Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
Onkel Tuca:
--- Zitat ---Original von Black
Nein, ein Zeuge ist eine Person, die über eigene Wahrnehmungen berichtet.
--- Ende Zitat ---
Das andere wäre wohl auch unangenehm, nicht wahr? Und unbestechlich...
Gruß, der Onkel.
Onkel Tuca:
Aber durch dieses Urteil sind doch nicht die laufenden Gerichtsverfahren vorentschieden. Wie z.B. das Sammelklageverfahren von 54 Gaskunden gegen die E.on Hanse AG beim Landgericht Hamburg.
Mal abwarten...
Ansonsten finde ich die Termine schon sehr merkwürdig, nämlich dass das Zahlungsziel der eon-Hanse genau auf ein Tag vor der Urteilsverkündung des BGH fiel. Kannte eon den Termin und das Urteil schon vorher??? 8)
Ronny:
Zitat von okie
--- Zitat --- oh man, wo bleibt in D bloß die Logik?
--- Ende Zitat ---
Was meinen Sie damit? Geht es um das Verhalten des Bundeskartellamtes? Was ist unlogisch am Verhalten des Bundeskartellamtes?
Ronny
berghaus:
--- Zitat ---Zitat von RR-E-ft am 24.11.08 18:58 weiter oben:
\"Zu Erdgas- Sonderkunden hat der BGH entschieden, dass Preisänderungsklauseln .....
Welche (rechtlichen) Möglichkeiten für Energieverbraucher demnach bestehen, liegt also offen zu Tage: 1. 2. . ....
3 . Lediglich den zuletzt unbeanstandet geleisteten Preis unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiterzahlen und es ggf. auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.....\".
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft
Kann es sein, dass Sie Ihre Meinung*, Sonderkunden sollten auf den Anfangspreis des Vertrages kürzen, geändert haben?
*Zitat: RR-E-ft am 16.09.08 16:46 zum Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.08:
„Lediglich die Auffassung, dass eine widerspruchs- und vorbehaltlose Zahlung nach einer ohne Rechtsgrundlage erfolgten Preiserhöhung zu einer Preisneuvereinbarung führe, ist zu beanstanden.“
Kann es sein, dass das Zitat aus der PM zum Urteil des BGH v. 19.11.08:
„Soweit der Kunde die Tarife bei Abschluss des Liefervertrages oder später akzeptiert, werden sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung.“
zur Ihrer Meinungsänderung beigetragen hat?
In der Tat fürchte ich, dass diese Auffassung des BGH in dem Urteil für Tarifkunden demnächst auch die Sonderkunden treffen wird.
marten:
--- Zitat ---Original von RuRo
Bei entsprechender Rechtswegerschöpfung wird die Revision damit beim Kartellrechtssenat des BGH anhängig, oder irre ich?
Damit wird der VIII. Senat des BGH in Zukunft aussen vor bleiben.
--- Ende Zitat ---
Eine interessante Frage!
Ist das wirklich so?
Spielt es dabei eine Rolle ob man Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde ist?
Im Moment war ich als Verbraucher doch etwas erschüttert über die Entscheidung des Ballsenats dem Landgericht Duisburg nicht zu gestatten
den Gesamtpreis und die Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit nicht durch Überlassung der gesamten relevanten Kalkulationsunterliegen überprüfen zu lassen.
Wenn man die Pressemitteilung des BGH genau liest, bleibt aber doch noch Handlungsspielraum für das Landgericht Duisburg, an dem das Verfahren zurückverwiesen wurde.
Ich verstehe die Pressemitteilung so, das das Landgericht abwägen kann, wenn der Sachvortrag und die Zeugenaussagen des Versorgers nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen um den Beweis anzutreten das nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben worden sind, trotzdem weitere Geschäftsunterlagen anfordern kann.
Nur das Gericht darf nicht von vornerein sagen,es müssen alle Kalkulationsunterlagen vorgelegt werden.
Bei der Anforderung weiterer Geschäftsunterlagen muss zwischen Geheimhaltungsinteresse des Versorgers und des effektiven Rechtschutzes abgewogen werden.
Zitat Pressemitteilung BGH
\"Für den Fall, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die von ihr behauptete Bezugskostensteigerung nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung des Tatrichters von dieser Tatsache zu begründen, und es deshalb der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen sollte, für das die Beklagten weitere Geschäftsunterlagen vorlegen müsste, hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden kann, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen. Das nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkret begründeter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen. \"
gruss
marten
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