RWE-Geschädigte:
Einmalig wird am (Datum) eine erste Abschlagssumme von (Betrag) fällig. Diese setzt sich aus mehreren Abschlägen zusammen, die bisher aufgrund einer verspäteten Rechnungslegung nicht eingefordert wurden.
bjo:
RWE selbst hat einen Passuns in den AGb´s zum Thema Abschlagszahlungen - es sollten möglichst 12 Monate berücksichtigt werden für die Abschlagsbildung auf der Verbrauchsseite - es wird der Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung verwendet.
Zunächst einmal zu RWE-Geschädigte:
Wer stets dem Ansinnen der RWE brav Folge leistet und jeden Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung (lt. bjo gem. AGB) zahlt, darf sich nicht wundern, dass seitens des EVU die Gier immer größer wird.
zu bjo:
Es dürfte uns allen doch vollkommen gleichgültig sein, wann die RWE ihre sog. Jahresrechnungen erstellen und den \"\"Kunden\"\" zusenden. Das ist doch deren organisatorisches Problem, das keineswegs zu Lasten der Kunden gehen kann.
Wenn also die RWE-Geschädigte pünktlich Monat für Monat ihre Abschlagzahlungen (und auch noch die von RWE gewünschten) entrichtet, sind diese monatlichen Abschlagzahlungen auf den bis zum Zeitraum der Rechnungslegung anzurechnen. Ob die RWE dabei 12, 14, 18 Monate ansetzen, dürfte völlig gleichgültig sein. Sie haben halt dann nur noch \"Anspruch\" auf einen eventuell höheren Verbrauch über die geforderten Abschlagsummen während der entsprechenden Zeiträume.
Falls aber die RWE Rechnung erstellen bis zum Tag des Ablesens, dann sollte die Geschädigte in ihrem Schreiben an RWE festhalten, dass sie bis zum Ablesetag Summe X an Abschlägen geleistet hat und die aus diesem Zeitraum resultierende eventuell höhere Verbrauchsrechnung gegen die Abschläge aufrechnen und den Rest ausgleichen.
Mehr nicht.
Falls dann die RWE anschließend glaubt, mahnen zu können, sollte die Geschädigte (?) auf die zwischen Ablesung und Rechnungsstellung geleisteten weiteren Abschläge verweisen.