Ich möchte den geneigten Forenteilnehmern die Handlungsweise eines überregional tätigen Stromversorgers grundsätzlich zur Diskussion stellen:
Hintergrund:
Heute erhielt ich von meinem Stromversorger zu meinem Tarif in der Grund-und Ersatzversorgung ein Schreiben u.a. mit dem Bezug: Strompreisänderung zum 01.04.2009
Dabei wird auf der Rückseite unter der Überschrift „ Antworten auf häufig gestellte Fragen:“ folgendes publiziert:
Welche Preise ändern sich noch zum 01.04.2009?
Zum 01.04.2009 ändern sich die Pauschalen für Mahnung auf 5,00 € und Nachinkassogang auf 40,00 € in den Ergänzenden Bestimmungen zur Stromversorgung. Neu hinzu kommen die Pauschalen für Telefoninkasso (15,00 €) sowie für zusätzliche Rechnungsstellungen (11.90 € je Rechnung). Die Preise und Erläuterungen hierzu finden Sie auch im Internet oder in unserer Veröffentlichung in der Tagespresse.
Zu weiteren Gedanken zunächst die Links
http://www.philognosie.net/index.php/article/articleview/353/http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/forderungsmanagement/kurse/inkasso-per-telefon-telefoninkasso/rechtliche-grundlagen/rechtliche-grundlagen.htmlNimmt man diese Anweisungen als Grundlage, und hinterfragt die rechtliche Grundlage so stellt sich mir die Frage, ob nicht wieder der nicht informierte oder bereits prekär lebende Verbraucher einfach abgezockt werden soll.
Es geht den EV im Grunde doch zunächst nur darum Druck aufzubauen, um personal- und/oder kostenintensivere Wege auszuschließen bzw. abzukürzen.
Aber weshalb sollen die betroffenen Verbraucher das auch noch bezahlen, denn Mitschnitte von Telefongesprächen sind unzulässig und eine Straftat.
Falls man die Telefonate aber nicht mitschneidet wie will man die Gebühr rechtfertigen, wenn der Verbraucher das Telefonat abstreitet und sich auf §17 Abs.2 StromGVV beruft: und den Nachweis fordert
Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
Zudem die rechtliche Grundlage als Beweismittel nach meinem Dafürhalten gleich Null ist, falls der Angerufene seine Einwilligung zur Aufzeichnung verweigert.
Grundsätzlich gilt zunächst einmal Art. 10 Abs.1 GG
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Unterstützt wird das GG durch § 201 Abs.1 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Die Tretmine für die Beweisführung ist das kleine Wörtchen „unbefugt“, denn die Unternehmen sind ja nicht auf der Nudelsuppe dahergeschwommen, sondern sind sich der rechtlichen Auswirkungen voll bewusst.
Daher bedient man sich zu Beginn des Telefonates eines so oder ähnlich einleitenden Satzes, um die Zustimmung des Schuldners zu erreichen:
„Wir weisen Sie darauf hin dass dieses Gespräch zu Qualitäts- und Trainingszwecken aufgezeichnet wird“
Klar dürfte nach dem gutgläubigen Einverständnis sein, dass das Telefonat nicht nur für interne Zwecke benutzt wird, sondern auch als Beweismittel herhalten muss, wenn es darauf ankommt.
Als Beispiel sei hier eine Auseinandersetzung mit Tele2 angeführt
http://www.golem.de/0702/50674.htmlUnd schon ist man die 15,- € los.
Einen Zusammenhang gibt es wohl aber auch zu den zusätzlichen Rechnungsstellungen (11,90 € pro Rechnung)
In dem o.a. Link der Akademie.de heißt es:
Zwar tritt der Verzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden ein, doch im Streitfall müssen Sie immer den Zugang der Rechnung beweisen. Sie sollten also versuchen, sich vorsorglich Beweismittel für den Zugang der Rechnung zu verschaffen. Können Sie den Zugang der Rechnung nicht nachweisen, muss der Mahnung eine Kopie der Rechnung beiliegen.
Und schon sind 11,90 € für Kopie der Rechnung weg!
Wie allerdings in diesem Fall für eine Rechnungskopie ein vernünftiger Nachweis der Berechnungsgrundlage nach § 17 StromGVV gelingen kann, verschließt sich mit völlig.
Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, aber glaube, dass Gerichte zu überhöhten Pauschalen bereits Recht gesprochen haben.
Die EV rechnen sich sicher ein stattliches Sümmchen aus. Ein Telefonat plus eine Rechnungskopie = 26,90 €. Ein profitables Geschäft.
Daher, Holzauge sei wachsam!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
Weiterführende Links
http://www.dtb-kassel.de/publikationen/cc_monitoring_aib_06_2006.pdfhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg95-02.htmlhttp://www.antispam.de/wiki/Gespr%C3%A4chsaufzeichnung_%E2%80%93_Mitschnitt#angebliche_Aufzeichnungen_vom_Gespr.C3.A4chspartner_.28CCA.29