Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vorsorglicher Unbilligkeitseinwand gegen den Grundversorger

<< < (2/2)

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von u.h.
Durch aktives, konkludentes Handeln (Energieentnahme) kommt hier wohl Vertrag zustande!
--- Ende Zitat ---
Während der auf drei Monate befristeten Ersatzversorgung erfolgt eine Belieferung ohne vertragliche Grundlage.
Die Verpflichtung zur Lieferung und das einseitige Leistungsbestimmungsrecht ergeben sich aus § 38 EnWG bzw. § 36 Abs. 1 EnWG.

Im Anschluss daran kommt ein Grundversorgungsvertrag konkludent zustande.
Dabei gelten weiterhin die vom Versorger veröffentlichten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG.


--- Zitat ---Original von u.h.
Folge: Preise müssen akzeptiert werden!
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich nicht so.
Die Bedingungen, die für den Vertrag gelten sollen, werden eindeutig vor Vertragsbeginn festgelegt.
Insbesondere für eine weitergehende Vertragsauslegung hinsichtlich einer konkludenten Preisvereinbarung bleibt daher kein Raum.

Gerade bei einer Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung wird vom Kunden eben nicht verlangt, dass er sich mit dem Anfangspreis einverstanden erklärt, denn
[list=1]
[*]es gibt Situationen, in denen ein Kunde nicht ununterbrochen durch Sonderverträge versorgt werden kann,
[*]es wäre die betreffende Vorschrift in der GasGVV insgesamt gegenstandslos, weil es mindestens einen Sondervertragsanbieter im Strom und Gasbereich gibt, auf den der Kunde verwiesen werden könnte.
[/list=1]
Der Abschluss eines Sondervertrags führt in der Regel dazu, dass man den darin genannten Preis ausdrücklich vereinbart. Wer diesen Preis ebenfalls für überhöht hält - auch wenn er deutlich niedriger ist als die Allgemeinen Tarife - der kann meines Erachtens nicht dazu genötigt werden, ihn dennoch schriftlich zu akzeptieren.

Ob man sowohl im Strom als auch Gasbereich auf \"volle Konfrontation\" fährt oder auf ein Zustandekommen von preiswirksamen Wettbewerb hofft, ist eine Ermessensfrage.
Eines von beidem - Widerstand leisten oder Wechseln - sollte aber jeder Verbraucher tun!

Gruss,
ESG-Rebell.

Pölator:
@u.h.


--- Zitat ---Original von u.h.

Keiner zwingt Dich, den GV-Anbieter A zu nehmen - insbesondere nicht, wenn Sondervertrag bei Anbieter B günstiger ist!!!
--- Ende Zitat ---
Aber es zwingt mich doch auch niemand, denn Anbieter B zu nehmen?  Manche Dinge macht man nicht am Preis fest, sondern auch an der Nase des Anderen. So manch einer nimmt gar einen teueren Anbieter, da ihm dieser sympathischer ist.
Und ich möchte den Anbieter von Sonderverträgen sehen, der einen Vertrag abschließt, obwohl dem Antrag bereits ein Widerspruchschreiben beiliegt :rolleyes:.
Günstiger muss ja nicht billig sein...


--- Zitat ---Original von u.h.
Daher wird es wohl SO nicht klappen - obwohl es \'schön\' wäre ...
--- Ende Zitat ---
Ich denke, es bleibt abzuwarten ob es so klappen würde. Auf jeden Fall dürfte diese Überlegung, da sie hier im Forum nicht zum ersten Mal auftaucht, schon bei dem einen oder anderem in der Schublade als \"Plan B\" liegen.
Ich habe gerade bei mir in der Schublade nachgeschaut :D... .

Schönen Tag noch,
Pölator

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln