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Autor Thema: 1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA  (Gelesen 13805 mal)

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Offline Fidel

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Moin, zusammen:

Bei der Durchsicht des im Laufe der Jahre - besser Jahrzehnte - angefallen Schriftwechsels mit Hastra, AVACON und E.ON Avacon fällt mir u.a. das nachfolgend wiedergegebene Schriftstück in die Hände:


Allgemeine Tarife
und Wärme-Sondervertragspreise


der Hannover-Braunschweigische Stromversorgungs-Aktiengesellschaft (HASTRA)
[/SIZE]

Betriebsdirektion Lüneburg
[/B][/SIZE]

für die Versorgung mit Erdgas
[/B]

Bestandteil des Versorgungsvertrages gemäß § 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

Gültig ab 5. Mai 1980

Die Hannover-Braunschweigische Stromversorgungs-Aktiengesellschaft (Hastra), Betriebsdirektion Lüneburg, stellt unter der jeweils geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" Gas zu folgenden Tarifen zur Verfügung.

Der Erdgasverbrauch wird nach kWh (Kilowattstunden) abgerechnet. Dazu werden die vom Gaszähler in m3 (Kubikmeter) gemessenen Verbrauchsmengen mit dem Brennwert des gelieferten Gases im Normalzustand (Ho,n) multipliziert.

Der Brennwert des Gases im Normalzustand beträgt etwa Ho,n = 11,86 kWh pro m3 mit den nach den anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreiten.  

Der Ruhedruck hinter dem Druckregelgerät beträgt etwa 20 mbar.  

Beim Vergleich einer kWh-Gas mit einer kWh-Strom müssen die Wirkungsgrade der Verbrauchsgeräte berücksichtigt werden sowie der Umstand, daß sich die Gaspreise auf den Brennwert (Ho,n) beziehen. Um die gleiche nutzbare Wärmemenge zu erhalten, müssen im allgemeinen etwa 35% mehr kWh-Gas als kWh-Strom aufgewendet werden. Diese Vergleichsrechnung setzt voraus, daß die Gasverbrauchsgeräte regelmäßig gewartet werden und sich im einwandfreien Zustand befinden.

Zu den Preisen wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

I. Grundpreistarif

Der Grundpreistarif besteht aus Arbeitspreis und Jahresgrundpreis.

1. Der Arbeitspreis beträgt je Kilowattstunde (kWh) 4,29 Pf
2. Der monatliche Teilbetrag des Jahresgrundpreises (Bereitstellungspreis und Verrechnungspreis) beträgt 10,- DM  

II. Kleinverbrauchstarif

Der Kleinverbrauchstarif besteht aus Arbeitspreis und Verrechnungspreis.  

1. Der Arbeitspreis beträgt je Kilowattstunde (kWh)            6,65 Pf
2. Der Verrechnungspreis beträgt für jeden Zähler pro Monat     3,- DM

III. Der Kunde kann zwischen dem Grundpreistarif und dem Kleinverbrauchstarif wählen  

IV. Wärme-Sondervertragspreise

Wird der Wärmebedarf für Heizung, Warmwasser und dergleichen durch Erdgas gedeckt, kann auf Antrag des Kunden ein Sondervertrag abgeschlossen werden.

Der Wärme-Sondervertragspreis besteht aus Arbeitspreis und Jahresgrundpreis, der sich aus Bereitstellungspreis und Verrechnungspreis zusammensetzt.

1. der Arbeitspreis beträgt je Kilowattsfunde (kWh)                             3,07 Pf

2. Der monatliche Teilbetrag des Bereitstellungspreises beträgt
    für die ersten 60 kW Ho bereitgestellter Anschlußleistung                    18,- DM    
für jeweils angefangene weitere 30 kW Ho bereitgestellter Anschlußleistung    6,- DM

3. Der Verrechnungspreis beträgt für jeden Zähler pro Monat                     3,- DM  

V. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Gasverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und darüber eine Jahresendabrechnung erstellt. Die HASTRA ist jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen.  

Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde 6 glelchbleibende Abschlgasbeträge. Diese werden anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nlcht möglich, so bemißt sich dle Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.  

Die Abschlagsbeträge werden jeweils am Ende des entsprechenden zweimonatlgen Verbrauchszeitraumes fällig. Dle Fälligkeitsdaten werden jedem Kunden mitgeteilt.  

Bei der Jahresendabrechnung werden der Jahresgrundpreis, der Gasverbrauch und die Umsatzsteuer unter Anrechnung der gezahlten Abschlagsbeträge berechnet. Ergibt sich bel der Abrechnung für den Kunden ein Guthaben, so wird dieses unverzügllch erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet Ergibt sich ein Restbetrag zugunsten der Hastra, so wird dieser zwei Wochen nach Rechnungseingang fällig.  

Das gleiche gilt sinngemäß für Schlußverbrauchsabrechnungen (bei Beendigung des Vertragsverhältnisses).  

Für jede Anmahnung falllger Rechnungen sind vom Kunden die Mahnkosten mit 5,- DM und Verzugszinsen von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.  

2. Die Hastra ist berechtigt, die Allgemeinen Tarife zu ändern. Sie werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.  

3. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumss die Grundpreise oder die Arbeitspreise, so werden der jeweilige Jahresgrundpreis und der Gasverbrauch zeitanteilig errechnet und abgerechnet; bei der Aufteilung des Gasverbrauches werden die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.  

4. Die vorstehende Fassung der Allgemeinen Tarife tritt mit dem 5.5.1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der Allgemeinen Tarife außer Kraft.  

Luneburg, im Mai 1980[/I]

Gruß
Fidel

Offline Christian Guhl

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #1 am: 29. November 2008, 16:39:22 »
@Fidel
Das ist nicht der Vertrag, sondern nur eine Anlage dazu. Wenn man den Wärme-Sondervertrag abgeschlossen hatte, muss ein Vertragsformular existieren. Da steht dann auch die Preisanpassungsklausel (Bindung an den Kohlepreis und Lohn im öffentlichen Dienst).Viele Kunden berufen sich auf diese Verträge, da sie niemals gekündigt wurden. Die Verträge erhielten nur neue Namen und wurden ohne erneute Unterschrift von Eon-Avacon weitergeführt. Aus diesen Verträgen ist der heutige \"Classic\" entstanden.Da die Klausel offensichtlich unwirksam ist, würde ich nach Widerspruch nur die dort aufgeführten Preise zahlen. 1,57 ct/kwh sind nun wirklich preisgünstig !

Offline Fidel

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #2 am: 29. November 2008, 18:39:20 »
Moin:

@Christian Guhl

Zitat
Original von Christian Guhl
@Fidel
Das ist nicht der Vertrag, sondern nur eine Anlage dazu. Wenn man den Wärme-Sondervertrag abgeschlossen hatte, muss ein Vertragsformular existieren. Da steht dann auch die Preisanpassungsklausel (Bindung an den Kohlepreis und Lohn im öffentlichen Dienst).Viele Kunden berufen sich auf diese Verträge, da sie niemals gekündigt wurden. Die Verträge erhielten nur neue Namen und wurden ohne erneute Unterschrift von Eon-Avacon weitergeführt. Aus diesen Verträgen ist der heutige \"Classic\" entstanden.Da die Klausel offensichtlich unwirksam ist, würde ich nach Widerspruch nur die dort aufgeführten Preise zahlen. 1,57 ct/kwh sind nun wirklich preisgünstig !

Ihre Antwort klingt plausibel. Jedoch habe ich, solange ich \"Kunde\" der drei aufeinanderfolgenden Gesellschaften (gewesen) bin, nicht ein eiziges Mal etwas unterschrieben, auf dem das Zauberwort \"Vertrag\" stand.

Da jedoch auf Jahresverbrauchsabrechnungen dieser Zeit bezug auf die jeweils angewendeten Tarife  genommen wurde, dürfte dies doch wohl als Beleg ausreichen.

Vermutet jedenfalls ..
Fidel

Offline opa39

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #3 am: 06. Mai 2009, 11:02:12 »
Hallo,

falls das noch jemanden interessiert:

Ich habe beim Wühlen in meinen Unterlagen einen Gas-Wärme-Sondervertrag der HASTRA gefunden, der 1993 abgeschlossen wurde, aber schon das Druckmerkmal 3.84 trägt. Dort heisst es zu Preisänderungen:
Zitat
5. Die HASTRA ist berechtigt, nach öffentlicher Bekanntgabe die Preise gemäss dem anliegenden Preisblatt sowie die Abrechnungsverfahren zu ändern.

Das anliegende Preisblatt enthält dann eine ähnliche Aussage:
Zitat
Die HASTRA ist berechtigt, die allgemeinen Tarife und die Wärme-Sondervertragspreise zu ändern. Sie werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Nirgends also auch nur der Ansatz eines Hinweises auf einen Bezug zu veränderten Kohlen-Preisen.
Einen solchen Verweis auf Kohlenpreisen gibt es in meinen Unterlagen nur im Rahmen des Sondervertrages für Warmwasser-Aufbereitung, der 1984 abgeschlossen wurde (aber als WW-Vertrag 4/80 wohl auch schon davor gegolten hat.).
Könnte es sein, dass Kohlenpreise in Gas-Sonderverträgen der HASTRA nirgends eine Rolle gespielt haben?

Offline Christian Guhl

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #4 am: 06. Mai 2009, 11:53:44 »
@Opa39
Richtig ! Der Bezug auf den Kohlepreis ist nur in den Verträgen für Nachtstrom vorhanden. In den Erdgas-Sonderverträgen steht die genannte Klausel. Eon-Avacon steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den ErdgasClassic-Verträgen um die Grundversorgung handelt. Zitat : \"Nach unserer Auffassung handelt es sich bei den von Ihnen angesprochenen Erdgas-Verträgen um eine Belieferung, die auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGas) erfolgte. Die Tatsache, dass die Bezeichnung dieser Kundengruppe durch die Vorläuferunternehmen von E.ON Avacon Vertrieb geändert wurde, beeinflusst dies nicht. \" Wie nun aber aus dem \"Gas-Wärme-Sondervertrag\" der Hastra (der nie gekündigt wurde) nur durch Änderung des Namens in \"ErdgasClassic\" die Grundversorgung werden soll, kann ich nicht nachvollziehen. Jeder Kunde, der schon jahrelang Erdgas bezieht, sollte in den Unterlagen nachsehen, ob früher einmal der \"Gas-Wärme-Sondervertrag\" der Hastra oder der \"Erdgas-Sondervertrag\" von Avacon auftaucht. Nach meinen Unterlagen wurde die Änderung am 01.10.2001 vorgenommen. Danach heißt es dann ErdgasClassic. Alle diese Kunden sollten sich auf den früheren Vertrag (einschl. der ungültigen Preisanpassungsklausel) beziehen und Eon-Avacon zur Rückzahlung der Preiserhöhungen auffordern.

Offline opa39

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #5 am: 06. Mai 2009, 12:29:18 »
Also, bei mir taucht in der letzten Jahresabrechnung der HASTRA zum 15.6.1999 der fWärme-Sondervertrag Gas auf, den Avacon dann bis einschliesslich 2001 verwendet. In den Abrechnungen 2002 und 2003 gibt es dann den Erdgas-Sondervertrag, und seit 2004 (jeweils Datum der Jahresverbrauchsabrechnung) Erdgas Classic.

Mir scheint die Sache auch eindeutig zu sein - Classic ist die Fortführung eines alten Sondervertrages.

Offline AKW NEE

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #6 am: 17. Mai 2009, 19:11:01 »
@ opa39

Zitat
\"Nach unserer Auffassung handelt es sich bei den von Ihnen angesprochenen Erdgas-Verträgen um eine Belieferung, die auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGas) erfolgte. Die Tatsache, dass die Bezeichnung dieser Kundengruppe durch die Vorläuferunternehmen von E.ON Avacon Vertrieb geändert wurde, beeinflusst dies nicht. \"
Hier wie auch an anderen Stellen wird die Bezeichnung Grundversorgung von der Avacon bzw. der E.ON Avacon nicht benutzt. Durch den obigen Satz
erklärt die E.ON Avacon den Inhalt der AVBGas höchstens zu der AGB für den Tarif Classic. Interessant sind hier die Angaben zu den Tarifen auf den alten Internetseiten.

Sie haben Recht, der Tarif wurde 2004 eingeführt.

siehe auch hier:
Energiepreise

Offline Christian Guhl

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #7 am: 17. Mai 2009, 19:45:10 »
Ein Vertrag, der auf Basis der AVBGas geschlossen wurde, kann doch nur die Grundversorgung sein. Auf Basis der AVB heißt doch übersetzt, der Vertrag wurde durch Gasentnahme aus dem Netz geschlossen und es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollen diese für einen Sondervertrag gelten, bedarf es dafür einer Vereinbarung. Oder sehe ich das falsch ? Der Zeitpunkt der Umbenennung ist möglicherweise unterschiedlich. In meinen Abrechnungen taucht der ErdgasClassic ab 16.08.2002 auf.

Offline AKW NEE

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #8 am: 17. Mai 2009, 19:53:57 »
Ein Sondervertrag bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung!

Es gibt einige bekannte Gerichtsentscheidungen, in denen sich Versorger bei vorliegenden Sonderverträgen auf die AVBGas berufen haben, es ist also nicht ungewöhnlich!

