Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verhindert der Verweis auf einen neuen Sondervertrag eine Billigkeitskontrolle?

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ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black
1. Eine Kündigung ohne spezielle Begründung (wegen Widerspruch etc.) im Rahmen eines ordentlichen Kündigungsrechts des Versorgers ist nicht rechtsmissbräuchlich.
--- Ende Zitat ---
Wenn der kündigende Versorger nicht zugleich auch Grundversorger des Kunden ist oder ein ordentliches, beiderseitiges Kündigungsrecht vertraglich vereinbart war, dann ist dies sicher richtig.

Problematisch waren bisher wohl die Änderungskündigungen von Grundversorgern gegenüber ihren Sondervertragskunden, deren Verträge etwa konkludent - ohne schriftliche vertragliche Regelungen - zustanden gekommen waren.


--- Zitat ---Original von Black
Die meisten Versorger werden dazu übergehen im Bereich der Sonderkundenverträge keine risikoreichen Rechtsstreite mit den Kunden  um Preisanpassungsrechte mehr zu führen, sondern sich recht schnell von den  Widersprchskunden zu trennen. Es steht zu erwarten, dass derjenige, der auf diese Weise bei mehreren Versorgern \"geflogen\" ist irgendwann zwangsläufig in der Grundversorgung landet.
--- Ende Zitat ---
Ja, danach sieht es aus. Die GGEW etwa bietet nur noch auf ein Jahr befristete Sonderverträge an. In den Vertragsbedingungen stellt sie in Aussicht, rechtzeitig vor Vertragsende ein neues Vertragsangebot unterbreiten zu wollen.

Vermieter und Arbeitgeber haben so etwas zwecks Umgehung des Mieter- bzw. Kündigungsschutzes ja auch mal probiert; mit dem Ergebnis, das ab dem fünften Vertrag von einem Dauerschuldverhältnis ausgegangen wurde. Dies wird im Energiebereich aber wohl nicht so kommen. Der Kunde ist ja durch die Grundversorgungspflicht abgesichert und kann eventuell auch bei einem anderen Anbieter einen neuen Sondervertrag abschließen.


--- Zitat ---Original von Black
2. Nach meiner Ansicht kann § 315 BGB in der Grundversorgung nicht mit dem Verweis auf günstigere Sonderkundenverträge abgelehnt werden.
--- Ende Zitat ---
Na wenn Sie das sagen - schön!

Sehe ich da etwa schon die Sonne des Rechtsfriedens am Horizont aufgehen?

Aber halt - die aufmüpfigen Kunden in der Grundversorgung werden für die Versorger weiterhin ein Problem darstellen.

Was ist mit den Totalverweigerern, die sich für ganz clever halten und schon vor Lieferbeginn in der Ersatz- und Grundversorgung einen Unbilligkeitseinwand stellen?

Woher soll bei diesen Kunden der angeblich vereinbarte und somit vor einer Billigkeitskontrolle geschützte Sockelbeitrag kommen?

Gruss,
ESG-Rebell.

Black:
Beantworte ich hier:
Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?

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