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Autor Thema: Thüga erhöht ab 1.Juli 2005 um 10,2 %  (Gelesen 6889 mal)

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Offline wopeni

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Thüga erhöht ab 1.Juli 2005 um 10,2 %
« am: 20. Juni 2005, 23:04:51 »
Nach 8,1 % Erhöhung zum 01.11.2004 folgt jetzt die nächste Anhebung um 10,2 % zum 01.07.2005.
Die Information kam heute in Form der \"Energie News\". Wegen gestiegener Gasbezugspreise sind wir gezwungen.....usw.

In einem beigefügten Flyer ist ein Interwiew mit dem Betriebsleiter der Thüga AG, Erdgas Allgäu-Oberschwaben, Markus Kittl abgedruckt. Darin wird erneut die Gas/Ölpreisbindung angeführt und herausgestellt, daß man sich in der Preispolitik bestätigt sieht, nachdem das Kartellamt die Beanstandung zurückgenommen hat, weil der Nachweis erbracht wurde, daß die zum 01.11.2004 erfolgte Erhöhung durch die eigene Kostenbelastung wegen Bezugspreissteigerungen gerechtfertigt ist.

Ich habe gegen die letzte Erhöhung im Nov./ 04 schon Einspruch mittels Musterbrief eingelegt. Der Einspruch wurde mit den üblichen Argumenten abgeschmettert, allerdings zahle ich bislang nur den alten Abschlag (siehe frühere Beiträge). Damit müsste Thüga ja wohl den übersteigenden Betrag einklagen.

Ich denke es ist richtig und notwendig, gleich wieder Einspruch zu erheben, oder?

wopeni

Offline Cremer

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Thüga erhöht ab 1.Juli 2005 um 10,2 %
« Antwort #1 am: 21. Juni 2005, 07:48:14 »
Hallo wopeni,

ich halte es auf alle Fälle für richtig gegen die anstehende Preiserhöhung erneut Widerspruch einzulegen und sich auch auf den ersten Widerspruch vom November, ggf auch auf weitere, zu beziehen.

Gleichzeitig sollten Sie den Satz anhängen: \" Ich akzeptiere die Preissteigerung zum 1.7.2005 nicht, sowie alle künftige Preissteigerungen, sofern sie mir nicht die Billigkeit der Preise nachweisen\".  

Also immer schön alles gebetsmühlenhaft wiederholen und in vollem Text gemäß Musterbrief widersprechen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Thüga erhöht ab 1.Juli 2005 um 10,2 %
« Antwort #2 am: 21. Juni 2005, 11:43:05 »
@wopeni

Legen Sie wiederum Widerspruch ein. Teilen Sie dem Versorger aber auch mit, dass Sie den Gaspreis bereits vor den Erhöhungen für unbillig halten und wenden Sie deshalb die Unbilligkeit auch gegen den Gesamtpreis ein.

Teilen Sie mit, dass Sie die Erhöhungsbeträge nicht, und im Übrigen die Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung leisten.

Eigentlich ist es möglich, dass jeder Kunde selbst nur noch den Preis bezahlt, den er für angemessen hält.

Dies geht bis zu dem Preis, den man einmal schriftlich vereinbart hatte.
Lediglich Steuererhöhungen oben drauf.

Der Versorger muss dann den Restbetrag einklagen und dabei seine Kalkulation offen legen.

So hatte ein Verbraucher in Erfurt nicht nur die Preiserhöhungen verweigert, sondern auch darüber hinaus die Rechnungen gekürzt.

Der Versorger hat seine zunächst mutige Klage zurück genommn, um kein Raum für ein Thüringer Gaspreisurteil zu schaffen.

Ich empfehle nichts, dessen ich mich nicht selbst versichert hätte:

An meinen Versorger erfolgen seit über einem halben Jahr keine Zahlungen für Strom und Gas mehr, um diesen zur Offenlegung der Kalkulation zu zwingen.

Nach einem Urteil des LG Köln, RdE 2004, S. 306 reicht das Bestreiten der Billigkeit. Der Zahlungsverpflichtete muss dann überhaupt nichts leisten, behält seinerseits jedoch vollständigen Anspruch auf die Leistung, d. h. auf die Energielieferung.

Den Restbetrag muss dann der Versorger einklagen und dabei seine Preiskalkulation offen legen. Das will er ja schon nicht.

So kommt der Verbraucher zu günstigen Energiepreisen.

Mit anderen Worten: Wer mehr bezahlt, kann selber daran schuld sein.

Ich zahle seit langem nichts.

Wenn man nur könnte, hätte man mir als ersten Strom und Gas abgestellt.
Das geht aber gerade nicht.

Sollte der Versorger doch einmal mutig klagen und seine Preiskalkulation vor Gericht  offen legen und dabei auch noch nachweisen, dass der in den Preisen enthaltene Gewinn angemessen ist, zahle ich einfach nach.

Der Versorger hätte mir ja schon längstens seine Preiskalkulation offen legen können.

Mir gleich tun es bereits viele.


Weil der Versorger uns seit langer Zeit so gewähren lässt, hat er sein Recht auf Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBV gegenüber allen seinen Tarifkunden längstens verwirkt (OLG Hamburg, NJW 1988, S. 1300).

Eine so entstandene Versorgungssperre- freie \"Zone\" kommt allen Tarifkunden zugute.

Hier soll der Versorger bewusst gezwungen werden, vor Geriht seine Preiskalkulation offen zu legen.

Im Übrigen sollten jedoch die Preise, die der Verbraucher für angemessen erachtet,  unter einem entsprechenden Vorbehalt gezahlt werden.





Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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