Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?  (Gelesen 30193 mal)

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Offline Gerlach

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Hallo,

folgende Situation: Wir wohnen im Netzbereich von e.on-edis in einem älteren Einfamilienhaus. Edis will nun den bestehenden Hausanschluß (HA) renovieren und hat uns dazu einen Brief mit angehängter Einverständniserklärung geschickt, die wir unterschreiben sollen. In dieser Erklärung verpflichten wir uns jedoch, die Kosten für eine Anpassung der elektr. Anlage im Haus an den neuen HA selbst zu tragen.

1. Frage: E.on-Edis-Mitarbeiter haben behauptet, wir seien gesetzlich dazu verpflichtet, unser Einverständnis zu erteilen und die entsprechenden oben erwähnten Kosten zu tragen. Stimmt das? Was ist, wenn wir das nicht wollen, oder dazu kein Geld haben?

Prinzipiell wären wir ja auch bereit, die Kosten für die Anpassung an den neuen HA zu tragen. Allerdings ist der bisherige HA im Keller des Hauses, ca. 40m von der Straße entfernt. Die Mitarbeiter von E.on-Edis haben nun behauptet, daß sie in diesem Falle nur die Kosten bis zu einem HA max 15m von der Straße entfernt übernehmen. Die Kosten für den gesamten Rest der Strecke müßten auch wir zahlen.

2. Frage: Ist es zulässig, daß E.on einfach so den HA verlegt und wir dann sehen müssen, wie wir den Strom zum Haus bekommen?

Über fachkundige Meinungen (insb. juristische) würde ich mich freuen!

Freundliche Grüße,

Philipp Gerlach

Offline Sukram

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #1 am: 11. Mai 2006, 18:48:11 »
Umstellung von Dachständer auf Erdkabel - Kosten ab Hausanschlusskasten Richtung Zähler wurden meiner Mutter aufgedrückt; Entfernung von Staße aber nur ca. 5m.

Ich war damals nicht involviert- habe aber nachträglich recherchiert und bin zum Ergebnis gekommen, dass wir NICHT hätten zahlen müssen; glaube weil die Umstellung auf deren Veranlassung geschah, insb. um Unterhaltskosten zu sparen- Umstellung klag daher in DEREN Interesse.

Ist aber schon lange her- Einzelheiten weiß ich nicht mehr...

Vieleicht liegt bei Ihnen eine andere Veranlassung vor- z.B. Anschlussleistung zu gering -ich tät\' die einfach mal fragen & gleich um die Rechtsgrundlage bitten.

& ich verschieb\' das mal in "Ich brauche dringend Hilfe"... dort gucken auch Rechtsverdreher \'rein ;-)
Ich fordere eine PV - Ertragssteuer!
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LVZ: Mit was Heizen Sie Herr Minister?

BMU: Eine 40 Jahre alte Ölheizung, welche vor 10 Jahren einen neuen Brenner erhielt und in Berlin mit einer Gasheizung.

Offline Gerlach

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #2 am: 11. Mai 2006, 18:59:12 »
Nein, die Anschlußleistung ist in Ordnung. Jedenfalls haben wir da nichts dran geändert.

Danke schon mal für den Hinweis und das Verschieben.

Beste Grüße,

Philipp Gerlach

Offline Cremer

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #3 am: 11. Mai 2006, 19:41:06 »
@Gerlach,

bitte lesen sie in der AVBeltV nach.

Da steht alles drin: §§ 9 bis 10

Genau § 10.5 Abs. 2:
Das Elektroversorgungsunternehmen ist berechntigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebführung notwendigen Kosten für
1. die Erstellung des Hausanschlusses
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

Gesetzlich verpflichtet sind Sie nicht. Die AVBeltV ist eine Verordnung und kein Gesetz.

Also so ohne weiteres würde ich da kein Einverständnis abgeben.

Es fehlt seitens des Versorger die Begründung warum eine Veränderung gemacht werden soll.

Die wissen genau wie man es formulieren muss, damit der Kunde die Kosten tragen soll.

Fragen Sie schriftlich nach!!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #4 am: 11. Mai 2006, 20:01:50 »
@Cremer

Rechtsverordnungen zählen auch zu den Gesetzen im materiellem Sinne.
Formal handelt es sich um Akte der Exekutive, welche hierzu durch die Legislative ermächtigt wurde.

 

Sie betonen wohl falsch:

§ 10 AVBEltV spricht davon, dass weitere Kosten dann erstattet verlangt werden können, wenn der Kunde eine Änderung veranlasst.

Vorliegend scheint jedoch der Versorger der Veranlasser.

Und dabei gilt seit langem eine einfache Regel:

Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.
So einfach ist das.

Das dürfte einem Unternehmen auch nicht schwerfallen, welches landesweit an allen Trafostationen die Schilder austauscht und diese Stationen teilweise zu Werbeflächen für das Unternehmen umfunktioniert mit unnachahmlichen Slogan.


Übrigends tritt die AVBEltV bald außer Kraft.
Wahrscheinlich hat man es deshalb eilig.

Gemach, gemach.
So schnell schießen die Preußen nicht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gerlach

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #5 am: 11. Mai 2006, 20:20:18 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Vorliegend scheint jedoch der Versorger der Veranlasser.

Und dabei gilt seit langem eine einfache Regel:

Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.
So einfach ist das.

Das dürfte einem Unternehmen auch nicht schwerfallen, welches landesweit an allen Trafostationen die Schilder austauscht und diese Stationen teilweise zu Werbeflächen für das Unternehmen umfunktioniert mit unnachahmlichen Slogan.
 :wink:

Das hört sich doch gut an. Das entspricht auch meinem Rechtsempfinden, aber ich wollte doch sicherheitshalber mal nachfragen.

Vielen Dank erstmal an alle. Ich werde also erstmal widersprechen (vielmehr: mein Einverständnis verweigern), und dann schaun wir mal. Über Antworten von Edis werde ich Sie hier informieren.
Viele Grüße,

Philipp Gerlach

Offline RR-E-ft

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #6 am: 11. Mai 2006, 20:26:56 »
@Gerlach

Man muss nicht widersprechen, sondern einfach nicht zustimmen.

Man braucht also gar nichts zu tun.

Manche Aussagen kann man als Verbraucher auch als Drohung empfinden:

http://www.eon-edis.com/html/14070.htm

Kommunikationsspezialisten treiben nur noch voran, fokussieren und stellen sich großen Herausforderungen....

Wird man nun wegen der europaweiten Aufgaben zur Finanzierung des Endessa- Deals herangezogen oder nicht?



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #7 am: 11. Mai 2006, 23:18:50 »
@Fricke,

sorry, da bin ich anderer Auffassung.

Es steht nicht drin "weitere Kosten"

§ 10.5 gibt die Kostenaufbürdung dem Kunden bei Veränderungen des Anschlusses auf.

Also Gerlach, widersprechen Sie!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #8 am: 12. Mai 2006, 10:51:15 »
@Cremer

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, welches vom Grundgesetz ausdrücklich geschützt wird. Daraus folgt zugleich, dass sich niemand für bzw. wegen eine/r andere/n Meinung entschuldigen braucht.

Da ich über lange Jahre selbst in der Rechtsabteilung eines Energieversorgers ausschließlich auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts tätig war, habe ich die vage Hoffnung, die  Bestimmungen,  die entsprechenden Kommentierungen und Rechtsprechung zu kennen.

Die Betonung der Vorschrift liegt auf " oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst".

Die Einschränkung "von ihm veranlasst" betrifft also alle Alternativen des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr 2 AVBEltV bei nachträglichen Veränderungen am Hausanschluss.

Dass es sich dabei um nachträgliche Änderungen handeln muss, liegt auf der Hand, ebenso dass damit über die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses hinaus nur weitere Kosten gemeint sein können, die irgendwann später während der Vertragslaufzeit entstehen.

Sonst könnte der Kunde auch schon bei Vertragsabschluss überhaupt nicht überblicken, welche Kosten auf ihn etwa noch zukommen.

Eine andere Regelung verstieße gegen elementare Grundsätze der Privatautonomie und wäre mit §§ 307, 315 BGB vollkommen unvereinbar.

Zudem kann man in jedem Fall des § 10 AVBEltV immer schon vorher die nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulation solcher Kosten gem. § 315 BGB verlangen.

Daraus ergeben sich für EVU oft plötzlich  ungeahnte Schwierigkeiten wegen des begünstigten Konzerneinkaufs und der betriebswirtschaftlichen Bewertung vorhandener Lagerbestände (last in first out (lifo) bzw.  first in first out (fifo)) etc. pp.

Möglicherweise haben Sie mehr Literatur dazu auf dem Regal. Ich treffe Sie gern auf einem Energierechts- Symposium, um die Sache im Fachkreise auszudiskutieren.

Der Fall einer Mutter mag ein Beleg dafür sein, dass die Vorschrift oft missverstanden und von den EVU den Kunden anders verkauft wird.

Ebensogut werden den Kunden ja auch Begründungen für den Strompreisanstieg verkauft, welche sich ersichtlich für die Konzerne bezahlt machen.

Nichts für ungut:

"Es ist des Menschen Recht auf Erden, Recht zu haben und Jurist zu werden. " (Wenzel)




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
« Antwort #9 am: 12. Mai 2006, 11:32:18 »
@Fricke,

im Fall der SW KH hatten diese die Kosten übernommen bei Verlegung einer neuen Wasserleitung für den Hausanschluss bei meiner Mutter.

Festgestellt wurde ein Rohrschaden im Straßenbereich kurz nach dem Abgang der Hauptsammelleitung. Daraufhin hat die SW die komplette PVC-Rohrleitung, welche bereits 1974 ausgetauscht wurde, erneut ausgetauscht. Es wurde sogar ein neuer Leitungsweg inckl. Hausdurchführung ausgeführt. Leitungslänge Absperrschieber Strasse bis zum Wasserzähler ca. 50m. Kosten, welche meine Mutter gemäß AVB tragen mußte, waren nur die Oberflächenwiederherstellung (Rasen, Verbundpflaster).
 
