sind in der Regel nicht berufungsfähig. Erst recht kommt man damit grundsätzlich nicht mit einer Revision bis zum Bundesgerichtshof.
Die Ersatzversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass die Lieferung keinem Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. Diese zeitlich befristete Belieferung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage zu den vom Grundversorger durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzten Entgelten.
Ferner bleibt es jedem Kunden unbenommen, einseitigen Preisfestsetzungen im laufenden Vertragsverhältnis zu widersprechen, keine vorbehaltlosen Zahlungen darauf zu leisten und es auf eine gerichtliche Klärung ankommen zu lassen oder eine solche aktiv zu suchen.
Schließlich wird jede Seite auch das Prozesskostenriskio zu bedenken haben.
@Black
Wenn es zutreffend ist, dass in der Grundversorgung - jedenfalls nach Vertragsabschluss vorgenommene einseitige Preisneufestsetzungen - der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB mit denknotwendig offenem Ausgang unterliegen, dann vermag das Argument nicht zu überzeugen, dass derjenige, dessen zu zahlende Entgelthöhe ggf. vom Gericht neu festzusetzen sei, nicht \"zum Allgemeinen Preis\" vom Grundversorger beliefert werde. Diese Argumentation läuft nicht ganz rund.
Einigkeit besteht mittlerweile wohl darüber, dass die Billigkeitskontrolle wegen des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts in jedem Fall die Grund- und Ersatzversorgung betrifft, die Wirksamkeit von Preisänderungen in Sonderverträgen sich hingegen nach der Wirksamkeit etwaig einbezogner Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB richtet, ohne dass es dabei auf die Billigkeit ankommen muss (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Nach den BGH- Entscheidungen vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) scheint mir auch geklärt, dass der Gesamtpreis dann einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam vertraglich vereinbart hatten. Denn das ist der eigentliche Anwendungsbereich der Norm.
Die wirksame vertragliche Vereinbarung eines solchen Rechts ist überall dort, wo es keine unmittelbare gesetzliche Befugnis gibt, Voraussetzung für eine einseitige Leistungsbestimmung, eine einseitige Preisfestsetzung im laufenden Vertragsverhältnis.
tangocharly:
@ RR-E-ft
--- Zitat ---Nach den BGH- Entscheidungen vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) scheint mir auch geklärt, dass der Gesamtpreis dann einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam vertraglich vereinbart hatten. Denn das ist der eigentliche Anwendungsbereich der Norm.
--- Ende Zitat ---
... ich finde es ja gut, dass Sie sich den Stiefel (den der VIII. Senat verzapft) \"richtig herum\" anziehen wollen (mit den Absätzen hinten).
Noch ist aber schleierhaft, wie ein \"durch schlichte Entnahme von Gas aus der Leitung\" zustande gekommener Vertrag das (zu diesem Zeitpunkt unbekannte) einseitige Recht zur Leistungsbestimmung auf Konsensual-Basis tragen soll (abgesehen von AVBGasV / GasGVV).
RR-E-ft:
@tangocharly
Darauf kommt es doch bei einem vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB nicht an.
Die Entscheidungen vom 13.06.2007 und vom 19.11.2008 sollen Sachverhalte zu Grunde gelegen haben, bei denen vertraglich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart gewesen sein soll, sich ein solches Recht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zugunsten des Versorgers jedoch unmittelbar aus einem Gesetz ergeben habe.
Black:
Es sind jetzt wohl Sonderkundenverträge in gerichtlicher Überprüfung, die entsprechend dem Leitbild der GVV ein Preisanpassungsrecht nach GVV Vorbild übernommen haben (entweder durch Verweis auf die GVV Regelung oder durch Kopie des Gesetzeswortlautes in die AGB). Ergebnis bleibt abzuwarten.
RR-E-ft:
@Black
Ich meine mich zu erinnern, dass der BGH bereits in der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07 Rn. 26) für Erdgas- Sonderverträge ausgeführt hatte, dass § 4 AVBGasV keine solche Leitbildfunktion zukommt.
Ferner wurde dabei m. E. entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhalten müssen und es zu einer unangemessenen Benachteiligung führen kann, wenn das Versorgungsunternehmen über Zeitpunkt und Umfang von Preisänderungen entscheiden kann, weil sich daraus ein nicht kontrollierbarer Gestaltungsspielraum für Erhöhungen des Gewinnanteils also eine Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden ergeben kann (vgl. aaO. Rn. 21).
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln