Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EV eröffnet sich neue Einnahmequellen, hier: Telefoninkasso / Gebühr für zusätzl. Rechnung  (Gelesen 6646 mal)

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Offline Wolfgang_AW

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Ich möchte den geneigten Forenteilnehmern die Handlungsweise eines überregional tätigen Stromversorgers grundsätzlich zur Diskussion stellen:

Hintergrund:
Heute erhielt ich von meinem Stromversorger zu meinem Tarif in der Grund-und Ersatzversorgung ein Schreiben u.a. mit dem Bezug: Strompreisänderung zum 01.04.2009

Dabei wird auf der Rückseite unter der Überschrift „ Antworten auf häufig gestellte Fragen:“ folgendes publiziert:
Zitat
Welche Preise ändern sich noch zum 01.04.2009?
Zum 01.04.2009 ändern sich die Pauschalen für Mahnung auf 5,00 € und Nachinkassogang auf 40,00 € in den Ergänzenden Bestimmungen zur Stromversorgung. Neu hinzu kommen die Pauschalen für Telefoninkasso (15,00 €) sowie für zusätzliche Rechnungsstellungen (11.90 € je Rechnung). Die Preise und Erläuterungen hierzu finden Sie auch im Internet oder in unserer Veröffentlichung in der Tagespresse.

Zu weiteren Gedanken zunächst die Links
http://www.philognosie.net/index.php/article/articleview/353/
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/forderungsmanagement/kurse/inkasso-per-telefon-telefoninkasso/rechtliche-grundlagen/rechtliche-grundlagen.html

Nimmt man diese Anweisungen als Grundlage, und hinterfragt die rechtliche Grundlage so stellt sich mir die Frage, ob nicht wieder der nicht informierte oder bereits prekär lebende Verbraucher einfach abgezockt werden soll.
Es geht den EV im Grunde doch zunächst nur darum Druck aufzubauen, um personal- und/oder kostenintensivere Wege auszuschließen bzw. abzukürzen.

Aber weshalb sollen die betroffenen Verbraucher das auch noch bezahlen, denn Mitschnitte von Telefongesprächen sind unzulässig und eine Straftat.
Falls man die Telefonate aber nicht mitschneidet wie will man die Gebühr rechtfertigen, wenn der Verbraucher das Telefonat abstreitet und sich auf §17 Abs.2 StromGVV beruft: und den Nachweis fordert
Zitat
Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

Zudem die rechtliche Grundlage als Beweismittel nach meinem Dafürhalten gleich Null ist, falls der Angerufene seine Einwilligung zur Aufzeichnung verweigert.

Grundsätzlich gilt zunächst einmal Art. 10 Abs.1 GG
Zitat
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Unterstützt wird das GG durch § 201 Abs.1 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Zitat
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
   1.    das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
   2.    eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Die Tretmine für die Beweisführung ist das kleine Wörtchen „unbefugt“, denn die Unternehmen sind ja nicht auf der Nudelsuppe dahergeschwommen, sondern sind sich der rechtlichen Auswirkungen voll bewusst.

Daher bedient man sich zu Beginn des Telefonates eines so oder ähnlich einleitenden Satzes, um die Zustimmung des Schuldners zu erreichen:
„Wir weisen Sie darauf hin dass dieses Gespräch zu Qualitäts- und Trainingszwecken aufgezeichnet wird“
Klar dürfte nach dem gutgläubigen Einverständnis sein, dass das Telefonat nicht nur für interne Zwecke benutzt wird, sondern auch als Beweismittel herhalten muss, wenn es darauf ankommt.
Als Beispiel sei hier eine Auseinandersetzung mit Tele2 angeführt http://www.golem.de/0702/50674.html

Und schon ist man die 15,- € los.

Einen Zusammenhang gibt es wohl aber auch zu den zusätzlichen Rechnungsstellungen (11,90 € pro Rechnung)
In dem o.a. Link der Akademie.de heißt es:
Zitat
Zwar tritt der Verzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden ein, doch im Streitfall müssen Sie immer den Zugang der Rechnung beweisen. Sie sollten also versuchen, sich vorsorglich Beweismittel für den Zugang der Rechnung zu verschaffen. Können Sie den Zugang der Rechnung nicht nachweisen, muss der Mahnung eine Kopie der Rechnung beiliegen.

Und schon sind 11,90 € für Kopie der Rechnung weg!
Wie allerdings in diesem Fall für eine Rechnungskopie ein vernünftiger Nachweis der Berechnungsgrundlage nach § 17 StromGVV gelingen kann, verschließt sich mit völlig.
Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, aber glaube, dass Gerichte zu überhöhten Pauschalen bereits Recht gesprochen haben.

Die EV rechnen sich sicher ein stattliches Sümmchen aus. Ein Telefonat plus eine Rechnungskopie = 26,90 €. Ein profitables Geschäft.

