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Autor Thema: Verfahrenskosten  (Gelesen 25527 mal)

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Offline RR-E-ft

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Verfahrenskosten
« Antwort #15 am: 18. Dezember 2008, 19:18:47 »
@Black

Es geht doch nicht um einen vorprozessualen Beweis, sondern vielmehr um die nachvollziehbare (plausible) und (wenn es notwendig sein oder werden sollte) prüffähige Darlegung der die Billigkeit begründenden Umstände, also eine nachvollziehbare und (ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und einer Beweisuafnahme) prüffähigen Begründung der Billigkeit.

Sie messen den erkauften Wirtschaftprüferbescheinigungen einen Wert bei, den sie unmöglich haben können.

Offline Black

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Verfahrenskosten
« Antwort #16 am: 18. Dezember 2008, 19:21:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Es geht doch nicht um einen vorprozessualen Beweis, sondern vielmehr um die nachvollziehbare (plausible) und (wenn es notwendig sein oder werden sollte) prüffähige Darlegung der die Billigkeit begründenden Umstände, also eine nachvollziehbare und (ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und einer Beweisuafnahme) prüffähigen Begründung der Billigkeit.

Daher schrieb ich auch \"Nachweis\".

Aber Sie bleiben die Antwort schuldig, in welcher Form der Versorger dem Kunden die Billigkeit (eine Rechtsfrage) außergerichtlich darlegen soll.

Aussagen des Versorgers glaubt der Kunde nicht

WP-Testate sind angeblich \"erkauft\".

Eine unabhängige Dritte Instanz bietet nur ein Gericht. Der Versorger MUSS also klagen um seinen Anspruch durchzusetzen und die Billigkeit feststellen zu lassen. Wenn der Versorger aber klagen muss, hat der Kunde anlass zur Klage gegeben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Verfahrenskosten
« Antwort #17 am: 18. Dezember 2008, 19:25:10 »
@Black


Und ich meine, ausgehend von der Entscheidung vom 19.11.2008 schon die Umstände (Tatsachen) benannt zu haben, zu denen es Darlegungen bedarf, über welche ggf. im Streitfall eine Beweisaufnahme eine Klärung im gerichtlichen Verfahren erbringen kann. Eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen ist dafür nicht zwingend notwendig.

Ich weiß nicht, wer diese Behauptung in die Welt gesetzt hat, alle Geschäftsunterlagen (bis zur Rechnung über die letzte Büroklammer und Toilettenpapierrolle) müssten offen gelegt werden.

§§ 114 EnWG, 9a EnWG 2003 aber auch § 40 EnWG n.F. nennen  zB. vorzeigbare Sachen.

Offline Black

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Verfahrenskosten
« Antwort #18 am: 18. Dezember 2008, 19:27:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black


Und ich meine, ausgehend von der Entscheidung vom 19.11.2008 schon die Umstände (Tatsachen) benannt zu haben, zu denen es Darlegungen berdarf, über welche ggf. im Streitfall eine Beweisaufnahme eine Klärung erbringen kann.

Jetzt mal nicht drücken!

Billigkeit ist eine Rechtsfrage. Es geht nicht darum WELCHE TATSACHEN der Versorger darlegen soll, sondern WIE er das gegenüber Kunden vorprozessual umsetzen soll. Und da gibt es eben nichts (außer Testat).

Das sofortige Anerkentnis soll nämlich nur vor unnötigen und unberechtigten Klagen schützen. Der Kunde, der ein Testat ablehnt fordert eine Klage aber gerade heraus.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #19 am: 18. Dezember 2008, 19:44:39 »
@Black

Ich drücke allenfalls andernorts. ;)

Ich kenne viele erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen, die sich zu den genannten maßgeblichen Umständen, die alle zusammen Berücksichtigung finden müssen,  überhaupt nicht verhalten.

Die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten allein bietet keine  Gewähr für die Billigkeit einer Erhöhung, erst recht nicht für die Billigkeit des erhöhten Preises.

Auch Sie können wohl eine fundierte juristische Ausbildung  nicht ganz verleugnen. ;)

Zitat
Original von Black
Der Versorger ist nur verpflichtet den Preis billig festzusetzen.

