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Autor Thema: Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise  (Gelesen 7479 mal)

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Offline Elohim.Vista

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« am: 26. November 2008, 10:58:33 »
Hallo zusammen,

ich bin Newbie in Sachen Strompreis-Rebellion, möchte aber die Preise und
-steigerungen nicht kampflos hinnehmen.
Seit 1.9. habe ich einen Sondertarifvertrag für Nachtstrom beim RWE Rhein/Ruhr. Meine Fragen sind:

1. Kann ich jetzt noch gegen die bei Start der vVersorgung geltendne Preise Widerspruch einlegen? ich habe noch nichts unterschrieben, aber bereits Abschlagszahlungen geleistet.
2. Sollten die bei Start der Versorgung geltenden Preise nicht (mehr) anfechtbar sein, wie bereite ich den Widerspruch gegen zukünftige Preiserhöhungen vor?

Vielen Dank im voraus!

Offline RR-E-ft

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« Antwort #1 am: 27. November 2008, 23:18:47 »
@Elohim.Vista

Möglicherweise hatten man sich für den Start der Versorgung gerade aufgrund der dafür angebotenen Preise entschieden, die man angenommen  bzw. vereinbart hat. Sollte einen der vereinbarte Preis reuen, kann man möglicherweise kurzfristig wieder kündigen. Oder man nimmt nichts ab und zahlt nur den Grundpreis, sofern ein solcher vereinbart ist.

Zur Vorbereitung des Widerspruchs gegen zukünftige Preiserhöhungen sollte man sich ggf. durch Bereitlegen von Papier und Stift vorbereiten. Sofern man über kein Faxgerät verfügt, kann es sich ferner empfehlen, bereits Briefkuvert und Briefmarke (Postwertzeichen) vorrätig zu halten.

Offline Elohim.Vista

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« Antwort #2 am: 01. Dezember 2008, 21:18:04 »
@RR-E-ft
Herzlichen Dank and den Foren-Gott! Ich habe mir erst einmal die Augen gerieben und begreife die Antwort als Einwand gegen meine Einschätzung der Unbilligkeit eines jeglichen Preises bei einseitiger Preisfestsetzung durch ein Monopol.
Wäre ja auch zu schön, einem Kartell/Monopol auf diesem Wege die Geschäftsgrundlage entziehen zu können  :D


@Forum
Ich möchte den kommenden Preiserhöhungen widersprechen und bitte um Tips zu meinen Möglichkeiten.

Vertrags-Infos: Sondervertrag für Wärmestrom über getrennten Zähler für Aufladung N und T seit 8.9.08, Grundpreis 85€, Arbeitspreis 12,5ct/KWh brutto.
Diesen Sondervertrag habe ich noch nicht unterschrieben und bisher auch noch keine Aufforderung zur Unterschrift erhalten. Allerdings habe ich schon Abschlagszahlungen geleistet. Auszüge aus dem AGB folgen weiter unten.

Fragen
- Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Preisänderungsklausel einer Überprüfung gemäß §307 nicht standhalten würde und daher unwirksam ist? An dieser Stelle herzlichen Dank an RuRo für seinen Kochzettel „Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger“
- Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Kündigungsklausel wegen Einseitigkeit unwirksam ist, d.h. ein Widerspruch gegen Kündigung durch das VU erfolgreich wäre? Oder kann das VU mir wegen dem in 5.2. enthaltenen §314 bei Kürzung kündigen und mir einen anderen (teureren) Sondervertrag anbieten und so fort im Kreisverkehr?
- Steht im AGB sonst etwas, was die Möglichkeit einer (künftigen) Kürzung auf den Anfangspreis im Wege stehen könnte?
- Ist es von Nachteil, dass ich den Vertrag noch nicht unterschrieben habe bzw. würde ich ohne Unterschrift im schlimmsten Falle (rückwirkend) in die Grundversorgung gesteckt? Oder umgekehrt: Würde mir die Unterschrift irgendwelche Nachteile bescheren?

- Würde gern ein paar Meinungen hören, bevor ich eine Anwalt konsultiere. Bitte seid noch etwas nachsichtig, bin noh dabei, mich einzuarbeiten ...

Vielen Dank im voraus



-------------------------------
AGB
------------------------------
Vertragslaufzeit
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Kündigung
Dieser Vertrag kann von Ihnen oder von RWE Rhein-Ruhr mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Kündigt RWE Rhein-Ruhr, so bietet Ihnen RWE Rhein-Ruhr einen neuen Sondervertrag für Wärmespeicherstrom an; dies gilt nicht im Falle der Kündigung nach Ziffer 5.2.
5.2. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte. 5.3 Kündigungen müssen in Textform erfolgen.

6. Preisänderungen
6.1. RWE Rhein-Ruhr kann die jeweiligen Arbeits-, Mess- und Schaltpreise ändern. Eine solche Anpassung wird Ihnen mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich angekündigt.
6.2. Ändert RWE Rhein-Ruhr auch nur einen dieser Preise, so sind Sie berechtigt, diesen Vertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei RWE Rhein-Ruhr eingegangen sein. Kündigen Sie nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt. RWE Rhein-Ruhr wird Sie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens im Anpassungsschreiben besonders hinweisen.
6.3. Künftige Änderungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer kann RWE Rhein-Ruhr ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gemäß Ziffer 7.1 an Sie weitergeben. RWE Rhein-Ruhr wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z. B. durch die Rechnung, informieren.
6.4. RWE Rhein-Ruhr kann die Preisanpassungsrechte auch vor Lieferbeginn ausüben.

10. Zahlunsverzug
10.1 Fordert RWE Rhein-Ruhr Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann RWE Rhein-Ruhr Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen.
10.2 Sollten Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, kann RWE Rhein-Ruhr die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen lassen und den örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen.
RWE Rhein-Ruhr kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf RWE Rhein-Ruhr eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug sind. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird Ihnen drei Werktage im Voraus angekündigt. RWE Rhein-Ruhr lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unter¬brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. 10.3 Sie können gegen Ansprüche von RWE Rhein-Ruhr nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen¬ansprüchen aufrechnen.

11 Darf RWE Rhein-Ruhr den Vertrag ändern?
RWE Rhein-Ruhr kann zusätzlich zu Ziffer 7 diesen Vertrag ändern oder neu fassen, um ihn an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwal¬tungsentscheidungen anzupassen; erstmals jedoch nach einer Laufzeit von drei Monaten. Eine solche Vertragsanpassung wird Ihnen mit einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich angekündigt. In diesem Fall sind Sie berechtigt, diesen Vertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Vertragsanpassung in Text¬form zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Vertragsanpassung bei RWE Rhein- Ruhr eingegangen sein. Kündigen Sie nicht, so gelten die geänderten Bestimmungen zum angekündigten Zeitpunkt.
RWE Rhein-Ruhr wird Sie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens im Anpassungsschreiben besonders hinweisen.

12 Wann ist RWE Rhein-Ruhr nicht zur Lieferung verpflichtet?
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, RWE Rhein-Ruhr von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von RWE Rhein-Ruhr gemäß Ziffer 10.2 beruht. RWE Rhein-Ruhr wird Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie RWE Rhein-Ruhr bekannt sind oder von RWE Rhein-Ruhr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

14 Sonstiges
14.1 RWE Rhein-Ruhr wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
14.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Offline BerndA

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« Antwort #3 am: 13. September 2009, 15:13:54 »
Hallo, Elohim.Vista,

was Herr Fricke Ihnen sagen will, ist, dass Sie zum 01.09.09 ja bewusst per Vertrag einen Preis mit Ihrem Energieversorger vereinbart haben, an den Sie zunächst mal gebunden sind.

Denn Vertrag ist Vertrag. Die einzige Möglichkeit, die Sie jetzt haben, ist Widerspruch gegen die nächsten Preiserhöhungen einzulegen, weil diese möglicherweise wegen mangelhafter Preisanpassungsklauseln in Ihrem Vertrag unzulässig sind.

Genaueres kann aber erst ein spezialisierter Anwalt dazu sagen. Diesen bekommt man recht einfach und auch günstig über den \"Energieschutzbrief\", siehe hier :

http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Energie-Schutzbrief__1920/

Die 69,- Euro bekommt man durch die möglichen Kürzungen bei den Abschlägen und bei der Jahresrechnung schnell wieder rein.

Also, einfach Mitglied im Bund der Energieverbraucher werden, den \"Energieschutzbrief\" anfordern, und den Anwalt machen lassen.

Der sagt Ihnen dann genau, was Sie machen müssen und welche Chancen Sie haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Ahlers
BdEv Münsterland

Offline Elohim.Vista

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« Antwort #4 am: 22. September 2009, 22:12:58 »
@BerndA

Zunächst vielen Dank für die Antwort!


1.

In der Zwischenzeit habe ich ebenfalls die Ankündigung einer drastischen Preiserhöhung für Nachtstrom erhalten.

