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Autor Thema: Daseinsvorsorge - Wasserpreis und Cross-Border-Leasing  (Gelesen 6754 mal)

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Offline nomos

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Daseinsvorsorge - Wasserpreis und Cross-Border-Leasing
« am: 25. November 2008, 22:45:29 »
Kommunalpolitik heute (Cross-Border-Leasing auch mit der Wasserversorgung):

Monopoly und Steuersparmodelle mit dem Kern der Daseinsvorsorge

Auch Wasser wird teurer - der Bürger und Verbraucher zahlt wieder einmal

Der Zweckverband Bodenseewasserversorgung erhöht den Wasserpreis um 2-3 Cent pro Kubikmeter. Das wurde heute beschlossen. Hintergrund sind Verluste aus dem Cross-Border-Leasinggeschäft aufgrund der Finanzkrise.  Der Zweckverband hat Leitungsnetz und Wasseraufbereitungsanlage an einen US-Trust vermietet und zurückgemietet.

z.B. Südkurier

PS:
Hier passt das besser:
    OB Palmer Tübingen auf der C-B-L-Krisensitzung: (O-Ton liegt vor)
    \"Steuerzahlen ist eine Pflicht. Wir brauchen Steuern um die öffentlichen Aufgaben finanzieren zu können und Scheingeschäfte zum Steuersparen sollten Kommunen auf keinen Fall durchführen.\"

    Beim Hören dachte ich spontan an die vielen in diesem Bereich aktiven öffentlichen Hände mit ihren privatrechtlichen Beteiligungen und den diversen Holdingkonstrukte und dann noch an den BFH und das BMF.

    Ob die Politiker, auch kommunale, hier wirklich lernfähig sind?
    Geld lockt - Monopoly ist ein beliebtes Spiel ;)  .  Nur bei der Daseinsvorsorge hört der Spass auf.[/list]

    Offline nomos

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    Daseinsvorsorge - Wasserpreis und Cross-Border-Leasing
    « Antwort #1 am: 05. Dezember 2008, 20:15:49 »
    Tagblatt


    Frage:
    Eine öffentliche Hand spart Steuern.
    Was macht dann die andere öffentliche Hand?[/B]

    Offline nomos

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    Daseinsvorsorge - Wasserpreis und Cross-Border-Leasing
    « Antwort #2 am: 23. Juli 2009, 09:24:18 »
    Gemeindesatzung - Verwaltungsakt - und das Privatrecht

    Ein aktuelles Beispiel  einer Satzungserneuerung aus dem Bereich der Daseinsvorsorge (Das genehme Rechtsgebiet wird per Satzung bestimmt!):


    Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Göppingen vom 14.05.2009
     
    Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) und § 8 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der GO (DVO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 14.05.2009 folgende Satzung beschlossen:
     
    § 1 Wasserversorgung
     
    Die Stadt Göppingen betreibt die öffentliche Wasserversorgung durch die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG - EVF - (nachfolgend Versorger genannt) zu dem Zweck, das Stadtgebiet mit Trinkwasser zu versorgen.
     
    § 2 Bereitstellung der Einrichtung zur öffentlichen Benutzung und Rechtsverhältnis
     
    (1) Die Stadt Göppingen stellt die Wasserversorgungsanlage ihren Einwohnern zur öffentlichen Benutzung bereit.
     
    (2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versorger und den Wasserabnehmern ist privatrechtlich. Es gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 in der jeweils geltenden Fassung mit ergänzenden Bestimmungen des Versorgers einschließlich der Preise in der jeweils geltenden Fassung.
     
    § 3 Art des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage
     
    (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Göppingen liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
     
    (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
     
    (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen dem Versorger Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
     
    (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen einen Kostenvorschuss oder Sicherheit zu leisten.
     
    § 4 Anschlusszwang
     
    (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Sie sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung zu ermöglichen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.
     
    (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Versorger einzureichen. Über die Befreiung entscheidet der Eigenbetrieb Stadtwerke Göppingen.
     
    § 5 Benutzungszwang
     
    (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken.
     
    (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
     
    (3) Die Stadt Göppingen räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
     
    (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Versorger einzureichen. Über die Befreiung oder Teilbefreiung entscheidet der Eigenbetrieb Stadtwerke Göppingen.
     
    § 6 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
     
    (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte, der Wohnungseigentümer, der Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten Gleichstehende.
     
    (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
     
    § 7 Inkrafttreten
     
    Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 20.09.1987 außer Kraft.
     
    Hinweis:
     
    Gemäß § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Göppingen geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
     
    Ausgefertigt:
     
    Göppingen, den 14.05.2009
     
    gez. Guido Till
     
    Oberbürgermeister

     

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