Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
Pedro:
Zitat von BLACK
\'\'So wie Sie es schildern gewinnt man den Eindruck, die BNetzA würde zu hohe Entgelte genehmigen, die dann bei gerichtlicher Überprüfung nachträglich gesenkt wurden.\'\'
Keine Sorge, ich habe das schon verstanden. Aber Sie verstehen es geschickt, den Forenteilnehmern hin und wieder Dinge in den Mund (die Mail) zu legen, die so nicht stimmen:
Eben durch die zunächst von der BNetzA geprüften und gegen den Widerstand des Versorgers letztlich durch den BGH gesenkten Entgelte sind die überhöhten Entgelte bekannt geworden. Von der Genehmigung \'\'zu hoher Entgelte durch die BNetzA)\'\', wie Sie es nun darstellen wollen, war da keine Rede.
Aber der genannte Rechtsstreit wirft wieder mal ein besonderes Licht auf die Selbstverständlichkeit der Entgelt- u. Gebührenfestsetzung (und damit Abzocke der Verbraucher). Die Kosten für den überflüssigen und nicht billigen Rechtsstreit kommen natürlich auch noch auf die Energierechnung der Dormagener Kunden.
Pedro:
Zitat BLACK:
\"Wenn der BGH damit die ursprünglich von der BNetzA veranschlagten Netzentgelte bestätigt, dann seien Sie doch zufrieden, wenn der Versorger die genehmigten Entgelte einpreist.\"
____________________
Friede, Freude, Eierkuchen und alle sollen zufrieden sein...? Toller Standpunkt!.
Was wäre denn gewesen, wenn die BNetzA nicht diese überhöhten Preise festgestellt hätte?
Zufriedenheit? Nein, Ärger und eine gewisse Politikverdrossenheit: erst jahrelang die Kunden (wissentlich) mit Preisen abzocken, die jenseits von Gut u. Böse liegen, dann erwischt werden, und dann noch den Schneid besitzen die Klärung der \'\'ungerechtfertigten Bereicherung \'\' bis in die letzte Instanz zu treiben (auf Kosten der Kunden).
Darüber kann man als Verbraucher nicht \'\'zufrieden\'\' sein.
Meldung von heute über das Thema Energie-Versorgung-Dormagen:
Es wird am 29. 11. 08 eine Rats-Sondersitzung stattfinden, Oppositionsparteien sind empört, ein 5-Mio.-Rathausneubau muss wohl nun vorerst ins Wasser fallen (exakt die Summe, die vorher klamm u. heimlich den Bürger aus der Tasche gezogen worden ist!).
Da kann man nur die Faust in der Tasche ballen!
Pedro:
Zitat Black:
\'\'Nix verstehen aber aufregen.
Die BNetzA hat keine \"überhöhten Preise\" festgestellt. Sie hat einfach im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einen bestimmten Preis festgestellt. Dieser Preis war den betroffenen Versorgern zu niedrig, daher haben sie geklagt. Letztendlich hat auch der BGH den Preis der BNetzA bestätigt.
Weder BGH noch BNetzA haben einen \"überhöhten Preis\" festgestellt\'\'.
___________
Hallo Black:
und schon wieder können Sie der Versuchung nicht widerstehen, anderen das Wort im Mund herumzudrehen und die Dinge auf den Kopf zu stellen. Ich glaube, die Forumteilnehmer - mindestens die von der Verbraucherseite - werden sich ihr eigenes Bild über diese Art der Argumentation machen.
Ich sehe jedenfalls die Diskussion mit Ihnen zu diesem Beitrag für mich als beendet an.
tangocharly:
Damit hat der VIII. Senat wohl kein Interesse an Einheitlichkeit der RSpr.:
--- Zitat ---Soweit der Kunde die Tarife bei Abschluss des Liefervertrages oder später akzeptiert, werden sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Vertragspreise können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer gerichtlichen Kontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB unterliegen, wenn der Anbieter, wie die Beklagte, eine Monopolstellung innehat. Die Analogie zu § 315 BGB würde jedoch bei den allgemeinen Tarifen für Gas der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der – anders als für die Strompreise – eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Tarif gebildet wird, ist deshalb auch einer Billigkeitskontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.
--- Ende Zitat ---
.
Damit hat der VIII. Senat versucht,einer \"Tellermine\" auszuweichen:
--- Zitat ---Die nach § 315 Abs. 1 BGB dem Gasversorger obliegende Darlegung und der von ihm zu führende Beweis dafür, dass die Tariferhöhungen der Billigkeit entsprechen, brauchen danach nicht den gesamten Tarif zu umfassen. Die Billigkeit einer Tariferhöhung ist schlüssig vorgetragen, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Dabei muss er nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen. Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten.
--- Ende Zitat ---
.
Damit dürfte sich ein \"Lichtblick\" zeigen:
--- Zitat ---Ferner kann für die Unbilligkeit einer Tariferhöhung von Bedeutung sein, ob der Versorger im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert hat, die er - auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums - ohne die Möglichkeit einer Weitergabe durch Tariferhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Dafür, dass dies bei der von der Beklagten angeführten Ölpreisbindung der Fall gewesen wäre, gab es jedoch nach dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte.
--- Ende Zitat ---
.
Vorläufige Bewertung: Insgesamt schade, dass von unserem höchsten Gericht keine vertrauensbildenden Signale zu erwarten sind.
tangocharly:
@ Black
Was auf der Website des Energieverbraucher-Bundes zu lesen ist, ist das Eine. Im übrigen halte ich es für äußerst vermessen, hier mit verletzenden Äußerungen eine andere Auffassung abwerten zu müssen.
Eine sachliche Diskussion, die eine konkrete Aussage beinhaltet, wird dem fragenden Forenteilnehmer sicher weiter helfen, als Ihre Feststellungen zu Sinn oder Unsinn anderer Auffassungen.
In vielen Fällen ist es eben nicht so klar, wie in Ihrem Obersatz ausgedrückt.
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