Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Nachtspeicherstrom §315BGB VZ-Rheinland-Pfalz

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Mertel Hans:
Zunächst vielen Dank für die zahlreichen Tips der Herren Cremer und RA Fricke.
Leider wird hier im Forum das Thema „Heizstrom“ relativ wenig beleuchtet, was natürlich mit der prozentual wesentlich geringeren Anzahl von Heizstromkunden zusammenhängt.
Da weder das Landeskartellamt noch das Bundeskartellamt für die Preisgestaltung für Sondervertragskunden (Nachtspeicherheizungskunden) zuständig sind, bleibt nur der Weg über
§315 BGB, da die Heizstromkunden von den Versorgern gnadenlos abgezockt werden.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat auf meine Anfrage mit der Bitte auch um evtl. Hilfestellung bei einem weiteren Vorgehen gegen die Heizstromkostenerhöhung vom 01.01.05 der
Technischen Werke, Kaiserslautern wie nachfolgend geantwortet:

Sehr geehrter Herr M….

es geht bei Ihrer Anfrage um die Frage, ob die in letzter Zeit in der Öffentlichkeit diskutierten Widerspruchsverfahren gegen Gaspreiserhöhungen, die auf dem § 315BGB basieren, auf die Versorgung mit Nachtspeicherstrom übertragbar sind.
Die Technischen Werke Kaiserslautern  bestreiten dies in ihrem Schreiben vom 01.01.05 mit dem Hinweis auf das Sondervertragverhältnis und das Sonderkündigungsrecht.

Nach Rücksprache mit unserer Honoraranwältin stellt sich die Situation aus unserer Sicht wie folgt dar:
Der § 315 BGB ist auf Ihren Fall anwendbar aus folgenden Gründen:
Es handelt sich um eine einseitige Preisfestlegung seitens der TWK, die nicht verhandelbar ist und nach Veröffentlichung in der örtlichen Presse einfach in Kraft tritt.
Da es bei Nachtspeicherheizungen keine Möglichkeit gibt den Versorger zu wechseln, besteht faktisch ein Monopol. Der Wechsel zu einem anderen Heizsystem ist aus wirtschaftlichen Gründen keine wirkliche Alternative.
Es gibt allerdings k e i n e gefestigte Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 315 BGB bei Sondertarifkunden für Heizstrom, so dass ein Urteil eines Amtsgerichts im Falle eines weiteren Rechtstreits schwer vorherzusagen ist. Das heißt, es bleibt ein gewisses Prozessrisiko für Sie bestehen.
Wenn Sie den von Ihnen eingeschlagenen Weg  weiter gehen, wird es nach Erhalt Ihrer Jahresabrechnung interessant. Wenn Sie dann die von Ihnen angekündigten Kürzungen bei einem evtl. Nachzahlungsbetrag vornehmen, ist abzuwarten, ob die TWK Sie auf Zahlung des Kürzungsbetrages vor dem Amtsgericht verklagt. Zunächst wird die TWK wahrscheinlich jedoch den üblichen Weg der Mahnung und Androhung der Versorgungseinstellung gehen. In letzteren Fall müssen Sie dann über eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht versuchen, die Versorgungseinstellung abzuwenden. Ob dies gelingt hängt davon ab, ob der Richter ebenfalls zum Schluss kommt, das § 315 BGB hier anwendbar ist.

Mit freundlichen Grüßen
Verbraucherzentrale RLP e.V.

RR-E-ft:
@Mertel Hans

Wollen Sie hier eine Zweitmeinung einholen?

Die Ausführungen der VZ sind vollkommen korrekt, was nicht überrascht. :wink:

§ 315 BGB findet auf die Preiserhöhung direkte Anwendung, da es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt.

Jedoch ist noch Folgendes zu beachten:

Fraglich ist schon, ob in dem Vertrag eine Preisanpassungsklausel überhaupt vereinbart ist und ggf. ob diese nicht AGB-rechtlich unwirksam ist.

Lesen Sie hierzu:

Preisgleitklausel

Dann käme es auf die Billigkeit als solcher gar nicht an.

Sie müssen sich deshalb darauf berufen, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel nicht besteht, Ihr Versorger deshalb schon nicht zu Preiserhöhungen berechtigt ist.

Hilfsweise wenden Sie die Unbilligkeit ein und zahlen deshalb nur den alten Preis weiter.

Gegen einen Mahnbescheid legen Sie einfach Widerspruch ein- die leichteste Übung.

Es liegt an Ihrem Versorger, ob er sich dann getraut, zu klagen.

Anders hat er sowieso keine Chance.

Ihr Versorger kann den Vertrag auch nicht einfach kündigen, da er im Bereich der Schwachlastregelung eine marktbeherrschende Stellung inne hat und deshalb dem kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbot unterliegt. Eine marktbeherrschende Stellung wird bei einem örtlichen Versorger schon bei einem Marktanteil von 30 Prozent vermutet.

Ihr Versorger ist wohl beim Heizstrom sogar Monopolist, da es keine weiteren Anbieter in diesem Marktsegment vor Ort gibt.

Hierzu haben Sie ja auch die Mitteilung des BKartA.

Allein Ihr Versorger kann als netzbetreiber wissen, ob noch andere Wettbewerber für sog. Schwachlastregelungen sein Netz nutzen.

Fragen Sie ihn also, ob er Wettbewerber in diesem Bereich hat.

Nennt er keine, ist er der Monopolist.


Zudem beherrschen Stadtwerke, die Spartenversorger sind, gleichzeitig den regionalen Erdgasmarkt und auch den Fernwärmemarkt.

Lesen Sie hierzu die entsprechenden Beiträge über den Wettbewerb auf dem Wärmemarkt.

Sie haben also jederzeit wegen des gesetzlichen Diskrimnierungsverbots Anspruch auf die Heizstromversorgung gegen Ihren Versorger.

Eine Kündigung, um § 315 BGB zu umgehen erwiese sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, weil Sie wegen des Diskrimnierungsverbots jederzeit Anspruch auf die Versorgung haben.

Wenn Sie also jederzeit einen entsprechenden Anspruch haben, kann Ihr Versorger Ihnen den Vertrag, auf den Sie einen Anspruch haben, gar nicht kündigen.


Vgl. auch hier:

Urteil: Kündigung von Stromsonderverträgen E.ON Hanse

Im Falle einer Sperrandrohung wissen Sie auch schon, was zu tun ist.

Weil die Preiserhöhung bei Ihnen so drastisch ausgefallen ist, sollten Sie vielleicht noch einmal mit der VZ besprechen, ob diese nicht eine Sammelklage einer genügend großen Anzahl von Verbrauchern in KL auf Feststellung unterstützen kann, dass die Preiserhöhung unbillig war.

Sie brauchen hierzu eine ordentliche Anzahl an Mitstreitern, um als Eingangsinstanz beim Landgericht zu landen, so wie bei den Gaspreiserhöhungen in Hamburg und Bremen.

Insgesamt sinkt dabei auch das Kostenrisiko für alle.

Sie müssen jedoch die Leute in KL zusammen trommeln.

Den Inhalt Ihrer Gespräche mit der VZ veröffentlichen Sie aber bitte nicht hier im Forum.

Denken Sie bitte daran, dass auch Ihr Versorger und die entsprechenden Branchenverbände hier mitlesen.

Nicht jede Überlegung ist deshalb für das hiesige Forum geeignet.

Vielleicht ändern Sie unter diesem Gesichtspunkt auch noch einmal Ihren Beitrag ab.

Für die Abstimmung der angeschlossenen Verbraucherverbände gibt es andere Kanäle.

Sie können mich auch über pn und E-Mail erreichen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
Hallo Herr Mertel Hans

Die Ausführungen von Herrn Fricke kann ich nur unterstützen.

Trommeln Sie Leute in Kaiserslautern zusammen.

Hier auf diesen Seiten war mal ein Beitrag eines Verbrauchers aus Kaiserslautern bzgl. der Gaspreise.

Versuchen Sie es mal unter
Steinmann.A@t-online.de
Sie hatte bereits eine Unterschriftenaktion in KL in der Fußgängerzone durchgeführt, allerdings gegen die zu hohen Gaspreise der Gasanstalt Kaiserslautern.
Sich ergänzend wäre Synenergieefekte nutzen.

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