@gasmann
Die Antwort ist schlicht:
Privatautonomie und Vertragsfreiheit.
Sie sind zunächst einmal selbst dafür verantwortlich, Ihre Rechte zu wahren und sich auf die Unwirksamkeit unzulässiger Klauseln zu berufen. Das kann kein anderer für Sie leisten, auch nicht der Staat.
Nur der uninformierte Verbraucher kann übertölpelt werden.
Wissen ist Macht.
(Vorsicht: Der Umkehrschluss - Nichts wissen macht nichts - gilt gerade
nicht.)
Wie man sieht, führen Insuffizienzen der Rechtsabteilungen der EVU und deren Verbänden sogar zu sehr verbraucherfreundlichen Ergebnissen.
Wer anderen eine Grube gräbt, ist noch lange kein Tiefbau- Ing..
Der Verbraucher muss es nur wissen.
Seien Sie froh, wenn die Klausel unwirksam ist.
Einseitige Preiserhöhungen sind dann rechtlich schlicht unmöglich.
Wenn alle Preiserhöhungen der Vergangenheit unwirksam waren, betrachten Sie diese einfach als nicht erfolgt, und schauen nur auf den ursprünglich einmal vertraglich vereinbarten Preis.
Sollte der Preis gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis mal abgesenkt worden sein, sind Sie damit selbstredend einverstanden.
Dann gilt dieser günstigere Preis.
Preiserhöhungen danach waren ja unzulässig, sind unwirksam.
Nur den zahlen Sie weiter.
Unter Umständen haben Sie dann schon ein viel besseres Preisniveau gegenüber Ihren Nachbarn. :wink:
Auch wenn Sie sonst vielleicht - wie bei den Deutschen anscheind weit verbreitet - mit den Nachbarn hadern, werden Sie diesen und allen anderen Betroffenen davon berichten, damit diese es Ihnen gleichtun können.
Immer gut ist eine Berichterstattung in der örtlichen Presse.
In der großen deutschen Tageszeitung mit den vier großen Buchstaben könnte dann bald Ihr Ort für Schlagzeilen sorgen:
Musterstadt - Gaspreis so günstig wie sonst nirgends in Deutschland.Von wegen!
Das gilt doch überall in Deutschland.
Wegen der Preiserhöhungen in der Vergangenheit könnten Sie ja mal darüber nachdenken, sich auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen zu berufen und das zuviel gezahlte Geld in Bezug auf den, schon immer geltenden, und ab jetzt nur noch gezahlten Preis im o. g. Sinne
zurück zu verlangen.
Es gibt doch genug Rechtsprechung zu Rückerstattungsprozessen.
Der Rückerattungsanspruch unterliegt der Verjährung.
Wendet der Versorger diese ein, besteht der Rückerstattungsanspruch nur hinsichtlich der letzten drei Jahre.
Auch dabei muss der Versorger in jedem Falle seine Preiskalkulation offen legen, um die Angemessenheit und Üblichkeit seiner Preise nachzuweisen.
Darauf kommt es aber schon nicht an, wenn der Versorger aufgrund einer unwirksamen Klausel im laufenden Vertragsverhältnis gar nicht zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt war:
Wer das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung für sich in Anspruch nimmt (EVU) , hat nach der Rechtsprechung (schon des Reichsgerichts) nachzuweisen, dass ihm ein solches Recht wirksam eingeräumt wurde, vgl. Palandt, BGB, 64.A., § 315 Rn. 19, mit weiteren Nachweisen.
Kann oder will der Versorger das vor Gericht nicht, gibt es das Geld zurück.
So bestechend einfach ist das.
Vgl. hierzu nur das Urteil de LG Mühlhausen vom 12.04.2005.
Denken Sie an den Werbespruch des Media- Markts:
La, la,la.... -
vor allem nicht beim Preis!Sie sollten sich jedoch beeilen:
Wenn alle auf die Idee kommen, könnte das Geld bei den Versorgern knapp werden. :shock:
Derzeit ist (noch) genug in der prall gefüllten Kasse:
http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1052769 http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=10222 Vgl. auch hier:
E.ON Hanse \"Thermostrom\"Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt