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Autor Thema: E.ON Hanse schickt Mahnung  (Gelesen 7459 mal)

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Offline sparflamme2005

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« am: 24. Juni 2005, 23:11:18 »
Hallo Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

im Oktober 2004 habe ich der zum 1. Oktober 2004 angestrebten  Gaspreiserhöhung widersprochen und sogar noch eine (inzwischen meine ich leider) 2prozentige Erhöhung zugebilligt. Eingangbestätigungssschreiben und die üblichen Erklärungen habe ich von E.ON Hanse erhalten

Der Versorger hat die Jahresabrechnung nach seinen Maßstäben erstellt, ich habe sie entsprechend neu berechnet dadurch entfiel eine kleine Nachzahlung und den ersten Abschlag habe ich um den durch meine Neuberechnung entstandenen Rückzahlungsbetrag gekürzt, natürlich fällt auch der monatliche Abschlag durch die Neuberechnung niedriger aus. All das habe ich dem Versorger in einem Schreiben zur Neuberechnung detailiert mitgeteilt.

Eine Antwort kam prompt. Man bestätigte mir die Reduzierung des Abschlags, im gleichen Schreiben hieß es dann, ich zitiere:

\"... Wir haben Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, dass wir an unseren Preisanpassungen festhalten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir der von Ihnen gewünschten Reduzierung des Rechnungsbetrages nicht nachkommen werden. ...\" Zitat Ende

Es juckte mich in den Fingern, darauf zu reagieren, ich habe es nicht getan, da ich meiner Position nichts hinzuzufügen hatte. Nun bekam ich eine Mahnung mit folgenden Ausführungen, ich zitiere:

\"... Ihren Einspruch gegen die Preiserhöhung vom 01.10.2004 haben wir erhalten und Ihnen daraufhin schriftlich erläutert, warum die Anpassung unserer Preise notwendig war. Freundlich möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen, dass Sie dieser Einspruch nicht von einer Zahlungsverpflichtung enthebt. ... Sollten Sie die Zahlungsfrist jedoch verstreichen lassen, behalten wir uns vor, ein Mahnverfahren einzuleiten. ...\" Zitat Ende

Der Betrag, den der Versorger fordert, liegt deutlich unter 100 Euro

Meine Frage ist, wie reagiere ich jetzt am Besten und was ist zu vermeiden. Vielleicht besteht die beste Reaktion ja auch im Nicht-Reagieren  :wink:

sparflamme2005

Offline Graf Koks

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #1 am: 25. Juni 2005, 10:04:03 »
Hallo Sparflamme: Ich würde erst einmal nichts machen, außer vielleicht, mir noch einmal genau zu überlegen, ob mit einer gerichtlichen Geltendmachung der angeblichen \"Rückstände\" nicht die von Ihnen als vergleichsweises Angebot offerierte Erhöhung um 2 % hinfällig ist; hier kommt es auf den Wortlaut an, ob es sich dabei um ein Anerkenntnis oder lediglich ein Vergleichsangebot an den Versorger gehandelt hat.

Wenn letzteres zutrifft, dann gilt eben die Regel, dass ein Vergleich GEGENSEITIGES nachgeben voraussetzt, und das beweist EON mit einem solchen Vorgehen eben gerade nicht.

Ansonsten gilt: Gegen einen eventuellen Mahnbescheid können Sie - wenn er denn je kommt - binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch erheben. Haben Sie eine Rechtschutzversicherung, dann beauftragen Sie doch einen engagierten Rechtsanwalt, den Versorger anzuschreiben und sich für ein evtl. Mahnverfahren bzw. eine Klage des Versorgers als Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen. Dies insbesondere dann, wenn sie planen, länger als 14 Tage zu verreisen.

Bei rechtzeitig erhobenen Widerspruch wird die Sache, soweit der Versorger die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, an das zuständige Amtsgericht abgegeben und der Versorger aufgefordert, eine Anspruchsbegründung vorzulegen ... auf die dürfen wir dann gespannt sein.

