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Autor Thema: Zahlungsaufforderung mit Berufung auf BGH Urteile  (Gelesen 7050 mal)

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Offline Tilt

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Zahlungsaufforderung mit Berufung auf BGH Urteile
« am: 06. November 2008, 20:25:55 »
Hallo werte Mit-Energieverbraucher,

am 31.10.2008 ist mir ein Schreiben der RWE ins Haus geflattert mit einer Zahlungsaufforderung über alle noch offenstehenden Beträge für welche die Fälligkeitstermine schon weit überschritten wären.
Man bittet um Verständnis, dass man die Kürzung ihrer vertraglich vereinbarten Entgelte nicht weiter hinzunehmen bereit ist. (Androhung Klage?).
Sofern ich/wir bis z. 17.11.08 begleichen verzichte man auch auf Verzugszinsen.

Kern des Schreibens ist natürlich die Berufung auf letztjährliche §315 BGH-Urteile, welche (angeblich, habe da auch was mitbekommen, war aber eine Einzelfallbetrachtung afaik ) welche Energieversorger dazu berechtigt gestiegene Bezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben.

Nun - das ist klar - aber es wurden ja immer weit höhrere Beträge geltend gemacht als jene welche jemals quasi an der dt. Grenze bezogen wurden.

Man beruft sich ferner darauf, dass die Strompreisanpassungen ja 2007 v. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand u. Energie des Landes NRW genehmigt. Nur den Strompreisen als solchen habe ich ja nie widersprochen, sondern Strom u. Vorbehalt überwiesen - in einem Betrag.

Ich habe n. der letzten Jahresabrechnung, da wir im letzten Jahr wieder wesentlich höheren Gasverbrauch hatten, auch die Abschlagszahlungen ordentlich nach oben angepasst, aber keine detalierte Rechnung dessen zurückgesendet.

Fragen:
1.) Was meint Ihr dazu bzw. wie am besten reagieren? Schon mal den Rechtsschutz involvieren? (Scheint mir noch etwas früh.)
2.) Ist das BGH Musterschreiben hier angebracht? (Mir scheint ja. Paar pers. Zusätze evtl. noch)
3.) Ich habe letztens - wie hingewiesen - keine det. Rg. meiner Zahlungen an die RWE gesendet. Ist das sonderlich problematisch?
4.) Hat sonst keiner solch ein Schreiben in den letzten Wochen erhalten? (bes. Raum Hunsrück/Rhein-Hunsrück, Simmern/Rheinböllen)

freundliche Grüße,
Tilt

PS: Wenn es mal eine Option gäbe hier wenigstens 100 KB hochzuladen (jpg,pdf ü. internen ftp Server etwa) wäre das sehr praktisch. Dann könnte ich den Scan hochladen.

Offline bjo

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Zahlungsaufforderung mit Berufung auf BGH Urteile
« Antwort #1 am: 06. November 2008, 21:33:01 »
im anderen RWE Block wurde bereits einiges zum Thema geschrieben!

überwiegerde Meinung: nicht reagieren!

Offline DieAdmin

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Zahlungsaufforderung mit Berufung auf BGH Urteile
« Antwort #2 am: 07. November 2008, 11:04:45 »
Zitat
Original von Tilt


PS: Wenn es mal eine Option gäbe hier wenigstens 100 KB hochzuladen (jpg,pdf ü. internen ftp Server etwa) wäre das sehr praktisch. Dann könnte ich den Scan hochladen.

Hallo lieber Tilt,

technisch wäre das möglich, aber vorrangig aus rechtlichen Gründen ist dies nicht freigeschaltet.

Gibt doch unzählige kostenlose Bilderhoster im Netz, die sich der Verantwortung stellen, das geltende Gesetze bei den hochgeladenen Bildern eingehalten werden.
Aber bitte nicht missverstehen, ich will das dir nicht unterstellen, ich meine das generell.

Offline Tilt

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Zahlungsaufforderung mit Berufung auf BGH Urteile
« Antwort #3 am: 09. November 2008, 15:05:18 »
Hi Evi,

ja - hast Recht. Habe mir daher einen entsprechenden Account besorgt. Wollte ich schon länger mal machen. Aber wäre halt komfortabler gewesen - bes. in solch schweren Zeiten :\')

Zahlungsaufforderung.doc

Also, so lange keine weiteren Mahnungen u. insbes. kein Inkassoverfahren in die Wege geleitet wird o. insbes. kein gerichtlicher Mahnbescheid ins Hause flattert, kann ich gerne gelassen bleiben?

Denke ich zumindest.

Grüße,

Tilt

Offline Tilt

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Zahlungsaufforderung mit Berufung auf BGH Urteile
« Antwort #4 am: 01. Januar 2009, 20:33:56 »
Hi Boardies,

Frohes Neues!

Um dem Thread auch einen ordentlichen Abschluss zu geben hier noch mal ein Feedback zum neuen Jahr:

1.) Es ist keinerlei Mahnverfahren o.ä. eingeleitet worden.
2.) Man hat mir auf Basis meines 1. Antwortschreibens sogar eine Übersicht geschickt inwiefern sich der Nachforderungsbetrag zusammensetzt. (Habe schon öfter gelesen, dass viele dies nicht bekommen haben :?)
3.) Ich habe nicht auf die \'Einrede der Verjährung\' verzichtet.

Gruß,
T|Lt

 

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