Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07  (Gelesen 56867 mal)

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Offline energienetz

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« am: 21. November 2008, 12:22:12 »
Der BGH hat unlängst in einer ganzen Serie von Entscheidungen die Netzentgeltgenehmigungen gegen die Revision der betroffenen Versorgungsunternehmen bestätigt, nachzulesen in RdE (Recht der Energiewirtschaft). Das sagt allerdings nichts darüber aus, ob und in welchem Ausmass die Netzentgelte der Billigkeit entsprechen. Die Genehmigung ist hierfür nicht mehr als ein Indiz. Andere Indizien sprechen dafür, dass die Netzentgelte deutlich überhöht sind. Ob ein Gericht diesen Punkt im Rahmen einer Billigkeitsprüfung aufgreift, bleibt abzuwarten. Von der Verbraucherseite sollte dieser Einwand auf jeden Fall stets vorgebracht werden.

Offline energienetz

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #1 am: 03. Dezember 2008, 12:04:10 »
Neue Welle rechtlichen Unsinns soll Verbraucher einschüchtern
(3. Dezember 2008) Mit einer geballten Flut von Briefen, Gutachten und Drohungen versuchen derzeit zahlreiche Versorgungsunternehmen die Protestkunden einzuschüchtern und zum Verzicht auf ihre Rechte zu bewegen. Dabei beruft man sich auf angeblich neueste Urteile, die grotesk verdreht und falsch dargestellt werden. Meist wird dann sehr massiv mit einer Klage gedroht, die man nur durch sofortige Zahlung verhindern könne. Die Versorgungswirtschaft schaltet nunmehr Anwaltskanzleien für derartige Drohungen ein und legt bezahlte Bescheinigung vor. Der Umgangston wird von den Versorgern deutlich verschärft.
Viele Verbraucher verweigern schon seit vielen Monaten oder sogar Jahren die Zahlung der überhöhten Preise. Sie sind Mahnungen und Drohungen bereits gewöhnt.
Die Protestkunden warten darauf, vom Versorger gerichtlich nachvollziehbar bewiesen zu bekommen, dass die Preise überhaupt erhöht werden durften. Sofern dies der Fall ist, muss der Versorger den Beweis für die Angemessenheit seiner Preiserhöhungen antreten.
Bleibt der Versorger diese Beweise schuldig, dann rät der Bund der Energieverbraucher e.V. und viele Verbraucherzentralen dazu, an der Kürzung der Gas- und Strompreise festzuhalten und den Versorger davon in Kenntnis zu setzen.
Statt nun vor Gericht zu klagen versuchen es die Versorger mit Drohungen, Einschüchterungen und Falschinformationen.
Dabei ist die Rechtslage für Verbraucher in Bezug auf den Zahlungsprotest so günstig, wie schon lange Zeit nicht mehr. Daran ändern auch die gezielte Fehlinformationen der Versorgungsunternehmen und von schlecht informierten Medien nichts.
Die aktuelle Rückzahlungswelle aufgrund kartellrechtlicher Mißbrauchsverfahren zeigt, dass die Gaspreise vieler Versorger unrechtmäßig überhöht sind.
Die meisten Verbraucher brauchen gerichtliche Verfahren weniger als früher zu fürchten. Natürlich ist mit einer Klage des Versorgers stets ein Risiko verbunden. Dies zeigt sich in folgendem:
Manche Gerichte machen sich gar nicht die Mühe einer Beweisaufnahme und vertrauen blind dem Bekunden des Versorgers. Vor solchen Gerichten unterliegen die Verbraucher regelmäßig und haben wegen geringer Streitwerte auch keine Chance für eine Berufung.
In vielen Verfahren zeigt sich, dass die Preise unbillig überhöht waren oder die Versorger die verlangten Beweise nicht erbringen können oder wollen. Dann ziehen die Versorger die Klage meist zurück.
Eine Liste aktueller Urteile findet man im Internet unter http://www.energieverbraucher.de/seite1711.html
Die meisten Gaskunden sind Sondervertragskunden. Hier fehlt es in aller Regel an einer Berechtigung zur Preiserhöhung. Das hat der BGH mit Urteil vom 29. April 2008 festgestellt und die Preiserhöhungen der ENSO für unwirksam erklärt.
Für Tarifkunden, das sind zum Beispiel die meisten Stromkunden (Ausnahme: Nachtstrom, Wärmepumpenstrom) muss der Versorger vor Gericht den Billigkeitsnachweis führen. In welcher Weise das gelingt, hängt sehr stark vom einzelnen Gericht ab.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. rät den protestierenden Verbrauchern zu folgendem:
 Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Schenken Sie den rechtlichen Ausführungen des Versorgers und auch den eingeschalteten Anwaltskanzleien keinen Glauben. Was in den Schreiben der Versorger und Ihrer Anwälte steht, ist meist schlichtweg falsch! Lassen Sie sich keinesfalls in eine juristische Diskussion ein, selbst wenn Sie sich mit der Materie beschäftigt haben. Bringen Sie in einem kurzen Schreiben zum Ausdruck, dass Sie an Ihrer bisherigen Auffassung festhalten. Begründen Sie dies bitte nicht. Auch bei Preissenkungen sollten Sie schriftlich widersprechen und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Preissenkung für unzureichend halten und an Ihrem bisherigen Vorgehen festhalten. Geben Sie nicht auf! Suchen Sie Unterstützung bei einer örtlichen Protestgruppe http://www.energieverbraucher.de/seite1716.html oder beim Bund der Energieverbraucher http://www.energieverbraucher.de oder einer Verbraucherzentrale