Genau.

Das \"nur\" ist  wohl eine Untertreibung.

Die Branche bestreitet vehement eine entsprechende Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht die Preise der Billigkeit entsprechend, also unter umfassender Abwägung der naturgemäß gegenläufigen  objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile, im laufenden Vertragsverhältnis (neu) festzusetzen.

Sie meint, es gäbe gar keine entsprechende Verpflichtung, sondern nur ein Recht zur Preisneufestsetzung und nur, wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht werde, könne der Kunde eine gerichtliche Überprüfung verlangen. Die Branche fühlt sich in dieser Auffassung durch die fragwürdige Rechtsprechung des achten Zivilsenats des BGH bestätigt.

Tatsächlich kann die Nichtweitergabe oder nicht vollständige Weitergabe rückläufiger Kosten zu einer nachträglichen unbilligen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis und somit zu einer Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden führen, wie es der Kartellsenat des BGH zutreffend ausgeführt hat.

Offline Black

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« Antwort #20 am: 18. Dezember 2008, 21:08:07 »
Das Thema ist aber noch immer das sofortige Anerkenntnis.

Die Frage was Billigkeit bedeutet oder was \"die Branche\" so denkt ist dafür nicht von Bedeutung. Es geht einzig und allein um die Frage was ein EVU, dass von seiner Preisbilligkeit überzeugt ist praktisch tun muss um diese Billigkeit zu belegen - und zwar zunächst außergerichtlich.

Wenn das EVU das nämlich letztendlich nur per Gerichtsverfahren klären lassen kann, dann ist für das sofortige kostenfreie Anerkenntnis des Kunden kein Raum mehr.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #21 am: 18. Dezember 2008, 21:14:45 »
@Black

Ich habe eine ziemlich konkrete Vorstellung davon, wie das aussehen sollte, sehe mich indes nicht bemüßigt, Ihnen diese hier mitzuteilen, auf dass sie andernorts etwaig teuer an ein brennend interessiertes Publikum gebracht werde.  ;)

Offline Black

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« Antwort #22 am: 18. Dezember 2008, 21:32:50 »
Interessant, da wird allerorts danach geschrien der böse Versorger solle doch endlich die Billigkeit beweisen und gefälligst nicht ständig grundlos arme Kunden verklagen. Aber die Frage wie der Streit (angeblich) außergerichtlich ohne Verfahrenskosten zu klären ist, soll das wertvolle Geheimnis sein, dass man nicht preisgeben darf?

Aus Versorgersicht heißt das also der Verbraucher fordert etwas, lehnt alles was er außergerichtlich kriegt ab, behauptet aber im Verfahren die Klage sei unnötig gewesen. Fragt man aber wie die Lösung aus Verbrauchersicht dann aussehen sollte heißt es, dass sei geheim??
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Zeus

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« Antwort #23 am: 19. Dezember 2008, 09:50:48 »
@ Black

Sie schwadronieren ja wieder,  offensichtlich im Sinne einer gut zahlenden Klientel. Wäre doch vielleicht einmal sinnvoll uns mitzuteiteilen wie Sie und  die o.a. Klientel das BGH Urteil vom 17.12 2008 verdaut haben. Ich vermisse Ihre Stellungnahme hierzu in den entsprechenden Threads.

Offline Black

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« Antwort #24 am: 19. Dezember 2008, 10:40:41 »
Zitat
Original von Zeus
@ Black

Sie schwadronieren ja wieder,  offensichtlich im Sinne einer gut zahlenden Klientel. Wäre doch vielleicht einmal sinnvoll uns mitzuteiteilen wie Sie und  die o.a. Klientel das BGH Urteil vom 17.12 2008 verdaut haben. Ich vermisse Ihre Stellungnahme hierzu in den entsprechenden Threads.

Eigentlich schwadroniere ich derzeit im Sinne meiner Rechtsauffassung. Und die Verbraucher hier passen ihre Rechtsauslegung doch auch ihrem Geldebeutel an, also kommen Sie mir nicht so...

