Hallo Juliane,
das Problem ist bei jeder mir bekannten Preisänderungsklausel, daß der Gasverkäufer nachweisen muss, nicht nur Dir lapidar mitteilen wie sich seine internen und externen Kosten (Einkauf, Vertrieb, Verwaltung, Gewinn...) beim vereinbaren des Vertragspreises bzw. bei der ersten Lieferung zusammengesetzt haben und welche Kosten sich nun wie in der Folge geändert haben so daß er nun einen anderen Preis berechnen muss / will. Beispiel: doppelter Einkaufpreis ist nicht doppelter Preis für Dich. Und da gelten nur externe Kosten. Wenn er seine Verwaltungskosten aufbläst oder irgendwo draufzahlt, musst Du deshalb keine Preiserhöhung hinnehmen! Und er muss beides (kpl. Kostensituation Vertragsabschluss und Kostensituation zur Preiserhöhung nachweisen!. In der Regel ist der \"Vertragspreis\" ein \"Kampfpreis\" der evt. sogar nicht Kostendeckend für Ihn ist, also angesetzter Gewinn = -x% oder -ct, oder er setzt seine Verwaltung unter Wert an. Wenn er also auf dieser Basis um die Veränderungen seiner externen Kosten (alles immer in % der Ausgangsbasis, nie mit ct rechnen) den Preis anpasst, bleibt der Anteil Verwaltung und Gewinn gleich hoch (ggf. allgemeine Lebenshaltungskosten außen vor) bzw. gleich defizitär...
Der Einwand \"geänderter Preis wurde bei Bestellung genannt und durch Ihre Bestellung demzufolge genehmigt\" taugt nicht, denn kontrollieren kannst Du erst nach einigen Monaten, wenn die statistischen Werte ermittelt und bekannt sind, und er hat immer noch nicht seine Nachweispflicht bzgl. der Änderung erfüllt. Und einen anderen Lieferanten beauftragen der billiger wäre kannst Du / darfst Du auch nicht also sollst Du nach dem Willen der Vertragsfirmen das tun was jeder gute Kunde machen soll: Zahlen und schweigen. Tu`s nicht!
Und da das keiner nachweist, wird ein Rückforderungsprozess wg. ungerechtfertigter Bereicherung sicher recht gute Chancen haben.
Ich probier`s grad...