Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: einfache vs qualifizierte Preisänderungsklausel  (Gelesen 5917 mal)

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Offline Juliane

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einfache vs qualifizierte Preisänderungsklausel
« am: 22. Juni 2005, 11:43:45 »
Hallo,
habe gerade Ärger mit gasunternehmen. Nun werdei ch darauf verwiesen, dass es einfache und qualifizierte Preisänderungsklauseln gibt. Diese Klauseln seien grds. wirksam (Preisänderung der EK-preise berechtigen zur Preisanpassung mit gleichzeitigem Lösungsrecht vom Vertrag seitens Kunde). Ich finde trotz googeln dazu nichts :(( Sogar der BGH soll etwas dazu entschieden haben, nnämlich dass die rechtmäßig seien.

Weiß jemand was? Hier habe ich auch noch nichts entdeckt-anscheinend wird nur die qualif. Preisklausel mit ihrer Unwirksamkeit behandelt
 :(  
Juliane

Offline lästig

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einfache vs qualifizierte Preisänderungsklausel
« Antwort #1 am: 22. Juni 2005, 18:11:46 »
Hallo Juliane,
das Problem ist bei jeder mir bekannten Preisänderungsklausel, daß der Gasverkäufer nachweisen muss, nicht nur Dir lapidar mitteilen wie sich seine internen und externen Kosten (Einkauf, Vertrieb, Verwaltung, Gewinn...) beim vereinbaren des Vertragspreises bzw. bei der ersten Lieferung zusammengesetzt haben und welche Kosten sich nun wie in der Folge geändert haben so daß er nun einen anderen Preis berechnen muss / will. Beispiel: doppelter Einkaufpreis ist nicht doppelter Preis für Dich. Und da gelten nur externe Kosten. Wenn er seine Verwaltungskosten aufbläst oder irgendwo draufzahlt, musst Du deshalb keine Preiserhöhung hinnehmen! Und er muss beides (kpl. Kostensituation Vertragsabschluss und Kostensituation zur Preiserhöhung nachweisen!. In der Regel ist der \"Vertragspreis\" ein \"Kampfpreis\" der evt. sogar nicht Kostendeckend für Ihn ist, also angesetzter Gewinn = -x% oder -ct, oder er setzt seine Verwaltung unter Wert an. Wenn er also auf dieser Basis um die Veränderungen seiner externen Kosten (alles immer in % der Ausgangsbasis, nie mit ct rechnen) den Preis anpasst, bleibt der Anteil Verwaltung und Gewinn gleich hoch (ggf. allgemeine Lebenshaltungskosten außen vor) bzw. gleich defizitär...
Der Einwand \"geänderter Preis wurde bei Bestellung genannt und durch Ihre Bestellung demzufolge genehmigt\" taugt nicht, denn kontrollieren kannst Du erst nach einigen Monaten, wenn die statistischen Werte ermittelt und bekannt sind, und er hat immer noch nicht seine Nachweispflicht bzgl. der Änderung erfüllt. Und einen anderen Lieferanten beauftragen der billiger wäre kannst Du / darfst Du auch nicht also sollst Du nach dem Willen der Vertragsfirmen das tun was jeder gute Kunde machen soll: Zahlen und schweigen. Tu`s nicht!
Und da das keiner nachweist, wird ein Rückforderungsprozess wg. ungerechtfertigter Bereicherung sicher recht gute Chancen haben.
Ich probier`s grad...

Offline energienetz

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einfache vs qualifizierte Preisänderungsklausel
« Antwort #2 am: 22. Juni 2005, 22:06:36 »
Um welche Firma und welche Klausel geht es denn genau? Der Bund der Energieverbraucher hat erfolgreich bereits viele unzulässige Klauseln abgemahnt bzw. entsprechende Urteile erwirkt.

Offline Juliane

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einfache vs qualifizierte Preisänderungsklausel
« Antwort #3 am: 23. Juni 2005, 09:36:18 »
Danke schon mal..
Firma= Primagas ;(

Die Klausel lautet wie folgt \"Preisänderungen der Einkaufspreise von Primaga für Flüssiggas berechtigen zu einer entsprechenden Anpassung der Flüssiggaspreise gemäß § 315 BGB, ggf. also auch zu einer Lösung vom Vertrag.\"
Fa. stellt sich auf stur; wir haben den ursprungspreis + 2% aufschlag gezahlt, jetzt stehen noch ca. 130 EUR aus. Der BGH hat wohl entschieden, dass Klauseln, bei denen bei einseitiger Preiserhöhung der andere Teil sich vom Vertrag lösen kann, zulässig sind. Jetzt frage ich mich nur, ob der Preisanstieg in unserem Fall (1,38 EUr auf letztlich 1,60 EUR) angemessen ist? Es sieht doch wohl so aus, dass die Prüfung der Angemessenheit in einem Gerichtsverfahren durch den Richter erfolgen würde? Ergo müsste man es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen? :(

Offline lästig

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einfache vs qualifizierte Preisänderungsklausel
« Antwort #4 am: 25. Juni 2005, 17:49:38 »
Hallo Juliane,
Was kriegst Du für 1.60 ? Preise für l = 35 - 40 ct!
Ob der verlangte Preis gerechtfertigt ist, kann man am Preisindex für Flüssiggas ablesen. Leider ist der vom BdE schon seit langem nicht mehr aktualisiert worden...
Wieso guckst Du nicht vor der Bestellung was der Marktpreis ist? Wenn Du dann anderweitig tankst, dürfte Dein Vertragsunternehmen ja kein Problem damit haben, denn Du darfst Dich vom Vertrag lösen? Oder nicht?
Wobei wenn man die die Veränderung der Einkaufspreise nicht nachweist (Procerdere sh. meine andere Nachricht), dann haben die auch kein Recht zur Preiserhöhung oder gar zur Vertragslösung, und Du bekommst Dein Flüssiggas noch bis zum Sankt Nimmerleins-Tag zum Vertragspreis...

Offline Watzl

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einfache vs qualifizierte Preisänderungsklausel
« Antwort #5 am: 28. Juni 2005, 17:54:32 »
Der normale Mensch versteht diese Juristerei wohl nie richtig, deshalb rarte ich dringend, sich einen entsprechenden Fachanwalt zu suchen (nicht irgendeinen) Der BdE hat hier Empfehlungen. Als Laie wird man diesen ausgekochten und dickpelzigen Vertragsleuten nie im Leben Herr werden. Dafür ist man selbst in der Regel zu anständig.

Beim nächsten Schreiben einfach darauf hinweisen, dass man bereits Kontakt mit dem BdE aufgenommen hat. Allein das wirkt schon Wunder, weil die andere Seite dann weiß, dass sie es mit LEuten zu tun hat, die die Materie ganz genau kennen.

H. Watzl

 

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