Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07

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Jafar:
Ich schildere mal meinen Fall:

Bis vor ca. 1,5 Jahren hatte ich einen Sondervertrag zur Gasversorgung (wie wahrscheinlich alle bei der LSW Wolfsburg). Seit ca. 3 Jahren habe ich mittels Musterschreiben von hier den Preiserhöhungen und dem Gesamtpreis widerspruchen und meine Abschlagszahlung auf nur wenig mehr gekürzt, als ich zu Vertragsbeginn meines Sondervetrags gezahlt hatte.

Außer Getöse von der LSW gab es keine wirklichen Konsequenzen.
Vor ca. 1,5 Jahren hat mir die LSW den Sondervertrag gekündigt und mehrere neue Sondertarife angeboten, mit der Begründungen neue AGB und Energiegesetze.

Ich habe sowohl der Kündigung als auch den AGBs widersprochen und auch keinen neuen Tarife/Sonderverträge akzeptiert. Folglich dürfte ich in der Grundversorgung sein. Die LSW führt mich in den Abrechnungen ständig in einem ihrer neuen Sondertarife.

Ich fühle mich mit meinem gefährlichem juristichen Halbwissen als Tarifkunde und nicht als Sondervertragskunde, da ich keinen neuen Tarif willentlich abgeschlossen habe und der alte Sondertarif von der LSW nicht verlängert wurde.

Sehe ich das richtig und wäre dann im Falle eines Prozesse ein Tarifkunde?
Das würde bedeuten, daß ich damit rechnen kann, daß die LSW nicht ihre Kalkulation offen legen muß, sondern nur die Kostensteigerung mittel Zeugen oder Gutachten belegen muß, so daß ich meine einbehaltenen Gaskosten nachzahlen muß.

Wäre es vor dem Hintergrund dieser aktuelen Rechtsprechung evtl. ratsamer in einen Sondertarif zu flüchten?
Nach meinem gefährlichen juristischen Halbwissen würde ich ja dann denn aktuellen Sondertarif (der höher liegt als der von mir als angemessen betrachtete Preis) akzeptieren und mich in eine schlechtere Ausgangsposition bringen. Ich müßte ja ab sofort höhere Abschläge zahlen.

Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, oder habe ich etwas grundlegendes Übersehen.

Gruß Jafar

Jafar:
@Kampfzwerg:

Mir geht es auch nur um das aktuelle Urteil des BGH.

Mir ging es primär um diese Frage


--- Zitat ---Wäre es vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung evtl. ratsamer in einen Sondertarif zu flüchten? Nach meinem gefährlichen juristischen Halbwissen würde ich ja dann denn aktuellen Sondertarif (der höher liegt als der von mir als angemessen betrachtete Preis) akzeptieren und mich in eine schlechtere Ausgangsposition bringen. Ich müßte ja ab sofort höhere Abschläge zahlen.

Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, oder habe ich etwas grundlegendes Übersehen.

--- Ende Zitat ---

Mir geht es hier nicht um konkrete Hilfestellung, sondern was allgemein die Konsequenz aus dem Urteil für Tarifkunden sein können. Ich habe meinen Fall nur als theoretischen Fallbeispiel genannt. Also das \"ich\" durch ein \"man\" ersetzen.

Gruß Jafar

Jafar:
Ich möchte die Frage von Schwalmtaler noch mal hervorholen.

Der BGH hat ja das Verfahren wieder zurück gewiesen. In einem der Postings hieß es an das Landgericht Dinslaken ich meine ich hätte an anderer Stelle gelesen an das Landgericht Dusiburg. Was ist hier richtig.

Aber zurück zu Frage:
Kann das Gericht, an das jetzt des Verfahren zurückgewiesen wurde nicht die Widersprüchliche Rechtsprechung des BGH anmahnen und eine Klärung beim Großen Senat einfordern? Oder muß das einer der Senatsrichter.


Das wäre mal eine interessante Information.

Gruß Jafar

Jafar:
@Kampfzwerg:

Vielleicht bin ich ja zu blöd RR-E-ft Antwort oder den Wikipedia-Artikel zu verstehen.
Mir ist immer noch nicht klar, wer dann den Großen Senat anruft.
- Können das nur die Richter der betroffenen Senat (die unterschiedliche Urteile gesprochen haben)
- Können das auch beliebige andere Gerichte / Anwälte, denen auffällt, daß sich Urteile verschiedener Senate widersprechen.
- Oder können beide

Weder RR-E-ft Antwort noch der Wikipedia-Artikel haben mir hier eine klare Antwort geben können.
Der Wikipedia-Artikel beschreibt den Fall, wenn ein Senat bewuß anders entscheiden will als ein anderer. Also vorsätzlich anders entscheiden will. Was ist aber, wenn der Senat, der anders entscheidet, sich des Widerspruchs nicht bewuß ist, sondern die Entscheidung um Einklang mit den bisherigen Entscheidungen anderer Senate sieht?
Wer kann dann den großen Senat anrufen und auf den Widerspruch aufmerksam machen?

Das ist die Frage die Schwalmtaler und mich beschäftigt. Vielleicht ist sie ja trivial, aber ich konnte weder in den bisherigen Antworten noch im Wiki hierzu etwas finden.

Gruß Jafar

Jafar:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
Hallo Leute,
jetzt mal im Ernst: dieses Urteil betrifft vielleicht 5% aller Gaskunden und 1% aller Protestler, denn es geht nur um Tarifkunden. ...
--- Ende Zitat ---
Ich denke, daß die Anzahl der Tarifkunden unter den Protestlern höher ist, denn einige Versorger haben vor nicht allzu langer Zeit die Sonderverträge mit den Verbrauchern gekündigt und neu (scheinbar günstigere) Verträge angeboten. Alles mit der Begründung, daß auf Grund eines neuen Energiegesetzes neue AGBs und neue Verträge notwendig waren.
Ich denke die betroffenen Protestler werden einen Teufel getan haben und die neuen Sonderverträge angenommen haben, um sich auf keinen Fall einer verbesserten Preisfestsetzungsklausel auszusetzen.
Somit sind die faktisch in der Grundversorgung.
Ich denke das dürfte hier einige betreffen.

Gruß Jafar

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