Daher, Holzauge sei wachsam!

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Weiterführende Links
http://www.dtb-kassel.de/publikationen/cc_monitoring_aib_06_2006.pdf
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg95-02.html
http://www.antispam.de/wiki/Gespr%C3%A4chsaufzeichnung_%E2%80%93_Mitschnitt#angebliche_Aufzeichnungen_vom_Gespr.C3.A4chspartner_.28CCA.29
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline Black

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Was muss man sich denn unter \"Telefoninkasso\" vorstellen?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Wasserwaage

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jaja, da rechnet sich einer so dumm und dusselig, welches evu hier auch immer betroffen ist, es strebt bestimmt die weltherrschaft an....

@ black

wahrscheinlich ist telefoninkasso eine neue form bei der man als rückständiger zahler eine 0900-Nummer anrufen kann um den rückständigen betrag einfach per telefonrechnung zu bezahlen und das kostet dann halt nochmal 15 € mehr, vonwegen mehrwertdienst usw. (hab ich etwas gerade eine neue inkassomöglichkeit gefunden?!)

übrigens: eine rechnungskopie ist keine zusätzliche rechnungsstellung. ich gehe davon aus, dass mit der zusätzlichen rechnungsstellung dem thema begegnet wird, dass der kunde durch die änderung des §40 des EnWG seinen abrechnungszeitraum z.b. auf monatlich umstellen lassen kann. was dann z.b. 11 mal eine zusätzliche Rechnungsstellung bedeuten würde.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline kira

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Unter Telefoninkasso verstehe ich folgendes:

Das EVU versucht zunächst telefonisch ausstehende Beträge einzufordern, dafür darf der Kunde dann zahlen.


erst dann wird zusätzlich ein Nachinkasso fällig.

Natürlich erst, nachdem der Kunde auf Mahnungen nicht reagiert hat.
MfG

Kira

Offline Black

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Zitat
Original von kira
Unter Telefoninkasso verstehe ich folgendes:

Das EVU versucht zunächst telefonisch ausstehende Beträge einzufordern, dafür darf der Kunde dann zahlen.

siehe hier:
ergänzende Bestimmungen

Sehr bedenklich.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline kira

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Zitat
Original von Black


Sehr bedenklich.

warum?
MfG

Kira

Offline Black

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Das sollte lieber ein Kollege von der Verbraucherseite erläutern.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Wolfgang_AW

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@wasserwaage

Zitat
... dass der kunde durch die änderung des §40 des EnWG seinen abrechnungszeitraum z.b. auf monatlich umstellen lassen kann. was dann z.b. 11 mal eine zusätzliche Rechnungsstellung bedeuten würde
Ja, interessanter Gedanke, wobei ich glaube, dass nicht der §40 EnWG sondern §12 Abs.1 StromGVV die Grundlage bildet. Bei 11x monatlicher Abrechnung immerhin 130,90 €.
Damit hat sich das EVU geschickt aber Verbraucherunfreundlich dieser Zahlungsweise gewissermaßen entzogen.

Jedenfalls ist die zusätzliche Rechnungsgebühr kontrapoduktiv, da inzwischen der intelligente Stromverbrauch mit engmaschigerer Überwachung beworben wird.
Allerdings wird dabei alles mittels elektronischer Messeinheiten überwacht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
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(Alfred Polgar)

Offline Wasserwaage

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ich denke nicht, dass der §12GVV da reinspielt zumal es hier eindeutig ein kann gibt. würde das evu auf dieser basis 12 abrechnungen stellen, dann wäre keine einzige davon eine zusätzliche und somit mit den 12,90 abrechenbar. dieser § ist auch keine neuerung. der §40 enwg hingegen ist eine neuerung durch das gesetz zur öffnung des messwesens (aus dem august)..... und hier gibt es ein muss wenn der verbraucher es will, aber dann muss er auch dafür zahlen... so einfach ist das....
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline Wolfgang_AW

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@Black

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von kira
Unter Telefoninkasso verstehe ich folgendes:

Das EVU versucht zunächst telefonisch ausstehende Beträge einzufordern, dafür darf der Kunde dann zahlen.

siehe hier:
ergänzende Bestimmungen

Sehr bedenklich.

Scheint nur Ihnen sehr bedenklich zu erscheinen, die \"Wissenden\" auf Verbraucherseite halten sich jedenfalls zurück. ;)

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
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Offline RR-E-ft

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@Wolfgang_AW

Dass ein solches  Telefon- Inkasso und die dafür veranschlagten Kosten rechtlich sehr fragwüridig sind, hat nicht nur der Kollege erkannt.

Ich meine, das sei ggf. ein Fall für eine Unterlassungsklage nach dem UklaG durch eine Verbraucherzentrale.

Offline Wolfgang_AW

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Ich werde den Sachverhalt den Kollegen von der Verbraucherzentrale zukommen lassen

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
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