Das BGH Urteil mußte ich nicht \"verdauen\". Dass wäre vielleicht der Fall wenn ich die Klausel entworfen oder zur Verwendung empfohlen hätte. Dass diese Klausel abgelehnt wurde überrascht mich auch nicht wirklich.
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Offline sweet sue

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« Antwort #25 am: 19. Dezember 2008, 11:08:35 »
Nach der Rspr. zu § 93 ZPO liegt keine Veranlassung zur Klageerhebung vor, wenn der Beklagte außergerichtlich die Vorlage von weiteren Nachweisen fordert. Damit ist ein sofortiges Anerkenntnis also nach Vorlage dieser Nachweise auch noch im Prozess möglich.
Anders kann man es wohl erst dann sehen, wenn in Anlehnung an § 203 BGB die Verhandlungen endgültig gescheitert sind.

Offline Black

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« Antwort #26 am: 19. Dezember 2008, 11:35:15 »
Zitat
Original von sweet sue
Nach der Rspr. zu § 93 ZPO liegt keine Veranlassung zur Klageerhebung vor, wenn der Beklagte außergerichtlich die Vorlage von weiteren Nachweisen fordert.

Wenn Sie sich die letzten Beiträge noch einmal durchlesen werden Sie feststellen, dass es sich dort bereits um die Frage drehte WIE denn dieser außergerichtliche Nachweis erfolgen soll/muss.

Wenn der Beklagte nämlich eine mögliche Art des Nachweises nicht akzeptiert und andere Formen nicht möglich sind, bleibt nur die Klage und schließt damit das sofortige Anerkenntnis aus.
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Offline Zeus

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« Antwort #27 am: 19. Dezember 2008, 12:45:28 »
@ Black
 Schön zu hören, dass Sie die Ablehnung der Klausel nicht wirklich überrascht hat. Wir können also davon ausgehen , dass Sie Ihren Freunden von der Versorgerseite dringend empfehlen werden ihre Verträge  mit  untransparenten  Anpassungsklauseln zurückzuziehen und Ihren Kunden umgehend die zu Unrecht kassierte höhere Beträge umgehend zurückzuerstatten?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 19. Dezember 2008, 16:30:49 »
@Black

Ich schließe mich den Ausführungen von sweet sue an.

Welche Klage sollte denn wohl veranlasst sein, wenn die andere Partei im Falle eines einseitigen Leistungbestimmungsrechts die Unbilligkeit geltend macht?

Es könnte wohl allenfalls zügig die Erhebung einer Feststellungsklage veranlasst sein, dass die konkret getroffene Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht.

Sollte eine solche Klage tatsächlich veranlasst sein, ist mir jedoch noch kein Fall bekannt geworden, bei dem eine solche vom Versorger überhaupt erhoben wurde.

Gemeinhin handelt es sich bei den Klagen der Versorgungsunternehmen um Zahlungsklagen (Leistungsklagen), die bereits einen anderen Streitgegenstand haben als eine vorgenannte Feststellungsklage, nämlich einen Zahlungsanspruch für eine bereits abgeschlossene Periode (§ 308 ZPO).

Erfolgt die Billigkeitskontrolle incident im Zahlungsprozess könnte ggf. darauf abgestellt werden, ob die o. g. Feststellungsklage schon veranlasst war.

Fraglich wie man dabei mit den Fällen verfährt, in denen die Versorger zunächst geltend machten, sie hätten gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und übten ein solches gegenüber den Kunden auch gar nicht aus, weshalb für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gar kein Platz sei, was in einer Vielzahl von Fällen ja durchaus zutrifft, vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06.

Offline tangocharly

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« Antwort #29 am: 19. Dezember 2008, 17:35:35 »
@ Black

Zitat
Wenn der Beklagte nämlich eine mögliche Art des Nachweises nicht akzeptiert und andere Formen nicht möglich sind, bleibt nur die Klage und schließt damit das sofortige Anerkenntnis aus.

Lesart Black:
Wenn der Beklagte gekaufte WP-Testate nicht akzeptiert und andere Formen, sprich Kalkulationsgrundlagen, dem Versorger nicht gefallen wollen, so bleibt nur die Klage und gibt dem Bekl. die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses, wenn die Kalkulationsgrundlagen im Prozess präsentiert (und geprüft) wurden.

Was denn sonst !
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