Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
[Strom] Widerspruch gegen anstehende Erhöhungen
Gulliver08:
Hallo,
ich möchte gerne mal eine Frage loswerden. Nachdem mein Stromversorger (EON) vor Kurzem und jetzt zum Dezember Strompreiserhöhungen angekündigt hat, stelle ich mir die Frage, ob ich nicht auch -wie bereits beim Gasversorger als Sondervertragskunde geschehen- Widerspruch einlege.
Nachdem ich mich im Bezug auf die Gasversorgung schon umfangreich in die Materie eingearbeitet habe, will ich die Frage loswerden, inwieweit es bei Stromverträgen evtl. Spezifika gibt, die ein anderes Vorgehen als bei Gasverträgen ratsam erscheinen lassen. Der Punkt Billigkeit von Preisanpassungen ist sicherlich genauso relevant, aber wie sieht es z.B. mit Sonderverträgen etc. aus.
Wäre prima, wenn ich da ein paar Tipps von einigen \"Stromrebellen\" erhalten würde.
Danke & Gruß
DieAdmin:
@Gulliver08,
beim Strom gilt dasselbe wie für Gas.
Vor der Frage, welchen Preis nun anzusetzen ist, stand ich auch mal:
Höhe des Strompreises?
und hier EVI Waltershausen (Thüringen)
Die allgemeine Empfehlung ist (ich denke, dass hat sich nicht geändert), den Preis anzusetzen, den man bei der letzten Jahresabrechnung bezahlt hat.
Wer einen alten Vertrag hat, kann schärfer kürzen. Sollte aber erst die Meinung eines versierten Rechtskundigen (RA) einholen.
Als Antwort argumentiert der Versorger gern, dass es beim Strompreis auf die Billigkeit nicht ankommt und verweist auf dieses BGH Urteil:
Zur Pressemitteilung: %22%2C+%22[%273%27%2C+%273%27]%22]&nr=39353&linked=pm&Blank=1\']Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise
Im Forum: BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06
RR-E-ft:
@Gulliver08
Auch bei Stromlieferverträgen ist eine nachträgliche Preisneufestsetzung im laufenden Vertragsverhältnis nur möglich, wenn sich ein entsprechendes Recht direkt aus einer Verordnung ergibt, also für grundversorgte Kunden aus der StromGVV. Die Erhöhung unterliegt dann der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.
Für Sondervertragskunden ergibt sich ein solches Recht nicht unmittelbar aus der StromGVV. Es kommt darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 BGB) und ob diese einer Inhalstkontrolle gem. § 307 BGB standhält.
Siehste hier.
Gulliver08:
Danke für das Feedback. Ich prüfe jetzt mal, was das in Bezug auf meinen Vertrag bedeutet.
Gruß
RR-E-ft:
@Gulliver08
--- Zitat --- Ich prüfe jetzt mal, was das in Bezug auf meinen Vertrag bedeutet.
--- Ende Zitat ---
Viel Spaß und Erfolg dabei.
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