Dies deckt sich mit Ihrer Aussage, dass die Kosten der Versorger tragen muss.
MFG
Gerd Cremer
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Offline windkraft

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« Antwort #10 am: 13. Mai 2006, 08:47:42 »
@Fricke (Thread vom 11.05.2006)

Ist es nicht so, dass wenn man gar nichts tut, dieses Nichtstun als stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann???

Sicherheitshalber würde ich jedenfalls eindringlich meine Einverständnisverweigerung kundtun.


Immer Wind von Vorn

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Offline DieAdmin

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« Antwort #11 am: 13. Mai 2006, 12:25:22 »
@windkraft

Zitat
Ist es nicht so, dass wenn man gar nichts tut, dieses Nichtstun als stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann???


Auch wenn sich diese Frage an Herrn Fricke richtet:

soweit ich noch aus meiner kaufmännischen Ausbildung weiß, wird Stillschweigen bei Privatpersonen (Nichtkaufleuten) nicht als Zustimmung gewertet. Steht auch irgendwo im BGB

Richtet sich dagegen das "Ansinnen" an Kaufleute, juristische Personen, also Firmen, müssten diejenigen sich äußern, weil sonst das Stillschweigen als Zustimmung gewertet wird.

Aber ich lass mich da gerne fortbilden :)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 13. Mai 2006, 12:45:49 »
@windkraft

Schweigen hat keinen Erklärungsgehalt, ist also gerade keine Zustimmung.

Ausnahmen:

Vorschriften im HGB (Sonderprivatrecht der Kaufleute) und im Zusammenhang mit kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Nichtkaufleute können vertraglich vereinbaren, dass Schweigen ein bestimmter Erklärungsgehlat zukommen soll.

Entsprechende Fiktionen innerhalb von AGB sind gegenüber Verbrauchern jedoch unwirksam.

Man kann demnach als Nichtkaufman durch eine nicht erklärte Zustimmung gerade keine Zustimmung/ Einwilligung  erklären.

Eine andere Konstellation behandelt § 151 II BGB.
Aber darauf kommt es hier nicht an.


@Gerlach

Wenn der Hausanschluss entgegen § 10 IV AVBV nicht zum Eigentum des Netzbetribers gehört, etwa weil er schon zu DDR- Zeiten Eigentum des Kunden war un dieser das Eigentum nicht auf den Netzbetreiber übertragen hatte (was einen entsprechnden Vertrag voraussetzt), dann könnte unter ganz besonderen Voraussetzungen (etwa Spannungsumstellung im Ortsnetz) etwas anderes gelten.

Die Eigentumsgrenzen von Hausanschlüssen war in der DDR in der EnVO 1988 nebst DV, dort in der sog. TAST geregelt.

Dann müsste der Netzbetreiber aber schon nachweisen, dass dr Kunde Eigentümer ist und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.  

Allrdings wird di Spannung schon vor und nicht hinter der Ortsnetzstation etwa von 10- und 15 kV auf vereinheitlichte  20 kV umgestellt.

An den Hausanschlüssen liegen weiter 220/ 230 V an. Alles andere wäre schon von Übel, weil sonst jeder Kunde noch einer eigenen Umspannung bedarf.  



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline windkraft

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« Antwort #13 am: 13. Mai 2006, 15:56:43 »
@ RA Fricke cc Evitel2004

Danke Euch beiden. Es geht doch nichts über das Bildungsforum energienetz. Jetzt habe ich hier mein wohl vergessenes Wissen aus meiner kaufmännischen Ausbildung wieder auffrischen können  :lol: .

Aber dazu ist das Forum ja da.

Viel Wind von Vorn

windkraft

Offline Gerlach

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« Antwort #14 am: 14. Mai 2006, 18:25:42 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Gerlach

Wenn der Hausanschluss entgegen § 10 IV AVBV nicht zum Eigentum des Netzbetribers gehört, etwa weil er schon zu DDR- Zeiten Eigentum des Kunden war un dieser das Eigentum nicht auf den Netzbetreiber übertragen hatte (was einen entsprechnden Vertrag voraussetzt), dann könnte unter ganz besonderen Voraussetzungen (etwa Spannungsumstellung im Ortsnetz) etwas anderes gelten.

Die Eigentumsgrenzen von Hausanschlüssen war in der DDR in der EnVO 1988 nebst DV, dort in der sog. TAST geregelt.

Dann müsste der Netzbetreiber aber schon nachweisen, dass dr Kunde Eigentümer ist und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.  

Allrdings wird di Spannung schon vor und nicht hinter der Ortsnetzstation etwa von 10- und 15 kV auf vereinheitlichte  20 kV umgestellt.

An den Hausanschlüssen liegen weiter 220/ 230 V an. Alles andere wäre schon von Übel, weil sonst jeder Kunde noch einer eigenen Umspannung bedarf.  


@Fricke
Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben das Haus 1996 erworben, irgendwelche besonderen Vereinbarungen bzgl. des Hausanschlusses sind uns nicht bekannt.

Wir haben jetzt sicherheitshalber schriftlich widersprochen und unser Einverständnis verweigert.

Beste Grüße,
Philipp Gerlach

 

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