Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
Kampfzwerg:
@Black
Ich habe auch nicht moniert, dass Ihre Antwort nicht korrekt gewesen wäre.
Sie war trotzdem billig.
Und Sie wissen auch genau, wie das gemeint ist.
Bei allem Sinn für Ironie und Verständnis für Ihren \"Jubel\".
Ist doch eigentlich nicht Ihr Niveau.
Kampfzwerg:
@ESG-Rebell
Wahn oder Sinn? Oder Genie und Wahn?
Recht haben - Recht bekommen.
Phyrrus und Sieg.
Hochmut und Fall...
;)
Die Geschichte ist voll von vermeintlichen Siegern, die sich irgendwann urplötzlich auf der Verliererseite wiederfanden und gar nicht wussten, wie ihnen geschah =)
@Black
Dabei habe ich mir schon verkniffen diese Vorlage zu nutzen...
Schade eigentlich :)
Kampfzwerg:
@Jafar
bitte den Beitrag hier löschen und im Thread Deines Versorgers zur Diskussion stellen. Danke.
Hier, in diesem Thread geht es nur um das aktuelle Urteil des BGH.
Kampfzwerg:
@Jafar
Sorry, aber auch wenn es Dir um eine Antwort auf Deine Frage
--- Zitat ---Wäre es vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung evtl. ratsamer in einen Sondertarif zu flüchten?
--- Ende Zitat ---
geht, ist es m.E. trotzdem und immer noch der falsche Thread.
Eröffne zur Diskussion dieser Frage bitte einen eigenen. Aber vielleicht mögen andere das anders sehen.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von Gulliver08
die Interpretation des heutigen BGH-Urteils differieren doch sehr stark. Bis die offizielle Urteilsbegründung kommt, nehme ich für mich mit:
3) Chancen für Sondervertragskunden auch nicht besser
Aber auch bei Sondervertragskunden werden die Versorger versuchen, dieses Urteil als Begründung für die Billigkeit von Preisänderungen anzuführen. Und ich muss gestehen, dass ich mit dem heutigen Urteil keinen Grund sehe, warum der BGH bei Sondervertragskunden zum Umfang der Billigkeitsprüfung ein anderes -im Sinne des Verbrauchers stehendes- Urteil sprechen sollte (wenn es einmal dazu komme sollte).
4) Keine oder ungültige Peisanpassungsklauseln als einzige Möglichkeit
Sondervertragskunden scheinen sich lediglich noch auf keine vorhandenen oder ungültigen Preisanpassungsklauseln beziehen zu können, die einer Prüfung gem. §305 BGB standhalten, um Preiserhöhungen zu entgehen.
Alles in allem hat das Engagement mündiger Bürger, die nicht alles klaglos mit sich machen lassen, mit dem heutigen Tag und mit höchstrichterlich abgesegnetem Urteil seine Grenzen aufgezeigt bekommen.
--- Ende Zitat ---
Sie selbst sind nach eigener Feststellung Sondervertragskunde.
Wenn Sie Ihr oben zitiertes Geschriebenes also für sich selbst mitnehmen, ist das schon schlimm genug, da das eindeutig Ihr Informationsfefizit belegt.
Allen anderen Lesern sei gesagt: Das ist Unsinn!
Der BGH wird bei Sondervertragskunden zum Umfang der Billigkeitsprüfung überhaupt kein Urteil sprechen, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Verbrauchers, da es sich in einem entsprechenden Prozess lediglich um wirksame Preisänderungsklauseln handelt und gerade nicht um Billigkeit gem. §315 BGB.
Alleine die Worte scheinen und lediglich und in Ihren Sätzen sind schon eine Frechheit.
Die §§ 305,307 BGB sind mit Abstand die schärfsten Waffen, die wir haben.
Und wir sollten sie zu nutzen wissen.
Wer das nicht begreift, der kann niemand anderem einen Vorwurf machen, lediglich sich selbst.
@RuRo
--- Zitat ---Mal ehrlich, was soll diese, in meinen Augen bewusst inszenierte Diskussion, und damit erzeugte Niedergeschlagen- und Unsicherheit!?
--- Ende Zitat ---
Ich stimme Dir \"vollumfänglich\" zu. ;)
Wir erleben hier gerade absurdes Theater in unendlichen Akten
Vorgeführt mit der Erstbesetzung.
Die Musik dazu erklingt zwar nicht schön, aber dafür laut - und wird von der Zweitbesetzung gespielt, was die vielen falschen Töne wohl erklärt, allerdings den schlechten Gesamteindruck auch nicht mehr trüben kann. ;)
Und der Intendant - der Schwarze Mann darf ja in keinem guten schlechten Stück fehlen - sitzt mit einem entspannten Lächeln im Puplikum und betrachtet wohlwollend und zufrieden sein Werk.
Chapeau! =)
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