Seit Bestehen meines Nachtstrom-Sondervertrages ist dies die erste Erhöhung.
Sowohl der Erhöhung, als auch der gesamten Preisfestsetzung habe ich mit dem $307-Musterschreiben unter http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1168504766.doc]  widersprochen.
Zuvor hatte ich im Frühjahr eine Jahresabrechnung, ohne Widerspruch einzulegen, bezahlt.

Ich denke, mein Nachtstrom-Sondervertrag wird vom EWU gekündigt, dann Ersatzversorgungd und schliesslich Grundversorgung unter Aufrechterhaltung des Widerspruchs bei gekürzten Zahlungen auf Niveau der letzten Jahresendabrechnung (oder weniger).

bin gespannt, wie es weiter geht.


2.

Wirklich interessant wäre es doch, den sog. Preissockel oder Anfangspreis anzugreifen


Zitat
@BerndA schrieb: Denn Vertrag ist Vertrag. Die einzige Möglichkeit, die Sie jetzt haben, ist Widerspruch gegen die nächsten Preiserhöhungen einzulegen, weil diese möglicherweise wegen mangelhafter Preisanpassungsklauseln in Ihrem Vertrag unzulässig sind.


Aber RR-E-ft schrieb z.B., dass es wohl noch keinen Präzedenzfall mit Angriff auf den Preissockel oder Anfangspreis gegeben hat



Zitat
Original von RR-E-ft

...

Der VIII.Zivilsenat hatte noch keinen Fall zu entscheiden, wo ein Kunde mit Anspruch auf Grundversorgung eine solche begehrt und die Allgemeinen Preise der Grundversorgung von Anfang an als unbillig rügt.

Dafür spricht auch, dass der VIII. Zivilsenat selbst sagt, dass aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, bei rückläufigen Kosten seit der letzten Tariffestsetzung  die Tarife zugunsten der Kunden anzupassen (VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Gerade diese Anpassungspflicht spricht gegen den \"Preissockel\". Die Anpassungspflicht gilt gleichermaßen zugunsten aller grundversorgten Kunden und somit unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn die Allgemeinen Preise der Grundversorgung müssen gegenüber allen grundversorgten Kunden mit gleichem Abnahmefall jederzeit identisch sein.

Dafür kommt es wiederum darauf an, wie sich die Kosten seit der letzten Preisanpassung geändert haben. Die letzte Preisanpassung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung kann genügend lange zurückliegen, so dass zwischen dieser und dem Abschluss des Grundversorgungsvertrages (bei dem dem bereits den Preisen widersprochen wird), jedenfalls eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Allgemeinen Preise der Grundversorgung zugunsten der grundversorgten Kunden abzusenken. Ob eine solche Verpflichtung tatsächlich  besteht, lässt sich indes nur beurteilen, wenn man die Kostenentwicklung seit der letzten Tariffestsetzung kennt....

reblaus blendet bei seinen Überlegungen wohl die v. g. gesetzliche Anpassungspflicht und die Tatsache aus, dass die Allgemeinen Preise der Grundversorgung für alle grundversorgten Kunden mit gleichen Abnahmeverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses immer identisch sein müssen.


Wäre ein Nachtstrom-Sondervertrag für einen Angriff auf den \"Presissockel\" oder \"Anfangspreis\" doch besonders geeigent,
da:
- Monopolstellung des Versorgers, keine Wahlmöglichkeit für den Kunden
- Keine Preisänderungsklausel würde $307 standhalten
- Falls Versorger überhaupt das Recht zur Kündigung bei Preisprotest hat und einen in die (teurere) Ersatzversorgung abschiebt: Dann Angriff des Anfangspreises für Nachtstrom in der Ersatz-/Grundversorgung und so weit wie möglich kürzen?


@Cremer: Ist das Thema \"Widerspruch bei Nachtstrom-Sonderverträgen\" hier noch o.k., oder sollte es woanders hin verschoben werden?

Offline bolli

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« Antwort #5 am: 23. September 2009, 08:28:23 »
Zitat
Original von Elohim.Vista
Wäre ein Nachtstrom-Sondervertrag für einen Angriff auf den \"Presissockel\" oder \"Anfangspreis\" doch besonders geeigent,
da:
- Monopolstellung des Versorgers, keine Wahlmöglichkeit für den Kunden
- Keine Preisänderungsklausel würde $307 standhalten
- Falls Versorger überhaupt das Recht zur Kündigung bei Preisprotest hat und einen in die (teurere) Ersatzversorgung abschiebt: Dann Angriff des Anfangspreises für Nachtstrom in der Ersatz-/Grundversorgung und so weit wie möglich kürzen?
Wie oben schon mal erläutert, eignet sich das Thema \"Angriff des Preissockels\" bei Sonderverträgen gerade nicht, da man freiwillig mit Wissen des Anfangspreises diesen Sondervertrag eingegangen ist. Hätte einem der Preis nicht behagt, hätte man den Vertrag nicht eingehen dürfen.

