Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Fehlender Vertrag  (Gelesen 3201 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline CASTOR_OIL

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Fehlender Vertrag
« am: 23. November 2008, 18:22:25 »
Eine relativ witzige Situation:

Ich hatte bei Hein Gas mein Gas bezogen. Eon Hanse hat dann das Vertragsverhältnis übernommen. Dann das übliche: Einspruch,
Eon lästert, aber es passiert nichts etc. pp.

Jetzt das Kuriose: Um eon zu beschäftigen, bat ich um eine Kopie des Ursprungsvertrages (weil ich den zu der Zeit nicht gefunden hatte). Eon ignorierte diese Bitte geflissentlich und nachdem beim zweiten Mal genau dieselbe Reaktion passierte, hab ich den leisen Verdacht, das EON bei der Übernahme ein paar Verträge verschlampt hat.

Was passiert eigentlich, wenn EON wirklich den Mahnbescheid verschickt, ich dann den Widerspruch einlege und sich herausstellt, dass ich und EON keinen schriftlichen Vertrag haben ?

Was jetzt meinen Vertrag  angeht, so sage ich mal, dass ich diesen...ahem... verlegt habe, aber wenn ich *wirklich* gut nachsehen würde, ihn wahrscheinlich auch finden würde.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Fehlender Vertrag
« Antwort #1 am: 24. November 2008, 18:47:35 »
@CASTOR_OIL

Man sollte einen schriftlichen Sondervertrag finden, weil sich die darin ggf. enthaltene Preisänderungsklausel wohl  gem. § 307 BGB als unwirksam erweisen wird.

Sonst gilt man möglicherweise als Tarifkunde, dessen Vertrag allein durch Entnahme zustande gekommen war.

Offline CASTOR_OIL

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Fehlender Vertrag
« Antwort #2 am: 24. November 2008, 21:12:40 »
Sondervertrag Hein Klassik.

- Privatkunde

4. Hein Gas ist berechtigt, Ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.

4.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Dazu lag eine \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasverordnung von Tarifkunden\" (AVBGasV) vom 21. juni 1979, hinten
\"Ergänzende Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz von HEIN Gas\" - Oktober 2000

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Fehlender Vertrag
« Antwort #3 am: 24. November 2008, 21:28:44 »
Gemessen an § 307 BGB erscheint die Klausel unangemessen benachteiligend, weil keine Verpflichtung zu dem Kunden günstige Preisanpassungen besteht und zudem eine vorgenommene Preisänderung nicht anhand der Klausel selbst hinsichtlich Anlaß, Zeitpunkt und Umfang auf ihre Berechtigung hin kontrolliert werden kann.

Viele wären froh, wenn sie einen solchen Vertrag hätten.

Offline CASTOR_OIL

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Fehlender Vertrag
« Antwort #4 am: 24. November 2008, 21:37:44 »
Oha, das heißt doch, dass keine Preiserhöhungen im Zeitraum 2002-2008 rechtmäßig sind ? Ich könnte das zuviel gezahlte Geld zurückklagen ?

Leider musste ich umziehen, bin also nicht mehr im Vertrag drin.....:(

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Fehlender Vertrag
« Antwort #5 am: 24. November 2008, 21:41:20 »
@CASTOR_OIL

Diese und weitere Fragen im konkreten Einzelfall beantworte Ihnen sicher gern ein Rechtsanwalt.

Offline CASTOR_OIL

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Fehlender Vertrag
« Antwort #6 am: 24. November 2008, 21:46:43 »
Vielen Dank für die Hilfe. Das hat mir sehr weitergeholfen und ich habe auch schon ein paar Forenbeiträge gefunden, in denen über Sonderverträge und Rückzahlungen geklönt wird.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz