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Autor Thema: Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008  (Gelesen 7321 mal)

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Offline elektron

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Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008
« am: 20. November 2008, 11:08:23 »
Auch wenn mir die Rechtsexperten hier im Forum wahrscheinlich umgehend vorwerfen werden, ich urteilte pauschal und voreilig:

Nach dem BGH-Urteil vom 19.11.2008 sehe ich praktisch keine Hoffnung mehr, der rhenag mittels Klage gegen überhöhte Gaspreise/Preiserhöhungen am Zeug flicken zu können. (Wie es dem Bund der Energieverbraucher gelingt, das Urteil verbraucherfreundlich zu deuten, verdient Bewunderung.)

Die Gutachten von Wirtschaftsprüfern, die die rhenag schon seit einigen Jahren zum Beleg dafür veröffentlicht, dass sie nur die eigenen gestiegenen Einkaufskosten weitergibt, mögen zwar nicht mit den Sachverständigen-Gutachten gleichzusetzen sein, die das BGH ausdrücklich erlaubt. Doch glaubt jemand wirklich, dass solche Sachverständige am Ende zu substanziell anderen Ergebnissen kommen?

So wird die triumphierende Post von rhenag nicht lange auf sich warten lassen (spätestens nach Veröffentlichung des Urteilstextes), in der ich aufgefordert werden, die bislang eingehaltenen Beträge umgehend nachzuzahlen. (Bin gespannt, ob sie dabei auch noch Zinsen verlangt.)

Immerhin: Der Wettbewerb auf dem Gasmarkt, auf den die Gerichte so gerne verweisen, wenn sie die Billigkeitskontrolle verwerfen, beginnt mittlerweile tatsächlich auch im Rhein-Sieg-Kreis anzulaufen. So werde ich an demselben Tag, an dem mich die Zahlungsaufforderung der rhenag erreicht, auch den Wechsel zu einem alternativen Anbieter in die Wege leiten. Das (die Abwanderung von Kunden) wird die Gasversorger künftig weit mehr beeindrucken als aussichtlose Klagen.

elektron

Offline Emsländer

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Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008
« Antwort #1 am: 20. November 2008, 11:26:58 »
Zitat
Auch wenn mir die Rechtsexperten und Andere hier im Forum wahrscheinlich umgehend vorwerfen werden, ich urteilte pauschal und voreilig:
Genau!
1. Der Bundesgerichtshof verpflichtet die Gasversorger weiterhin die Billigkeit von Preiserhöhungen nachzuweisen.
2. Andererseits gibt es Beweiserleichterungen für die Gasversorger.
3. Preiskritische Verbraucher können sich weiterhin mit dem Einwand der Unbilligkeit von Gas- der Strompreisen gegen Preiserhöhungen wehren!
4. Ggf. geänderte Musterschreiben und geänderte Beratungsaussagen können erst nach Veröffentlichung des Urteils in 1 oder 2 Wochen erfolgen.
5. Verbraucher sollen sich nicht durch häufig hier negative Berichterstattungen der Medien verunsichern lassen.
6. Sie können auf die Einrede der Verjährung verzichten und Zeit gewinnen, bis andere Instanzen entschieden haben...
7. Sie Zahlen und wechseln...

Offline AKW NEE

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Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008
« Antwort #2 am: 20. November 2008, 11:31:32 »
Es gibt keinen Grund sich von den Pressemeldungen zu dem Urteil verunsichern zu lassen.
Die meisten Heizgaskunden der sind von diesem Urteil nicht betroffen. Nur wer einen Erdgastarif in der Grundversorgung hat, muss sich näher mit dem Urteil beschäftigen.

Hier mal eine (erste) Wertung der Verbraucherzentrale Hamburg:

BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07

Offline elektron

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Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008
« Antwort #3 am: 20. November 2008, 11:45:00 »
Zitat
Original von Emsländer
1. Der Bundesgerichtshof verpflichtet die Gasversorger weiterhin die Billigkeit von Preiserhöhungen nachzuweisen.
Das habe ich nicht bestritten.

Zitat
2. Andererseits gibt es Beweiserleichterungen für die Gasversorger.
Eben!

Zitat
3. Preiskritische Verbraucher können sich weiterhin mit dem Einwand der Unbilligkeit von Gas- der Strompreisen gegen Preiserhöhungen wehren!
Ja - nur mit welcher Aussicht aus Erfolg, wenn bereits ein (zugegebenermaßen vom Versorger selbst beauftragtes, aber nichtsdestotrotz um seinen eigenen professionellen Ruf besorgtes) Wirtschaftsprüfungsunternehmen beurkundet, dass lediglich die Bezugspreiserhöhung weitergegeben worden ist?

Zitat
4. Ggf. geänderte Musterschreiben und geänderte Beratungsaussagen können erst nach Veröffentlichung des Urteils in 1 oder 2 Wochen erfolgen.
Davon ging/gehe auch ich aus.

Zitat
5. Verbraucher sollen sich nicht durch häufig hier negative Berichterstattungen der Medien verunsichern lassen.
Werde ich mir zu Herzen gehen lassen. ;)

Zitat
6. Sie können auf die Einrede der Verjährung verzichten und Zeit gewinnen, bis andere Instanzen entschieden haben...
... die sich auch an diesem und an früheren BGH-Urteil orientieren werden (müssen).

Zitat
7. Sie Zahlen und wechseln...
Das erscheint mir - wie gesagt - als der wahrscheinlichste Weg.

elektron

Offline elektron

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Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008
« Antwort #4 am: 20. November 2008, 12:11:47 »
Zitat
Original von AKW NEEDie meisten Heizgaskunden der sind von diesem Urteil nicht betroffen. Nur wer einen Erdgastarif in der Grundversorgung hat, muss sich näher mit dem Urteil beschäftigen.
Nun, zu dieser offenbar selten Spezies gehöre auch ich ;)

Zitat
Hier mal eine (erste) Wertung der Verbraucherzentrale Hamburg:
Ich nehme an, du meinst diesen Link?! Danke dafür!

elektron

Offline Waldi

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Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008
« Antwort #5 am: 28. November 2008, 15:56:15 »
Hallo zusammen,
ich sehe nur eine Möglichkeit der rhenag beizukommen. Dies ist der Weg über die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag Classic (ehemals S-1). Damit kann man zwar nicht den Sockelpreis in Frage stellen, aber zumindest die Erhöhungen.
Elektron, das würde für Dich den Arbeitspreis aus 2005, also 3,33 Ct/kwh netto, bedeuten. Allerdings ist Beeilung angesagt, denn die Ansprüche aus 2005 könnten zum Jahresende verjähren.

Gruß Waldi

Offline elektron

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Perspektiven nach BGH-Urteil vom 19.11.2008
« Antwort #6 am: 28. November 2008, 20:11:40 »
Hallo, Waldi!

Zitat
ich sehe nur eine Möglichkeit der rhenag beizukommen. Dies ist der Weg über die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag Classic (ehemals S-1).
Hilft mir leider nix - ich bin \"Basic\"-Kunde!

elektron

 

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