[ 141-C-403-05 ]
Offensichtlich hatte sich jemand allein versucht, eine Feststellungsklage gegen seinen Versorger zu probieren und unterlag:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=10262Die dpa- Meldung stammt vom Versorger.
Nicht auszuschließen, dass da wieder eine Nachricht verbreitet wurde, die sich bei genauerer Betrachtung ganz anders darstellt.
Es ist nicht ersichtlich, ob die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wurde. Im ersteren Fall hätte es schon keine Entscheidung in der Sache gegeben. Offensichtlich wurde die Preiskalkulation auch nicht offen gelegt.
Bei geringen Streitwerten kann das Amtsgericht eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung treffen. Eine Berufung ist nicht möglich.
Weil es viele Fallstricke gibt und man mit einer Klage leicht unterliegen kann, zumal wenn auch das Gericht sich nicht mit der Matereie auskennt, sei Einzelnen von Feststellungsklagen abgeraten.
Solche sind schon nicht notwendig.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=958Im Übrigen ist es so, dass allein die Klage des Verbrauchers in Koblenz abgewiesen wurde.
Dieser hatte sicher beantragt, festzustellen, dass die Preiserhöhung unbillig war. Wenn eine solche Klage abgewiesen wird, steht mit der Klageabweisung jedoch nicht etwa das Gegenteil fest.
Das ist eine feine Nuance des Prozessrechts.
Und eine Entscheidung, dass die Preiserhöhung angemessen war, hatte das Gericht schon gar nicht zu treffen, weil das niemand beantragt hatte, § 308 ZPO. Der Versorger war schließlich Beklagter.
Insoweit kann die Meldung schon nicht ganz stimmen und es handelt sich wohl um eine Interpretation des Versorgers so wie E.ON Hanse seinerzeit gedeutet hatte, das BKartA habe deren Preise für angemessen befunden....
Mittlerweile konnte das Urteil ausgewertet werden:
Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
In der Sache selbst wurde deshalb überhaupt nichts entschieden.
Die entsprechenden Meldungen sind deshalb wohl gezielte "Enten".
Einiges erscheint merkwürdig:
Soweit beantragt war, dass die Gaspreiserhöhung des Versorgers unwirksam ist, hätte der Streitwert so hoch liegen müssen wie das Umsatzvolumen des Versorgers, welches aus der Preiserhöhung resultiert...
Dafür wäre das Amtsgericht jedoch keinesfalls zuständig gewesen.
Die aufgetretenen Fehler bei der Klagebegründung sind wenig erklärlich.
Zudem ist nicht erklärlich, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Kein anwaltlich vertretener Kläger lässt sich auf ein solch hoch riskantes Spiel ein, es sei denn, er ist sich seiner Sache vollkommen sicher oder er will verlieren.
Für eine solche Sicherheit bei einem nicht spezialisierten Kollegen spricht jedoch rein gar nichts.
Augenfällig ist auch, dass in dem Urteil mit keiner Silbe auf das Heilbronner Gaspreisurteil eingegangen wird.
Man hätte erwartet, dass sich ein anwaltlich vertretener Kläger auf dieses Urteil bezieht. Schließlich ist die Materie schwierig und da ist es gut, wenn man sich an dem einzigen Referenzurteil festhält. Offensichtlich nicht so in dem zu entscheidenden Fall.....
Gerichte prüfen zunächst ihre Zuständigkeit.
Bei dem zutreffennd zu Grunde zu legenden Streitwert wäre diese Frage schon zu verneinen gewesen. Dann klappt man die Akte zu. Das wars.
Nicht so in Koblenz.
Der Richter kommt auch nicht nur zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass er sachlich zuständig wäre. Er macht auch bei der verneinten Zulässigkeit nicht Schluss, so wie es üblich ist.
Er befasst sich lang und breit mit der Frage der Begründetheit, auf die es im zu entscheidenenden Fall wegen der Unzulässigkeit gar nicht ankommen konnte und wozu er demnach auch gar nicht befugt war.
Solch ein obita dictum verfassen nur höchste Gerichte, wenn es eine Frage zu klären gilt, jedoch keine Amtsgerichte.
Vielleicht war der Richter deshalb einfach nur eitel und wollte mit seinem Urteil im Windschatten des Heilbronner Gaspreisurteils berühmt werden.
Das ist ihm ja dann auch gelungen.
Das erscheint alles zusammen äußerst merkwürdig.
Jedenfalls möchte man wohl mit diesem Urteil die Medien nun beeindrucken und die Verbraucher einschüchtern.
Jetzt muss es wohl eine professionelle Feststellungsklage der Verbraucherverbände gegen diesen Versorger geben, zumal diese auf den Internetseiten der EVM ins Visier genommen werden:
http://www.evm-koblenz.de/_scripts/frame_generator/generate.pl?timestamp=1119366469730&frameset=http%3A//www.evm-koblenz.de/bereiche/index.html&framename=content&url=http%3A//www.evm-koblenz.de/bereiche/journalisten/pressemitteilungen/inhalt/amtsgericht_koblenz_gibt_evm_recht/index.html&referrer=http%3A//www.evm-koblenz.de/Über den Zahlungsanspruch des Versorgers ist damit jedoch noch nicht entschieden.
Es wird sich zeigen, ob der Versorger deshalb klagen wird, weil er dann jedenfalls seine Preiskalkulation offen legen muss.
So jedenfalls der BGH, OLG München, LG Mannheim,....
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1041Vgl. auch hier:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=4177&back_cont_id=4044http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1098Der entsprechende "Aufmacher" des Branchen- und Lobbyverbandes BGW:
http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2005_6_21.htmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt