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Autor Thema: zukünftiger Nahwärme-Vertrag  (Gelesen 3641 mal)

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Offline Bjarne68

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zukünftiger Nahwärme-Vertrag
« am: 29. November 2008, 18:26:22 »
Hallo zusammen,

ich stehe kurz vor Baubeginn eines EFH. Nahwärme-Versorgung wurde über den Baulandpreis exkl. Übergabe -Station bereits finanziell abgegolten. Der Vertrag liegt vor, aber:

das BHKW wird mit Holzpellets befeuert, der vorliegende Vertrag bezieht sich ausschließlich auf Heizöl nach der wohl üblichen Methode einer Gleitpreisformel.

Meine Frage lautet, kann mir jemand sagen, ob es eine gesetzliche Verpflichtung seitens des Versorgers gibt, den eingesetzten Energieträger auch abzurechnen?

Mir als Laie kommt das unlogisch vor die Kosten für die Wärme über Heizöl zu berechnen, wenn doch Holz zum Einsatz kommt.

Grüße

Bjarne

Offline berndh

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zukünftiger Nahwärme-Vertrag
« Antwort #1 am: 01. Dezember 2008, 10:19:27 »
Rechnet er wirklich den Verbrauch ab, oder rechnet er CT je KwH?
Ich denke du hast einen Wärmemengenpreis der unabhängig von dem Betriebsmittel ist.
Das nennt man Contracting.
Zu dem Thema gibt es positive wie negative Beispiele.

Über den preis Heizöl will sich der Betreiber wohl absichern das er immer genügend € bekommt für seien Wärme.
Ob das richtig ist..... Als Contractor darf er mit der Heizenergie auch Gewinne machen im Gegensatz zu einem Vermieter nach der Heizkostenverordnung.
Ohne diese Gewinne würde er ein Nahversorgungsnetz wohl nicht anbieten, er würde ja seine Geld sonst besser auf der Bank lassen können.
Bietet er euch auch den Strom an?

Bernd

Offline lejo

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zukünftiger Nahwärme-Vertrag
« Antwort #2 am: 01. Dezember 2008, 23:25:57 »
1.   Schauen Sie doch in die HP dieses Forums, um sich grundlegend über Fern/Nahwärme zu informieren.
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Fernwaerme/site__1344/
Weitere Links im Text sowie auch rechts lesen.

2.   Normalerweise muss das Versorgungsunternehmen in der Preisgestaltung/Preisgleitklausel die verwendeten Brennstoffe entsprechend einbinden (siehe (3) unten). Siehe auch Urteil des BGH in o.g. Links.

Laut der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Auszug Originaltext:
§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
 
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
 
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
 
(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

3.   Diese Frage schriftlich an das Versorgungsunternehmen stellen. Am besten mit mehreren Betroffenen zusammenschließen oder als eine Interessengemeinschaft auftreten.

4.   Hier im Forum die Preisgleitklausel über Grund- und Arbeitspreis mitteilen, mit den dazugehörigen Basispreisen um einen Überblick zur Ausgangssituation zu erhalten.

Gruß, lejo

 

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