Offline opa39

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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA
« Antwort #9 am: 18. Mai 2009, 11:43:52 »
Also, lasst uns doch mal versuchen, das ewige Hin und Her im Zusammenhang mit HASTRA-Verträgen und CLASSIC zu sortieren:

1. Es gibt offensichtlich Leute, die mit der HASTRA schriftlich Sonderverträge abgeschlossen haben, und bei denen heute Avacon nach Tarif Classic abrechnet. Ob die Verträge vor 1996 oder danach abgeschlossen wurden, könnte noch interessant sein, wenn ich die Diskussionen hier im Forum richtig verstanden haben sollte.
Klar scheint mir in diesem Fall zu sein, dass es sich um Sonderverträge handelt:

            - Der Vertrag ist als Gas-Wärme-Sondervertrag bezeichnet,

            - In dem Begleitschreiben dazu wird der Vertrag fünfmal (in sechs Absätzen) als  
              \"Sondervertrag\" bzw. als \"Sonderabkommen\" bezeichnet,

            - Die Abrechnungen erfolgen bis zur Erfindung von Classic  nach \"Allgemeiner Tarif und
              Wärme-Sondervertrag Gas\", weil auch das bei Vertragsabschluss gültige Preisblatt als
              \"Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise für die Versorgung mit Erdgas\"
              Bestandteil des Vertrages wurde,

            - Der Vertrag ist insofern schriftlich abgeschlossen worden, als eine Bestätigungskarte
              \"rechtsverbindlich zu unterschreiben\" und zurückzusenden war, sollte der Vertrag zu  
              einem bestimmten Datum in Kraft treten.

Die Verträge sind bis heute nicht gekündigt. Da Avacon ja vielfach erklärt hat, \"wir sind als Rechtsnachfolger der Hastra in sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten\" und der alte Rechtsgrundsatz \"Pacta sunt servanda\" gilt, hat Avacon die alten Verträge zu erfüllen. Zu klären wäre allenfalls, ob Avacon auch für die ungerechtfertigten Preiserhöhungen in HASTRA-Zeiten herangezogen werden kann (\"wir sind als Rechtsnachfolger....\"). Über Verjährungsprobleme müssen wir jetzt aber nicht gleich wieder losdiskutieren.

2. Es scheint Leute zu geben, die keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, deren Verbrauch aber nach Sondervertragspreisen abgerechnet wurde (heute nach Classic). Wenn ich die Beiträge im Forum richtig verstanden habe, macht es zunächst keinen Unterschied zu dem, was unter 1. gilt. Allerdings könnte es hier Probleme mit der Beweislage geben. Das lässt sich sicherlich nur in konkreten Einzelfällen klären. Alte Abrechnungsunterlagen sind natürlich immer hilfreich, und vielleicht besitzt auch noch jemand die alten HASTRA-Informationen aus der Zeit, als der Anschluss der Gemeinden ans Erdgasversorgungsnetz geplant war. In denen wurde ausführlich dargelegt, warum ein Sondervertrag abgeschlossen werden sollte. Damit lässt sich möglicherweise eine Argumentation für den Abschluss eines Sondervertrages ein Stück weit begründen.

3. Es gibt offensichtlich Leute, die haben schriftlich einen \"Classic-Vertrag\" abgeschlossen. Ob das Sondervertragskunden sind, wird an anderer Stelle im Forum diskutiert.

4. Es gibt augenscheinlich Leute, deren Verbrauch wird nach \"Classic\" abgerechnet, obwohl sie keinen schriftlichen Vertrag haben (und überhaupt erst seit Avacon Gas beziehen). Auch hierzu wird an anderer Stelle im Forum diskutiert.

Allen Leuten mit alten HASTRA-Verträgen (und auf die ist dieser Thread ja gerichtet) kann man nur dringlich empfehlen: Sucht Euch Eure Vertrags- und Abrechnungsunterlagen zusammen, erhebt spätestens bei den aktuellen Jahresabrechnungen Preiswiderspruch, und lasst Euch nicht davon abschrecken, dass Avacon die Sache ganz anders sieht! Auch hier gilt im Grundsatz, dass das deutsche Recht auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist. Davon leben Anwälte wie Richter.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #10 am: 28. Mai 2009, 15:36:09 »
Eine erste Reaktion auf die Forderung nach Rückzahlung der Preiserhöhung im ErdgasClassic ist da :
\"Durch die Unternehmensfusionen der letzten Jahre ist die E.ON Avacon AG der Rechtsnachfolger Ihres damaligen Energieversorgers HASTRA, Ihre dort bestehenden Verträge wurden auf elektronischen Weg übernommen.
Nach der Unternehmensfusion wurden Sie in den Erdgas-Sondervertrag versorgt. Bereits mit unserer ersten Rechnungen vom 03.11.1998 für Ihren Erdgaszähler von der damaligen Avacon AG liegen jedoch die allgemeinen Tarife für Erdgas mit Sonderbedingungen zugrunde. Ab dem 12.10.2002 wurden Sie nach den Bedingungen des ErdgasClassic Vertrages versorgt.
Gemäß § 4 Abs. 2 AVBEltV bzw. der gesetzlichen Nachfolgeregelung in § 5 Grundversorgungsverordnung (GasGVV) wurden Änderungen der Allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung wirksam, den gesetzlichen Verpflichtungen aus den Verordnungen sind wir in der Vergangenheit selbstverständlich nachgekommen, so dass Ihre Abrechnungen korrekt erstellt wurden.Es besteht somit kein Rückzahlungsanspruch.\"
Hier taucht erstmals ein völlig neues Produkt auf : Der Allgemeine Tarif für Erdgas mit Sonderbedingungen. Ein völliges Rätsel bleibt, wie der abgeschlossene Sondervertrag, ohne das er gekündigt wurde, in einer Art Metamorphose zum Allgemeinen Tarif wird.

Offline AKW NEE

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« Antwort #11 am: 28. Mai 2009, 16:53:02 »
1998 gab es die Avacon noch nicht!
Zitat
Bereits mit unserer ersten Rechnungen vom 03.11.1998 für Ihren Erdgaszähler von der damaligen Avacon AG
Der Avacon-Konzern gegründet am 20. 08. 1999 durch Fusion von Hastra, ÜZH, EVM AG, FSG und Landgas Nds.
Mehr hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Avacon

Verlauf der Namensänderungen:(Bei anderen Kunden sind die Umbenennungen zu anderen Daten erfolgt.)
Hastra
Wärme Sondervertrag / ab 98/99 Allgemeiner Tarif und Wärme-Sondervertrag Gas
avacon
Ab 99/2000 Allgemeiner Tarif und Wärme-Sondervertrag Gas /
2001/2002 Allgemeiner Tarif und Erdgas-Sondervertrag / 2003/2004 Erdgas Classic
E.ON Avacon
Zum 1. Juli 2005 erfolgte die Umfirmierung von Avacon in E.ON Avacon.

Die Bezeichnungen sind in den Jahresabrechnungen zu finden. Entscheidend ist hier ein Wort, es ist das\"und\". Für mich bedeutet die Verwendung des Wortes \"und\", dass mit einem Vordruck zwei unterschiedliche Tarife abgerechnet wurden. Wenn die E.ON Avacon daraus ein \"mit\" macht, heißt dies nicht, das wir es mitmachen müssen!

Die meisten Umbenennungen erfolgten nicht zu einem Stichtag, sondern für den einzelnen Verbraucher mit der Erstellung der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung. Die Umbenennungen wurden schriftlich nur mit den Abrechnungen bekannt gegeben!
Preisanpassungsklausel ungültig !

Offline Christian Guhl

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« Antwort #12 am: 10. Juni 2009, 19:39:40 »
Auch die mit der Landgas Niedersachsen abgeschlossenen Sonderverträge wurden ohne Kündigung in die Grundversorgung umgewandelt. Am 25.08.2003 erhielten die Kunden ein Schreiben, in dem der ErdgasTarif und der ErdgasClassic angeboten wurden. \"Diese Basisangebote erhalten Sie automatisch, wenn Sie uns nicht benachrichtigen\", so heißt es in dem Anschreiben und \"Alle Angebote gelten ab dem 01.Oktober - auch dann, wenn Sie bereits einen Erdgasvertrag schriftlich abgeschlossen haben\". Kein Wort von Kündigung, kein Einhalten der Kündigungsfrist. Eon-Avacon argumentiert doch jetzt tatsächlich so, dass die Kunden der Einstufung in den Classic hätten widersprechen können. Durch die vorbehaltlose Zahlung der Rechnungen hätten sie der Vertragsänderung zugestimmt.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 10. Juni 2009, 20:39:20 »
Das LG Dortmund hatte sich in seinem Urteil vom 18.01.2008 (Lesen!) mit ähnlichen Sachverhalten zu befassen. Dessen Entscheidung wurde durch ein Berufungsurteil des OLG Hamm vom 29.05.2009 bestätigt.

Offline AKW NEE

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« Antwort #14 am: 12. Juni 2009, 09:26:48 »
Die Lieferverträge wurden mit Übernahme der Bezeichnung, Classic nicht in eine \"Grundversorgung umgewandelt\"!
Auch nach Ansicht der Avacon bzw. der E.ON Avacon handelt es sich bei diesem Tarif um einen (Norm-) Sondervertrag und nicht um eine Grundversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetze.

 

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