Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verfahrenskosten
RR-E-ft:
@Black
Ich kann mich täuschen, meine aber, der 8. Zivilsenat des BGH habe mit der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) der von Ihnen zitierten Auffassung des Landgerichts Potsdam eine klare Absage erteilt.
Dieser Senat meint sogar, nur die Billigkeit einer einzelnen Preisanpassung könne Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein, vgl. Urt. v. 19.11.2008, Az VIII ZR 138/07.
Inwieweit teilen Sie diese Auffassung des achten Zivilsenats des BGH nicht?
Ich teile dessen Auffassungen ja auch nicht immer.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Arbeiten Sie etwa gerade ein Gutachten zu der Frage aus?
--- Ende Zitat ---
Nein, ich habe nur Zugriff auf eine gute Bibliothek. ;)
Es ist doch klar, dass dieses Thema im Zuge der Rückzugsgefechte der Verbraucheranwälte nun aktuell wird. Da wurde erst nach gerichtlichen Gutachten geschrien und jetzt hat man schon Angst die Zeche zahlen zu müssen, wenn die Preise sich doch als billig erweisen. Eigentlich lustig, WP Testate will der Verbraucher nicht, weil sie der Versorger bezahlt hat, aber gerichtliche Gutachter mag er auch nicht zahlen. Kann ich ja auch verstehen, denn wegen einer gekürzten Rechung von ein paar hundert Euro plötzlich 3.000,- bis 5.000 Euro Gutachterkosten draufzuzahlen, welcher Kunde will das schon?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich kann mich täuschen, meine aber, der 8. Zivilsenat des BGH habe mit der Entsscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) der von Ihnen zitierten Auffassung des Landgerichts Potsdam eine klare Absage erteilt.
--- Ende Zitat ---
Ich kann mich auch täuschen, aber am 13. Juni 2007 konnte der BGH einer Entscheidung des LG Potsdam vom 04. Oktober 2007 noch gar keine \"Absage erteilen\" ;)
RR-E-ft:
--- Zitat ---Ich kann mich auch täuschen, aber am 13. Juni 2007 konnte der BGH einer Entscheidung des LG Potsdam vom 04. Oktober 2007 noch gar keine \"Absage erteilen\"
--- Ende Zitat ---
@Black
Vor einer Täuschung ist wohl kaum einer gefeit.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung des LG Potsdam ist aus 2006, die von Ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsauffassung des LG Potsdam steht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06). Die genannte Entscheidung des LG Potsdam gründete aus meiner Sicht in erster Linie auf Arbeitsunlust. So etwas kommt vor, ebenso wie es vorkommen kann, dass Fehlentscheidungen wie die des AG Regensburg auf einer Überambitionierung eines einzelnen Amtsrichters gründen können.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die genannte Entscheidung des LG Potsdam gründete aus meiner Sicht in erster Linie auf Arbeitsunlust. So etwas kommt vor,
--- Ende Zitat ---
Schau an. Aber als ich Ihnen prophezeite, dass der BGH die Gesamtpreiskontrolle ablehnen wird, weil niemand Lust hat ständig die Preise zu prüfen, haben Sie noch ein Fass aufgemacht ob damit rechtsbeugung unterstellt würde.
RR-E-ft:
@Black
--- Zitat ---Aber als ich Ihnen prophezeite, dass der BGH die Gesamtpreiskontrolle ablehnen wird, weil niemand Lust hat ständig die Preise zu prüfen, haben Sie noch ein Fass aufgemacht ob damit rechtsbeugung unterstellt würde.
--- Ende Zitat ---
Einer meint immer, die Kassandra vom Dienst geben zu müssen. ;)
Sie meinen also, die Entscheidung des achten Zivilsenats des BGH vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) gründet weniger auf zutreffender Rechtsanwendung, als vielmehr auf offen zu Tage getretener Arbeitsunlust?! Donnerwetter. Da wäre ich wohl nicht drauf gekommen.
Inhaltlich ist die genannte Entscheidung des LG Potsdam mit den Entscheidungen des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) jedenfalls überhaupt nicht in Übereinklang zu bringen. Sie taugt auch nicht für Ihre Argumentation.
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