Bei einem Sondervertrag hat der Verbraucher IMMER eine Wahlmöglichkeit, nämlich zum Grundversorger zu wechseln (in den Grundtarif).

Das die Preisänderungsklauseln ggf. dem § 307 nicht standhalten werden, hilft Ihnen beim Sondervertrag aber eben nicht beim  Anfangspreis sondern nur bei zukünftigen Preisanpassungen.

Die Ersatzversorgung gibt es nur für einen begrenzten Zeitraum. Sie endet Kraft Gesetzes nach 3 Monaten, die danach ggf. folgende Grundversorgung können Sie natürlich auch im Anfangspreis angreifen, aber hier gibt es eben noch keinen entsprechend gelagerten Fall, der vom BGH entschieden worden wäre bzw. könnte die Meinung des gesamten BGH noch nicht gefasst sein (da auch der Kartellrechtssenat Urteile in Energiefragen trifft, sind die Entscheidungen nicht immer hundertprozentig kompatibel miteinander).
Der VIII. Senat neigt bisher wohl eher zu einem vereinbarten Anfangspreis, muss hier aber sicher noch ein paar Sonderfälle überdenken. Ob der Anfangspreis bei sofortigem Widerspruch gegen den gesamten Preis in der gesetzlichen Grundversrgung dazu zählt, vermag man bisher noch nicht zu sagen.

Offline Christian Guhl

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« Antwort #6 am: 23. September 2009, 10:30:23 »
Bei Nachtstrom haben einige Versorger vor Kurzem die \"Heizstrom-Grundversorgung\" erfunden. Sonderverträge wurden gekündigt und da die Kunden keine Wechselmöglichkeit haben, wurden sie einfach in diese \"Pseudo-Grundversorgung\" gesteckt. Grundlage soll die StromGVV sein. Diese passt natürlich überhaupt nicht, da wesentliche Merkmale des Nachtstroms (Ein-/Zweitarifzähler/Schaltzeiten/Möglichkeit der Unterbrechung der Lieferung) darin nicht geregelt sind. Wir haben unseren Mitgliedern empfohlen, gegen die Einstufung Widerspruch einzulegen und die Preise (vor Einstufung) als unbillig zu rügen. Entgegen der von @Black geäußerten Auffassung, das bei Widerspruch kein Grundversorgungsvertrag zustande kommt, wurde den Kunden mitgeteilt, dass sie in der Grundversorgung beliefert werden. Es gibt also massenhaft Fälle.

Offline Cremer

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« Antwort #7 am: 23. September 2009, 10:50:18 »
@Christian Guhl,

bei mir als Sondergaskunde, wie beim Heizstromsondervertrag, wurden die Verträge auch bereits im Juni 2006 zum 31.12.2006 einseitig gekündigt. Seit dem meinen die Stadtwerke Kreuznach, ich befände mich im Grundversorgungsvertrag.
Nun, Klarheit wird die an den SW eingereichte Klage irgendwann mal ergeben.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline bolli

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Newbie sucht Hilfe: Widerspruch gegen nachtstrom-Preise
« Antwort #8 am: 23. September 2009, 12:55:07 »
Zitat
Original von Christian Guhl
... Entgegen der von @Black geäußerten Auffassung, das bei Widerspruch kein Grundversorgungsvertrag zustande kommt, wurde den Kunden mitgeteilt, dass sie in der Grundversorgung beliefert werden. Es gibt also massenhaft Fälle.
Wenn ich Black richtig verstanden habe, kommt zwar bei Widerspruch kein Vertrag zustande, wohl aber durch eine darauf folgende Entnahme von Strom aus dem Netz. Und in dem Augenblick soll trotz vorherigem Widerspruch der Anfangspreis in der Grundversorgung als \"vereinbart\" gelten. Und dieses selbst dann, wenn man anschließend nochmals diesen Widerspruch erneuert.  ?(
Auch hier wird es wohl eines entsprechenden Falles bedürfen. um das abschließend zu klären.

 

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