Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verfahrenskosten  (Gelesen 25398 mal)

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Offline Black

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Verfahrenskosten
« Antwort #30 am: 19. Dezember 2008, 19:24:09 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Welche Klage sollte denn wohl veranlasst sein, wenn die andere Partei im Falle eines einseitigen Leistungbestimmungsrechts die Unbilligkeit geltend macht?

Für den Versorger die Leistungsklage.

Eine eigenständige Rechtshandlung des \"Unbilligkeit Geltendmachen\" (vergleichbar mit einer Anfechtung, Mahnung o.Ä.) als rechtsgestaltende Handlung gibt es nicht. Was der Kunde tut ist eine Zahlung zu verweigern mit der Begründung der Zahlungsanspruch bestehe nicht.

Dagegen kann der Versorger nicht per Feststellungsklage geltend machen, der Anspruch bestehe doch, denn in diesem Fall gilt der Vorrang der Leistungsklage. Das sollten Sie eigentlich wissen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #31 am: 19. Dezember 2008, 19:45:38 »
@Black

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht betrifft das Grundgeschäft, so dass der Versorger ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Feststellung haben kann, dass seine getroffene Leistungbsetimmung der Billigkeit entspricht, möglicherweise bevor er die Energie überhaupt liefert.

Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Unbilligkeitseinrede erhebt und nur noch unter Vorbehalt vollständig zahlt.

Die Erhebung der Unbilligkeitseinrede und die weitere Zahlung (ob unter Vorbehalt oder nicht) oder aber die Rechnungskürzung sind deshalb verschiedene paar Schuhe.

Die Feststellungsklage des Versorgers kann weit früher veranlasst sein als ein vertraglicher Zahlungsanspruch überhaupt entsteht/ besteht/ fällig wird, eine Leistungsklage überhaupt begründet sein kann.

Denn Rechnungsbeträge werden oftmals frühestens 14 Tage nach Zugang der Verbrauchsabrechnung fällig, wobei die Verbrauchsabrechnung oftmals nur einmal jährlich erfolgt.

Auch eine Feststellungsklage des anderen Vertragsteils kann ja die Unbilligkeit des neu festgesetzten Preises/ Unwirksamkeit einer vorgenommenen Änderung zum Streitgegenstand haben (§ 308 ZPO) und nicht etwa einen zukünftigen Zahlungsanspruch, der auf der angegriffenen Leistungsbestimmung gründen könnte.

Offline Black

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« Antwort #32 am: 19. Dezember 2008, 20:01:13 »
Zitat
Original von tangocharly
so bleibt nur die Klage und gibt dem Bekl. die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses, wenn die Kalkulationsgrundlagen im Prozess präsentiert (und geprüft) wurden.

Was denn sonst !


- Vor einem Anerkenntnis darf im Prozess nichts bestritten worden sein (Putzo, ZPO, § 93, Rdn. 10)

- im Schriftlichen Vorverfahren muss das sofortige Anerkenntnis bereits in der 1. Erwiderung geäußert worden sein. (Zöller, ZPO, § 93 Rdn.4, ebenso Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 97)

- Nach einer Beweisaufnahme kann kein sofortiges Anerkenntnis mehr erfolgen (Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 90)

-Nach streitiger Verhandlung kann nicht mehr anerkannt werden. (Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 93)

- nach Stellung eines Sachantrages kann nicht mehr sofort anerkannt werden (Baumbach, ZPO, zu § 93 Rdn. 99)
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #33 am: 19. Dezember 2008, 20:07:18 »
@Black

Arbeiten Sie etwa gerade ein Gutachten zu der Frage aus?
Stellen Sie ggf. den bisherigen Arbeitsstand doch einfach hier ins Forum ein. ;)
Wir schauen uns das dann mal zusammen an.

Offline Black

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« Antwort #34 am: 19. Dezember 2008, 20:15:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht betrifft das Grundgeschäft, so dass der Versorger ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Feststellung haben kann, dass seine getroffene Leistungbsetimmung der Billigkeit entspricht.

Bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie die Billigkeit einer Preisanpassung können nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein (LG Potsdam vom 2 O 19/06 vom 04.10.2006)
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #35 am: 19. Dezember 2008, 20:18:13 »
@Black

Ich kann mich täuschen, meine aber, der 8. Zivilsenat des BGH habe mit der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) der von Ihnen zitierten Auffassung des Landgerichts Potsdam eine klare Absage erteilt.

Dieser Senat meint sogar, nur die Billigkeit einer einzelnen Preisanpassung könne Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein, vgl. Urt. v. 19.11.2008, Az VIII ZR 138/07.

Inwieweit teilen Sie diese Auffassung des achten Zivilsenats des BGH nicht?
Ich teile dessen Auffassungen ja auch nicht immer.

Offline Black

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« Antwort #36 am: 19. Dezember 2008, 20:27:14 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Arbeiten Sie etwa gerade ein Gutachten zu der Frage aus?

Nein, ich habe nur Zugriff auf eine gute Bibliothek. ;)

Es ist doch klar, dass dieses Thema im Zuge der Rückzugsgefechte der Verbraucheranwälte nun aktuell wird. Da wurde erst nach gerichtlichen Gutachten geschrien und jetzt hat man schon Angst die Zeche zahlen zu müssen, wenn die Preise sich doch als billig erweisen. Eigentlich lustig, WP Testate will der Verbraucher nicht, weil sie der Versorger bezahlt hat, aber gerichtliche Gutachter mag er auch nicht zahlen. Kann ich ja auch verstehen, denn wegen einer gekürzten Rechung von ein paar hundert Euro plötzlich 3.000,- bis 5.000 Euro Gutachterkosten draufzuzahlen, welcher Kunde will das schon?

Zitat
Original von RR-E-ft
Ich kann mich täuschen, meine aber, der 8. Zivilsenat des BGH habe mit der Entsscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) der von Ihnen zitierten Auffassung des Landgerichts Potsdam eine klare Absage erteilt.

Ich kann mich auch täuschen, aber am 13. Juni 2007 konnte der BGH einer Entscheidung des LG Potsdam vom 04. Oktober 2007 noch gar keine \"Absage erteilen\"  ;)
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #37 am: 19. Dezember 2008, 20:32:07 »
Zitat
Ich kann mich auch täuschen, aber am 13. Juni 2007 konnte der BGH einer Entscheidung des LG Potsdam vom 04. Oktober 2007 noch gar keine \"Absage erteilen\"  

@Black

Vor einer Täuschung ist wohl kaum einer gefeit.

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des LG Potsdam ist aus 2006, die von Ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsauffassung des LG Potsdam steht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06). Die genannte Entscheidung des LG Potsdam gründete aus meiner Sicht in erster Linie auf Arbeitsunlust. So etwas kommt vor, ebenso wie es vorkommen kann, dass Fehlentscheidungen wie die des AG Regensburg auf einer Überambitionierung eines einzelnen Amtsrichters gründen können.

Offline Black

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« Antwort #38 am: 19. Dezember 2008, 20:52:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die genannte Entscheidung des LG Potsdam gründete aus meiner Sicht in erster Linie auf Arbeitsunlust. So etwas kommt vor,

Schau an. Aber als ich Ihnen prophezeite, dass der BGH die Gesamtpreiskontrolle ablehnen wird, weil niemand Lust hat ständig die Preise zu prüfen, haben Sie noch ein Fass aufgemacht ob damit rechtsbeugung unterstellt würde.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #39 am: 19. Dezember 2008, 20:55:59 »
@Black

Zitat
Aber als ich Ihnen prophezeite, dass der BGH die Gesamtpreiskontrolle ablehnen wird, weil niemand Lust hat ständig die Preise zu prüfen, haben Sie noch ein Fass aufgemacht ob damit rechtsbeugung unterstellt würde.

Einer meint immer, die Kassandra vom Dienst geben zu müssen.  ;)

Sie meinen also, die Entscheidung des achten Zivilsenats des BGH vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) gründet weniger auf zutreffender Rechtsanwendung, als vielmehr auf offen zu Tage getretener Arbeitsunlust?!  Donnerwetter. Da wäre ich wohl nicht drauf gekommen.

Inhaltlich ist die genannte  Entscheidung des LG Potsdam mit den Entscheidungen des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) jedenfalls überhaupt nicht in Übereinklang zu bringen. Sie taugt auch nicht für Ihre Argumentation.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #40 am: 19. Dezember 2008, 22:19:23 »
@Black

Darf sich das Versorgungsunternehmen mit der gerichtlichen Klärung der Frage der Billigkeit seiner getroffenen Leistungsbestimmung jahrelang Zeit lassen?

Kann der Anspruch der zur Leistungsbestimmung berechtigten Partei auf Feststellung, dass ihre Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, der Verwirkung unterliegen?

Zumindest dann, wenn der Versorger mitgeteilt hat, dass er kein einseitiges Leistungbestimmungsrecht gem. § 315 BGB ausgeübt habe und deshalb seine vorgenommene einseitige Preisneufestsetzung keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliege, sollte hieran ggf. zu denken sein.

Offline W. Schöll

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« Antwort #41 am: 20. Dezember 2008, 12:47:57 »
Es ist ja schön, wenn sich Jusristen streiten und ich bin auch dankbar dafür, dass über meine Eingangsfrage dieser rege Austausch entstanden ist.

Für mich trotzdem noch mal zur Klarstellung:
Letztenendes entscheidet das Gericht, ob ein WP-Testat oder eine Zeugenaussage eines Beschäftigten des Versorgers als Beweis für die Billigkeit ausreicht.
 
Entscheidet sich der Verbraucher vor dem Prozess (Heißt das: vor der Klageerhebung?) die geforderten Kosten des Verbrauches anzuerkennen, dann hat er die bis dahin entstandenen Kosten (das sind dann ja wohl nur die Kosten der Gegenseite) nicht zu bezahlen.

Da ich kein Jurist bin, es geht mir darum diejenigen Verbraucher zu beraten, die bisher schon Widerspruch eingelegt haben, oder die Widerspruch einlegen wollen. Und da kommen eben die Fragen nach den möglichen Kosten.

Offline RuRo

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« Antwort #42 am: 20. Dezember 2008, 13:16:24 »
Zitat
Original von W. Schöll

Da ich kein Jurist bin, es geht mir darum diejenigen Verbraucher zu beraten, die bisher schon Widerspruch eingelegt haben, oder die Widerspruch einlegen wollen. Und da kommen eben die Fragen nach den möglichen Kosten.

Dürfen Sie das?, siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsgesetz
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline W. Schöll

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« Antwort #43 am: 21. Dezember 2008, 12:51:11 »
Antwort an RuRo:

Natürlich darf ich das, es geht nicht um Rechtsberatung, sondern um eine Antwort auf die Frage, wann im Falle ienes Widerspruchs welche Kosten auf den Verbraucher zukommen können.
Sieht hier jemand seine Einkommensquelle wegschwimmen. das ist doch Blödsinn.

Offline RuRo

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Verfahrenskosten
« Antwort #44 am: 21. Dezember 2008, 18:09:53 »
@W. Schöll

Sie stellen hier im Forum eine Frage, die Sie nicht selber beantworten können. Sie nutzen ggf., falls es eine konkretisierte Antwort geben wird, das Hirnschmalz eines Anderen und werden diesen geistigen Erguss dann an \"diejenigen Verbraucher\" weitergeben.

Sorry, da hab\' ich ein anderes Verständnis. Wenn Sie durch eigene geistige Anstrengung zu einer Lösung gekommen sind, sei dahin gestellt, ob falsch, richtig oder so lala, dann können Sie das als ihre Meinung an \"diejenigen Verbraucher\" weitergeben.

Sie wollen aber etwas ganz anderes, Sie wollen eine verbindliche Auskunft. Nicht besonders hilfreich, wahrscheinlich, aber umsonst ;)

Wenn der Verbraucher gewinnt, kommen überhaupt keine Kosten auf ihn zu.

Anmerkung:
Mir schwimmt hier auch überhaupt nichts davon. Manchmal geht es auch nur darum, jemanden vor sich selbst zu schützen oder zumindest ein Problembewusstsein zu vermitteln.
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