@Sprock
E.ON will wohl - durch die Blume - nur deutlich machen, dass diesmal alle Kunden schriftlich Widerspruch einlegen sollten, um vom Konzern nicht \"falsch verstanden\" zu werden.
Bei Sondervertragskunden soll eine Klausel unwirksam sein, wenn sie keine Verpflichtung zur Preissenkung enthält (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).
In der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht gem. § 5 GasGVV deshalb, weil der Grundversorger gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht kündigen darf.
Gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ist die Unbilligkeitseinrede gegen vom Grundversorger einseitig festgesetzte Entgeltbestimmungen ausdrücklich berücksichtigt. Die Überprüfungsmöglichkeit nach § 315 Abs. 3 BGB ist die Kehrseite des (gesetzlichen) Leistungsbestimmungsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06).
Man sollte deshalb das Recht zur Preiserhöhung bestreiten und hilfsweise die erhöhten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.
Erst anhand einer offen gelegten Preiskalkulation kann zudem ersehen werden, ob wegen rückläufiger Kosten nicht sogar eine Verpflichtung besteht, die Grundpreise abzusenken (vgl. BGH, Urt. 29.04.2008 - KZR 2/07). Dazu muss man wissen, welche Kosten mit den Grundpreisen abzudecken sind und wie sich diese Kosten zwischenzeitlich konkret entwickelt haben.
Bei (gesetzlichem) Leistungsbestimmungsrecht können die Preise schon deshalb nicht \"vereinbart\" sein, weil eine Verpflichtung besteht, die Preise abzusenken, wenn dies durch rückläufige Kosten möglich und für die Kunden günstig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07). Es muss kontrolliert wetrden (können), ob dieser Verpflichtung entsprochen wurde.
Früher lauteten die rechtliche Hinweise dahingehend, dass Gaspreiserhöhungen keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Dafür hatte E.ON Westfalen Weser doch sogar Dr. Kunth von Freshfields Bruckhaus Deringer aus Düsseldorf organisiert, der im Paderborner HNF ein ganzes Bühnenprogramm mit vielerlei Rezitationen unter eben diesem Motto bestritt und mit mehr oder weniger ernst gemeinten rechtlichen Hinweisen nicht sparte. Er hatte nur vergessen, darauf hinzuweisen, dass er regelmäßig E.ON vertritt und deshalb den Kunden des Unternehmens wegen des Interessenkonflikts keinen anwaltlichen Rat angedeihen lassen durfte.
Man sollte keine \"juristischen Hinweise\" seines direkten Kontrahenten beherzigen.