Wenn es denn so weit ist, melden Sie sich doch mal bei Herrn Fricke oder bei mir.


gruss aus berlin von
graf koks

Offline Graf Koks

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #2 am: 25. Juni 2005, 10:19:08 »
zur Klarstellung:

Zum Widerspruch bedarf es nicht mehr als einem kurzen Ankreuzen auf dem Formular und einer Unterschrift.  Sie brauchen nichts zu begründen.
Begründen muss dann erst einmal ein Anderer ...


mfG

Graf Koks

Offline RR-E-ft

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #3 am: 25. Juni 2005, 11:42:52 »
@Sperflamme2005



Wegen der Möglichkeit eines späteren \"sofortigen\" Anerkenntnisses sollten Sie Ihrem Versorger schon mitteilen, wie sich der von Ihnen gezahlte Betrag zusammensetzt, und weshalb der Rest offen bleibt.

Sonst heißt es später wieder, es hätte Mißverständnisse gegeben.

Solche scheinen ja gerade für E.ON Hanse typisch zu sein.

Man denke nur an die November- Aktion mit den Sperrandrohungen in Hamburg.




Lesen Sie auch hier:

Jahresendabrechnung Gas nochmaliger Widerspruch...

Antwortschreiben vom Gasversorger - was tun ?



Weil Sie sich gar nicht im Verzug befinden, können Sie sich auch gegen weitere unberechtigte Mahnungen verwahren und für den Fall einer weiteren unzulässigen Belästigung dieser Art eine einstweilige Unterlassungsverfügung in Aussicht stellen.

Das habe ich auch gemacht, zahle seit über sieben Monaten gar nichts.

Selbst zu mahnen traut sich der Versorger nicht.

Herr Kollege Graf Koks hat vollkommen recht und hier einen interessanten neuen Aspekt ins Spiel gebracht:

Die mögliche Hinfälligkeit der Vergleichsangebote.

Setzen sie sich deshalb auch mit der VZ HH in Verbindung, die gemeinsam mit der VZ S-H die Auseinandersetzung mit E.ON Hanse im Norden koordniniert.


@Graf Koks


Ich weiß nicht, ob es schon an der Zeit ist, unser bundesweites Netzwerk sichtbar zu machen. 8)


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sparflamme2005

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #4 am: 25. Juni 2005, 12:13:45 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Sperflamme2005

...

Wegen der Möglichkeit eines späteren \"sofortigen\" Anerkenntnisses sollten Sie Ihrem Versorger schon mitteilen, wie sich der von Ihnen gezahlte Betrag zusammensetzt, und weshalb der Rest offen bleibt.

Sonst heißt es später wieder, es hätte Mißverständnisse gegeben.

Solche scheinen ja gerade für E.ON Hanse typisch zu sein.

...



Hallo Herr Fricke, hallo Graf Koks,

bin mal wieder beeindruckt von der Schnelligkeit der Reaktionen und der Gehalt der Antworten, vielen Dank.

Nun gebe ich hier noch einen Auszug aus dem Schreiben hinein, welches ich der Neuberechnung beilegte, vielleicht wird dann einiges klarer. Ich gedachte, mit diesem beigelegten Schreiben eben jenen Missverständnissen vorzubeugen, die bei diesem Versorger immer wieder mal aufflammen. Fehlt da noch was? Dann bitte ich um Ergänzung.

Ich habe mir nun die Arbeit gemacht die von Ihnen erstellte Rechnung entsprechend neu zu berechnen:
1. Den abgelesenen Zählerstand (siehe oben) zum Stichtag 1. Oktober 2004 berücksichtigt
2. Entsprechend meines Widerspruch-Schreibens von Anfang  Oktober eine Neuberechnung durchzuführen und Ihnen  für den Zeitraum 01. Oktober 2004 bis XX.XX. 2005 eine 2 prozentige Preiserhöhung zuzubilligen. Diese Ihnen von mir zugebilligte Preiserhöhung geschieht unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf  die am 5.4.2005 von 52 Gaskunden von E.ON Hanse eingereichte Sammelklage beim Landgericht Hamburg. Sollte das Urteil in diesem Verfahren ergeben, dass jegliche Preiserhöhung unbillig war, erwarte ich eine Neuberechnung auf der Grundlage dieses Urteils.
3. Entsprechend meiner Neuberechnung, die auf einem gesonderten Blatt beiliegt, ergeben sich folgende Änderungen gegenüber Ihrer Jahresabrechnung:
- Es ergibt sich keine Forderung, demzufolge werde ich am XX.XX.XXXX keine Überweisung vornehmen
- Es ergibt sich eine Erstattung von XX,XX €
- Der monatliche Abschlag beläuft sich auf XX,XX €
- Vom am XX.XX.XXXX fälligen Abschlag über XX,XX € werde ich die Erstattung von XX,XX € abziehen, demzufolge werde ich XX,XX € überweisen, danach zu den von Ihnen genannten Fälligkeiten jeweils den Abschlagsbetrag von XX,XX €
4. Ich untersage Ihnen hiermit, meine kommende Abschlagszahlung auf  den streitigen Betrag anzurechnen.
5. Sparen Sie Porto: da ich sämtliche Überweisungen entweder als Dauerauftrag bzw. Online erledige, benötige ich die beiliegenden Überweisungsbelege nicht.

Soweit der Auszug aus meinem Schreiben

freundliche Grüße

sparflamme2005

Offline RR-E-ft

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #5 am: 25. Juni 2005, 13:14:41 »
@Sparflamme2005

Sie müssen eine vollständig eigene Berechnung aufmachen, so wie in den genannten Threads.

Lesen Sie unbedingt auch hier:

http://www.vzhh.de

Bei schönem Wetter am Wochenende raus zum Eppendorfer Landstraßenfest!!!!

Da gibt es doch eine große Hilfe!!!


Wenn Sie bei den Überweisungen entsprechende Angaben machen, worauf Sie leisten, darf Ihr Versorger gar nicht anders verrechnen.

Sie müssen es ihm nicht erst untersagen.

Lesen sie deshalb die anderen Beiträge gründlich:

BGH- Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131

Juristische Fehlinformationen
 

Es ist nicht möglich, alles jeweils vollständig im Detail zu erklären.


Noch eins:

Sie dürfen den gesamten (alten !!!) Preis nur noch unter einem enstprechenden Vorbehalt zahlen, nicht nur die Preiserhöhungen.

Nach den Ausführungen von Kollgen Graf koks ist das Vergleichsangebot, dass Sie dem Versorger einmal unterbreiteten, indem Sie eine 2 %ige Preiserhöhung zubilligten, durch das weitere Vorgehen des Versorgers hinfällig geworden.


Zahlen Sie deshalb allenfalls die alten Preise, die aber auch nur unter einem entsprechenden Vorbehalt:

Unbillig: Gesamtpreis oder Erhöhung

Erfurter Gasversorger nimmt Klage zurück


Machen Sie Ihren Vorbehalt keinesfall abhängig vom Ausgang der Sammelklage!

Da klagen 54 Verbraucher und haben grundsätzlich die Darlgungs- und Beweislast, wobei diesen Beweiserleichterungen zuteil werden.

Das ist eine vollkommen andere Situation, als wenn Ihr Versorger Sie auf Zahlung verklagt. Dann trägt dieser die vollständige Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Anspruch:

E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.

Die Preise waren gerade bei E.ON Hanse wohl schon vor den Preiserhöhungen zu hoch, weil das Unternehmen in 2003 wohl nicht wie andere Gasversorger Preissenkungen an die Kunden weitergegeben hatte.

E.ON Hanse soll mit einem Begrüßungsschreiben nach der Fusion den Kunden Preisstabilität versprochen und dieses Versprechen gehalten haben. Die Preise wurden wohl nicht gesenkt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sparflamme2005

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #6 am: 26. Juni 2005, 10:30:31 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Sparflamme2005

Sie müssen eine vollständig eigene Berechnung aufmachen, so wie in den genannten Threads.

...


Diese vollständige eigene Berechnung habe ich mit Hilfe der Exceltabelle von vzhh bereits gemacht. Sie lag meinem oben zitierten Schreiben bei. Diese schriftlichen Ausführungen dienten nur als Erläuterungen für E.ON Hanse. Demzufolge liegt E.ON Hanse schon die Neuberechnung komplett vor.

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann könnte ich den derzeitigen Schriftwechsel zum Anlaß nehmen und den Gaspreispreis grundsätzlich (vor der Erhöhung) in Frage stellen? Habe ich aber nicht mit Vertragsabschluß (Ende Februar 2004) den seinerzeit gültigen Preis mit meiner Unterschrift akzeptiert?

gruß

sparflamme2005

Offline Graf Koks

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #7 am: 26. Juni 2005, 14:04:37 »
Gar nichts haben sie akzeptiert, liebe Sparflamme. Ich nehme nämlich nicht an, dass der Preis in Ihrem Vertragsformular auch nur ansatzweise angegeben ist.

Damit haben Sie sich m.E. von Anfang an der \"Bestimmungsmacht\" des Versorgers, aus der sich die Anwendbarkeit von § 315 BGB ergibt, unterworfen.

Meistens ist es ohnehin so, dass der Vertrag durch die faktische Inanspruchnahme der Leistung (also: nach Einzug Gashahn auf) zu Stande kommt und der Versorger dann nur noch eine Vertragsbestätigung rausschickt (\"...schön, dass Sie sich für uns entschieden haben (was bleibt Ihnen auch übrig !)...\").

Offline RR-E-ft

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E.ON Hanse schickt Mahnung
« Antwort #8 am: 27. Juni 2005, 12:39:39 »
@Sparflamme2005

Grundsätzlich ist ein Vertrag ein Vertrag, pacta sunt servanda.

Das heißt am vertraglich vereinbarten Preis gibt es nichts zu rütteln, nur gegen danach erfolgte Preiserhöhungen kann die Unbilligkeit eingewandt werden.

Anders verhält es sich jedoch, wenn es über den Preis gar nichts zu verhandeln gab, weil der Anbieter ein Monopol hat, so wie das bei Gasanbietern der Fall ist und dieser sich auf die Gleichbehandlung gegenüber seinen Kunden beruft und deshalb individuelle Preisverhandlungen gar nicht zulässt, sondern die Preise vielmehr einseitig vorgibt nach dem Motto: Friss oder stirb.

In diesem Falle findet § 315 BGB, der eigentlich auf den vertraglich vereinbarten Preis keine Anwendung findet, nach der BGH- Rechtsprechung analoge/ entsprechende Anwendung.

Deshalb ist auch der vertraglich vereinbarte Preis gerichtlich auf seine Billigkeit hin überprüfbar.

Dann können Sie aber auch die Unbilligkeit gegenüber diesen einwenden und die Rechnungen entsprechend kürzen, ohne sich erst auf einen Rückerstattungsprozess verweisen zu lassen.

Dieses Ergebnis überzeugt auch:


Ihr Versorger unterliegt tatsächlich dem Gleichbehandlungsgebot. Dann können Sie nicht schlechter gestellt werden als ein Altkunde, der sich auch gegen Preiserhöhungen mit dem Unbilligkeitseinwand zur Wehr setzen kann, nur weil Sie erst nach der Preiserhöhung eingestiegen sind.


Gilt der alte Preis bis auf weiteres für den wehrhaften Bestandskunden weiter, muss dies auch für Neukunden des Monopolisten gelten (Gleichbehandlung).

Siehe auch hier:

http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2005/06/26/index3.html


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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