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #2 am: 19. November 2008, 18:36:08 »

Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #3 am: 19. November 2008, 21:41:02 »
@Tojas

Wohl durch die Arbeit des Vereins haben Sie sich zunächst die Frage gestellt, ob sie die ständigen Preiserhöhungen immer weiter bezahlen müssen.

Offensichtlich hatten Sie darauf eine Antwort gefunden, weil sie nur in diesem Falle eine Zahlungsklage des Versorgers zu besorgen haben.

Sicherlich konnten Sie sich auch durch das Wirken des Vereins die rechtlichen Hintergründe der streitigen Punkte (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Tarifkunden, AGB- Kontrolle bei Sondervertragskunden) erschließen. Dass der Verein insbesondere über den Bundesrat auch Einfluss auf die Grundversorgungsverordnungen im Interesse der Verbraucher genommen hatte, ist Ihnen möglicherweise auch nicht verborgen geblieben, ebenso wie die vielen Streite, die mit den Versorgern tagtäglich bundesweit vor den Gerichten ausgetragen werden.

Ich bin mir sicher, ohne das bisherige Wirken des Vereins und der Verbraucherverbände wären die Energiepreiserhöhungen der letzten Jahre noch weit höher ausgefallen, weil die Versorger den Rechtfertigungsdruck nicht gespürt hätten.

Und nun machen Sie sich Gedanken, warum Sie noch Beitrag an den Verein bezahlen sollen?

Weil es ihm bisher noch nicht gelungen ist, die Ölpreisbindung abzuschaffen? Der Verein ermöglicht erst z.B. dieses Forum und hat überhaupt auch erst die Rechtsanwälte auf Verbraucherseite gewonnen.

Geld, das man in den Prozesskostenfond einzahlt, ist nicht für den Verein, sondern für die Gemeinschaft derer, die sich gerichtlich zur Wehr setzen wollen.

Wen meinen Sie mit Verdreher?

Black?

Black kommt von der anderen Seite und versucht wohl die aus seiner Sicht im Forum zu kurz gekommene Sichtweise der Versorgungswirtschaft darzustellen. Es ist nie verkehrt, auch die Argumente der Gegenseite zu hören und nüchtern im Herzen zu bewegen. Mit Menschen, die sowieso alle einer Meinung sind, lohnt es leider kaum zu diskutieren. Die Beiträge des Kollegen waren alle sachlich. Das deren Inhalt nicht jedem behagen mag, liegt in der Natur der Sache.

Zudem trifft es nicht zu, dass alle Anwälte des Vereins wegen Überlastung Verteidigungen ablehnen. Aber sicher ist es so, dass die Kollegen darauf bedacht sein müssen, nicht mehr Mandate anzunehmen, als sie selbst zeitlich bewerkstelligen können. Das liegt auch im Interesse aller Mandanten. Die Anwaltshonorare im einzelnen Fall sind leider nicht so üppig, dass es sich die Kollegen leisten könnten, aufgrund erhöhter Nachfrage zusätzliches Personal einzustellen.

Wenn die Versorger alle Rechnungskürzer verklagen wollten, könnten sie auch an personelle Grenzen stoßen. Allein E.ON Hanse meldet 30.000 Widerspruchskunden, von denen 5.000 Zahlungen gekürzt haben. Allein unter dem Eindruck der Sammelklage am LG Hamburg kam es bisher nicht zu weiteren Prozessen. Und die meisten Kunden sollten wissen, dass sie Sondervertragskunden sind und bei ihnen eine gerichtliche Billigkeitskontrolle deshalb zumeist nicht in Betracht kommt. Das wissen auch die Versorger. Der BDEW selbst gab an, dass die meisten Heizgas- Kunden keine Tarifkunden sind.

@Smokie

Zur heutigen Entscheidung des BGH habe ich einen Beitrag verfasst, nicht euphorisch. Ich bin entsetzt, wie der Senat seine Rechtsprechung selbst als vollkommen beliebig darstellt und offene Widersprüche zu anderen Senaten des BGH hinnimmt, mit deren Rechtsprechung er bricht.

Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #4 am: 19. November 2008, 22:31:25 »
@Tojas

Sie haben noch nicht einmal einen Mahnbescheid bekommen, haben sich schon durch eine Rechtsanwältin beraten lassen und fühlen sich gleichwohl am Ende allein gelassen?

Mal ganz ehrlich:

Bei Ihnen ist der Kampf noch gar nicht losgegangen.

Der geht dann los, wenn nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Klage ins Haus flattert.

Ich habe es erlebt, dass solche Klagen wieder zurückgenommen wurden oder Zahlungsklagen abgewiesen wurden, aber auch, dass Mandanten von Amtsrichtern zur Zahlung verurteilt wurden und dagegen kein Rechtsmittel möglich war oder eingelegt werden sollte.

Was mancher Kampf nennt, erschöpft sich teilweise im Ausdruck von Musterbriefen aus dem Internet und deren Absendung an den Versorger. Danach fühlt man sich schon abgekämpft.

Ob mit Rechtsschutzversicherung oder ohne. Rechnen Sie sich anhand des gekürzten Rechnungsbetrages aus, was ein Anwalt mit der Verteidigung erstinstanzlich verdient und stellen Sie sich den zeitlichen Aufwand für die Fertigung von Schriftsätzen, das Lesen von Schriftsätzen, die Fahrt zum Gerichtstermin und den Gerichtstermin selbst  vor, um sich einen Eindruck zu verschaffen, wer da teilweise am Ende tatsächlich womit kämpft.

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #5 am: 19. November 2008, 23:18:10 »
@Maverick

Der BGH soll mit einer Stimme sprechen. Deshalb gibt es den gemeinsamen Großen Senat, der zusammentritt, wenn verschiedene Senate Rechtsfragen unterschiedlich beantworten. Nur wird dieser nur ganz selten angerufen. Die Richter eines Senats wollen nämlich nicht sagen, das sie es besser wüssten als die Kollegen eines anderen Senats. In diesem Jahr gibt es eine einzige Entscheidung des Großen Senats in Zivilsachen vom 23.06.2008 unter dem Aktenzeichen GSZ 1/08, davor vom 15.07.2005 unter dem Aktenzeichen GSZ 1/04. Weitere solcher Entscheidungen finden sich in der Online- Entscheidungssammlung des BGH nicht.

Zitat
Der XI. Zivilsenat möchte die vom Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigen. Das würde der Revision zum Erfolg verhelfen und zur Abweisung der Klage führen. Er sieht sich hieran durch ein Urteil des X. Zivilsenats gehindert, nach dem die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede auch bei unstreitiger Tatsachengrundlage nur zuzulassen ist, wenn einer der - hier nicht gegebenen - Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 404, Tz. 26 f.).

Da nach der Rechtsauffassung des X. Zivilsenats die Revision des Beklagten zurückgewiesen werden müsste und der X. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner Rechtsauffassung festhalten zu wollen, hat der XI. Zivilsenat die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Der Anrufung des Großen Senats hätte es schon für die Frage bedurft, ob der Gasversorger eine Monopolstellung hat oder ob ein Substitutionswettbewerb auf einem Wärmemarkt besteht.

Eine Anrufung des Großen Senats hätte es auch bedurft, als der 8. Zivilsenat auch bei Monopolstellung des Gasversorgers den Gesamtpreis nicht einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterziehen wollte.

Dies steht im Widerspruch zur Entscheidung des Kartellsenats vom 04.03.2008 (KZR 29/06) Rdn. 22 f.

Zitat
Der damit eröffneten Nachprüfung der Billigkeit des Netznutzungsentgelts, das die Zedenten zu zahlen haben, steht auch nicht entgegen, dass in dem Netznutzungsvertrag durch die Bezugnahme auf das Preisblatt die Höhe des Erstentgelts betragsmäßig bestimmt worden ist und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass das streitige, seit dem 1. November 2001 zu zahlende Entgelt aufgrund der vertraglich vorgesehenen jährlichen Überprüfung erhöht worden ist.

Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist allerdings auch bei einem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht eine etwaige Unbilligkeit eines bei Vertragschluss vereinbarten (oder durch vorbehaltlose Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum vereinbarten Preis gewordenen) Preises nicht zu prüfen und selbst bei der Nachprüfung eines erhöhten Preises nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 29, 36). Diese Rechtsprechung beansprucht jedoch ausdrücklich keine Geltung für den Fall, dass bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB geboten ist (aaO Tz. 33-36). Sie ist auch bei einem Netznutzungsvertrag nicht anzuwenden, bei welchem dem Netzbetreiber das Recht zusteht, das Netznutzungsentgelt nach billigem Ermessen festzusetzen. Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungsrecht und die damit verbundene Nachprüfungsmöglichkeit gerade dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb kontrolliert wird.

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #6 am: 20. November 2008, 13:38:44 »
@Jafar

In meinem Beitrag ist die entsprechende Regelung genannt.

Daraus ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen ein Senat des BGH den Großen Senat anrufen kann.

Für alle, die es exakt wissen wollen: Der Anruf erfolgt nicht per Telefon.
Das Gesetz spricht nicht von Anruf, sondern von Vorlage.

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #7 am: 20. November 2008, 16:45:34 »
Ziemlich untunlich, hier weiter zu spekulieren, so lange die Entscheidungsgründe nicht vorliegen.

Jede Seite wird - wie schon nach der Entscheidung vom 13.06.2007 - sich wieder ihren Reim darauf machen.

Ich meine, dass der Senat jedenfalls gezeigt hat, dass er ziemlich wendig ist, wenn es um die Beurteilung der Rechtslage geht. Das ist jetzt gewählt höflich ausgedrückt.

Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #8 am: 24. November 2008, 18:58:02 »
Zitat
Original von mauszuhaus
Wir brauchen Klartext! Das sage ich auch Herrn Fricke gegenüber.


@mauszuhaus

Welche Rechtsprechung des BGH zu Gas - Tarifkunden derzeit besteht, habe ich doch - soweit dies nach der PM zum Verfahren VIII ZR 138/07 bisher überhaupt möglich ist - klar aufgezeigt, auch worin m. E. eine unterschiedliche Sichtweise des 8. Zivilsenats und des Kartellsenats besteht.

Dafür, dass der 8.Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) ausführt, (nur) bei einer Monopolstellung des Gasversorgers unterliege der gesamte Gaspreis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle, und in der Entscheidung vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) davon nun offensichtlich nichts mehr wissen will, kann ich nichts. Ich kann diesen Argumentationswechsel schon nicht nachvollziehen. Beliebigkeit lässt sich nicht vorhersehen, weil sie naturgemäß keinen (vorhersehbaren) Regeln folgt.  

Zu Erdgas- Sonderkunden hat der BGH entschieden, dass Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, im Falle der Unwirksamkeit solcher Klauseln darauf gestützte Preiserhöhungen regelmäßig deren Schicksal teilen, vgl. Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07).

Welche (rechtlichen) Möglichkeiten für Energieverbraucher demnach bestehen, liegt also offen zu Tage:

1.

Recht zu einseitigen Preisneufestsetzungen im konkreten Vertragsverhältnis bestreiten und einen Nachweis dazu fordern.

2.

Hilfsweise den im konkreten Vertragsverhältnis einseitig neu festgesetzten Preis, ggf. bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen und sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf dessen Unverbindlichkeit berufen.

Billigkeitsnachweis anhand der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung des eigenen Versorgers hinsichtlich  aller preisbildenden Faktoren fordern. Dabei auch Preistransparenz der Abrechnungen gem. § 40 EnWG n.F. verlangen.

Es gibt keine Gaspreise, die nur aus Bezugskosten bestehen. Weitere preisbildende Faktoren sind Steuern und Abgaben (etwa 25 Prozent des Preises) sowie Netzkosten, Mess- und Abrechnungskosten, Gewinnanteil des Versorgers.

Ggf. aufzeigen, warum ein etwaig nachgewiesener Anstieg der Bezugskosten als überzogen angesehen wird (Entwicklung der Erdgasimportpreise (= Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze)/ Großhandelspreise für Erdgas anhand amtlicher Feststellungen des BAFA und der BNetzA oder Börsennotierungen der EEX etc. , Senkung der Gasnetzkosten, zwischenzeitliche Entwicklung der durchschnittlichen Gasbezugs- und Gasabgabepreise der Vorlieferanten...).


3.

Lediglich den zuletzt unbeanstandet geleisteten Preis unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiterzahlen und es ggf. auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, dessen Ergebnis bzw. Ausgang von den bekannten Vorfragen abhängt, wohlwissend dass die in einem solchen Rechtsstreit schlussendlich unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) zu tragen hat.  

Dass sie auch die Möglichkeit haben, sich ggf. kartellzivilrechtlich zur Wehr zu setzen, ist andernorts hinlänglich beschrieben, nicht zuletzt durch ein von Prof. Kurt Markert für den Verein erstelltes Rechtsgutachten dazu.

Diesen Klartext gibt es hier bereits seit 2004.

Das sage ich insbesondere auch mauszuhaus gegenüber.

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« Antwort #9 am: 24. November 2008, 19:56:29 »
@all

Das Forum dient vornehmlich der Diskussion von Sachfragen.

Wenn sich alle Beteiligten bemühen, die Diskussion auf der Sachebene und gerade nicht auf der persönlichen Ebene zu führen,  sollte gewährleistet sein, dass viele von der Diskussion profitieren.

Wer sich über seine persönlichen Befindlichkeiten austauschen möchte, dem stehen hierfür ggf. andernorts weit bessere Möglichkeiten zur Verfügung.

Wer ggf. an sich bemerkt haben sollte, zuweilen empfindlicher zu reagieren als an anderen Tagen, könnte an seinen problematischen Tagen auch dieses Forum meiden. ;)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 27. November 2008, 16:53:14 »
Zitat
Original von berghaus

@RR-E-ft

Kann es sein, dass Sie Ihre Meinung*, Sonderkunden sollten auf den Anfangspreis des Vertrages kürzen, geändert haben?

Kann es sein, dass das Zitat aus der PM zum Urteil des BGH v. 19.11.08:
„Soweit der Kunde die Tarife bei Abschluss des Liefervertrages oder später akzeptiert, werden sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung.“

zur Ihrer Meinungsänderung beigetragen hat?

@berghaus

Bei Sonderabkommen sehe ich es hinsichtlich des zu zahlenden Preises so wie das Landgericht Gera im Urteil vom 07.11.2008 [2 HK.O 95/08] und wohl auch wie das Landgericht Dortmund im Urteil vom 18.01.2008 [6 O 341/06]. Es gibt dazu wohl auch andere Auffassungen, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07) und LG Hannover vom 28.10.2008 [21 O 104/06].

Es ist gewiss nicht so, dass ich schon mit einer zementierten Meinung auf diese Welt gekommen wäre und diese an meinem Lebensende zwingend auch unverändert wieder mitnehmen werde. Andererseits hängt die Welt auch nicht von meiner bescheidenen Meinung ab. Die Rechtslage richtet sich also nicht unbedingt nach meiner Meinung. Deshalb wäre es unbehelflich über meine persönliche  Meinung und deren etwaige Veränderung im Wandel der Zeit zu spekulieren.

Wie bei jeder Spekulation: Vieles kann sein, muss es aber nicht.

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« Antwort #11 am: 27. November 2008, 21:18:04 »
@nomos

Müssen wir jetzt wirklich wieder Daseinsvorsorge diskutieren?

Zu einem zünftigen Palaver könnte man sich ggf. einen ausgedienten leitenden Funktionär eines Rates der Stadt, des Kreises, des Bezirkes für Handel und Versorgung oder der staatlichen Plankommission der DDR einladen.  Besteht ein Grundrecht auf \"Südfrüchte\" und kann ein solches ggf. ausschließlich durch Cuba- Apfelsinen befriedigt werden?

Ich denke, der Thread sollte sich mit der jüngeren Rechtssprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle bei Gas- Tarifkunden befassen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 02. Dezember 2008, 22:16:36 »
Geht es hier immer noch um das BGH- Urteil vom 19.11.2008?

Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #13 am: 03. Dezember 2008, 14:16:23 »
Für jeden Kunden stellen sich folgende Fragen:

Werde ich überhaupt in der Grundversorgung (\"auf gesetzlicher Grundlage\") beliefert?

Das ist dann der Fall, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Kunde Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist und die Belieferung zu den als solchen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung erfolgt.

Die öffentliche Bekanntgabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Allgemeinen Preise. Eine briefliche Mitteilung, Veröffentlichung auf den Internetseiten des Anbieters genügt nicht.

Nur in der Grundversorgung (und Ersatzversorgung) besteht ein gesetzliches  Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, dessen Ausübung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung  § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, ohne dass es auf eine Monopolstellung des Anbieters oder Angewiesenheitslage des Kunden ankommt.

Wer auf vertraglicher Grundlage, aber nicht im Rahmen der Grundversorgung beliefert wird, ist Sondervertragskunde.

(Gegenüber Nicht- Haushaltskunden- Tarifkunden im Sinne des § 116 EnWG endete das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht m. E. gem. § 116 Satz 2 EnWG mit der ersten Preisneufestsetzung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 12.07.2005.)

Es kommt bei Sondervertragskunden darauf an ob eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, was nur dann der Fall ist, wenn der Kunde die Klausel vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war, was der Lieferant nachweisen muss (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008, Az. 2 HK O 95/08; AG Gotha, Urt. v. 09.11.2008, Az. 1 C 288/07).

Eine wirksam einbezogene Klausel muss zudem der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten und dabei insbesondere dem Transparenzgebot entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008, Az. 12 U 49/07 und LG Hannover, Urt. v. 28.10.2008, Az. 21 O 104/06 sowie Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008, Az. 21 U 160/06).

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen abgeändert werden können, ist wegen Verstoß gegen. § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004, Az. KZR 10/03 unter II.6 und OLG Frankfurt, Urt. v. 13.12.2007, Az. 1 U 41/07).

§ 4 AVBGasV/ AVBEltV (wie auch § 5 GVV) gibt Versorgern gegenüber Sondervertragskunden kein einseitiges Preisänderungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/07).

Erweist sich eine einbezogenen  Klausel gem. § 307 BGB  als unwirksam, können Preisänderungen nicht darauf gestützt werden und sind ebenfalls unwirksam [vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07; LG Gera, Urt. v. 07.11.2008, Az. 2 HK O 95/08].

Nach alldem ist der Anwendungsbereich des § 315 BGB, wo es überhaupt nur auf einen Billigkeitsnachweis des Versorgers ankommen kann, sehr gering.

Gerade die von den Versorgern beauftragten Kollegen, wie etwa Becker Büttner Held, texten die Verbraucher aber auch und gerade dann mit Textbausteinen bezüglich der gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu, wenn es sich um Sondervertragskunden handelt, bei denen es überhaupt nicht um die Billigkeit einer zulässigen Preisänderung geht, sondern um das Preisänderungsrecht, welches sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers ergeben muss.

Komischerweise stammen diese Textbausteine oft von den gleichen Kollegen, die zuvor jahrelang die Textbausteine dazu getextet hatten, warum § 315 BGB im konkreten Fall gerade keine Anwendung findet. Wo sie Recht haben, haben diese Kollegen Recht, müssen dann aber auch die richtigen Schlüsse daraus ziehen: Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB bedeutet, dass es auf eine Ausübungskontrolle eines im konkreten Einzelfall überhaupt gar nicht bestehenden Rechts nicht ankommen kann und darf. Man darf möglicherweise die Frage stellen, ob nicht etwaig Kollegen nicht wider bisserem Wissen handeln und (gegen Entgelt)  an einer bewussten (versuchten) Täuschung betroffener Verbraucher, die zur Zahlung auf eine tatsächlich gar nicht bestehende Forderung führen soll, mitwirken. Es wäre mehr als bedauernswert, wenn sich Rechtsanwälte dafür hergeben.  

Oft wird so versucht, die betroffenen Verbraucher zu narren. Teilweise werden für diesen Versuch auch noch Anwaltskosten als angeblicher Verzugsschaden gefordert.

Offline DL

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #14 am: 20. November 2008, 12:46:20 »
Rechtssprechung? Wer hier Recht \"?\" spricht findet man dementsprchend schnell bei Google

http://www.google.com/search?hl=de&client=opera&rls=de&hs=tKY&q=%22wolfgang+ball%22+vortrag+energie&btnG=Suche&lr=

Wie kann es sein, dass sojemand als neutraler Richter überhaupt im Senat des BGH benannt werden darf?

 

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